Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 9 für das Gebiet Markt Schwaben Süd II beidseitig des Richardiswegs Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 08.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 10

Sachvortrag

Für die Grundstücke nördlich und südlich des Richardiswegs gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9 Markt Schwaben Süd II. Dieser Bebauungsplan wurde im Jahr 1958 aufgestellt. 
Es ist festzustellen, dass das Plangebiet nur nördlich des Richardiswegs teilweise bebaut wurde. Die damals ebenfalls vorgesehene Bebauung südlich des Richardiswegs wurde nicht realisiert.  Der Verwaltung ist auch nicht bekannt, dass hier in absehbarer Zeit Bauvorhaben geplant sind. 

Darüber hinaus sind die damaligen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht mehr zeitgemäß und berücksichtigen nicht die heutigen Bedürfnisse von Eigentümern von Wohngrundstücken. So liegen der Verwaltung aktuell zum Beispiel für das Grundstück Richardisweg 3, Fl.Nrn. 460/44 und 460/68 drei Befreiungsanträge bezüglich Baugrenze, Dachneigung und Wandhöhe vor.
Ein sich wiederholendes Reagieren auf Baugesuche, die teilweise den Regelungen des Bebauungsplans widersprechen, ist nicht zweckmäßig und erzeugt immer wieder den Aufwand einer Einzelfallbetrachtung. Zusätzlich besteht für Bauwillige im Plangebiet nahezu fast keine Möglichkeit, Bauantragsunterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren einzureichen.

Das wiederholte Erteilen von Befreiungen kann dazu führen, dass einzelne Regelungen des Bebauungsplans oder aber die gesamte Satzung obsolet sein können. Damit ist eine vollständige Umsetzung der damaligen städtebaulichen Ziele nicht mehr zu erwarten. 

Weiterhin entspricht die im Bebauungsplan dargestellte Aufteilung der Grundstücksparzellen nördlich des Richardiswegs nicht mehr den aktuellen Grundstückszuschnitten und Eigentumsverhältnissen.  

Für den Fall, dass ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans durchgeführt wird, richtet sich die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben nördlich des Richardiswegs bis auf weiteres nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) bzw. für den Bereich südlich des Richardiswegs nach § 35 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich).

Gleichwohl kann der Markt im Rahmen seiner Planungshoheit bei Vorliegen eines Planungserfordernisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch jederzeit ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das bisherige Plangebiet oder Teile davon einleiten.


Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Bauausschuss empfiehlt dem Marktgemeinderat den Bebauungsplan Nr. 9 Markt Schwaben Süd II aufzuheben und das entsprechende Verfahren einzuleiten. 

Es erfolgt keine Beschlussfassung.

Datenstand vom 29.03.2023 09:46 Uhr