Antrag auf Baugenehmigung Neubau einer Dreifachgarage mit integrierter Pelletheizung und -lager, Poinger Straße 48, Fl.Nr. 785/3 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 08.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Es soll eine Dreifachgarage mit Heizungsraum und Pelletlager errichtet werden.
Die Garage soll 7 x 12 m betragen (84 m²). 

Zu dem Vorhaben haben bereits mehrere Gespräche zwischen Bauherren und Landratsamt Ebersberg stattgefunden. 

Das beschriebene Vorhaben ist nach Prüfung des Landratsamtes Ebersberg bauplanungsrechtlich nicht zulässig.  Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Da das Vorhaben unter keinen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB fällt, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB.  Danach ist es unzulässig, weil seine Ausführung und Benutzung die folgenden öffentlichen Belange beeinträchtigen würde:

  • Das Bauvorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Markt Schwaben (§35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). In diesem ist das Grundstück nicht als Baufläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Darstellung des Flächennutzungsplanes und ihrer Verwirklichung anderes gelagerte tatsächliche Gegebenheiten entgegenstünden.

  • Das Vorhaben würde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Gegenstand des Schutzes des Außenbereichs ist insoweit dessen funktionelle Bestimmung zur naturgegebenen Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit. Ein Eindringen der dem Wesen des Außenbereichs widersprechenden Nutzung als Bauplatz soll vermieden werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 3.5.1974, DÖV 1974, 566). Da sich dieser Schutz auf die Funktion der Außenbereichslandschaft bezieht, spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Landschaft einen besonders angenehmen Eindruck macht oder durch das geplante Vorhaben optisch beeinträchtigt werden kann oder nicht.

Das Vorhaben ist gegen Bezugnahmen nicht abgrenzbar, so dass mit weiteren Anträgen zur Errichtung von Bauvorhaben gerechnet werden muss, die nicht mehr abgelehnt werden könnten. Dadurch ist die Gefahr der Entstehung und Erweiterung der Verfestigung einer Splittersiedlung zu fürchten (§35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 

Beschluss

Dem Vorhaben „Neubau einer Dreifachgarage mit integrierter Pelletheizung und –lager“ in der Poinger Straße 48 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

Datenstand vom 29.03.2023 09:46 Uhr