Antrag auf Vorbescheid Umbau einer bestehenden Doppelhaushälfte Graf-Sieghart-Weg 24, Fl.Nr. 460/38 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 12.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Für das Grundstück Fl.Nr. 460/38 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 a „Markt Schwaben Süd III, 1. Änderung“. Geplant ist der Umbau einer bestehenden Doppelhaushälfte. 

Der Antrag auf Bauvorbescheid enthält folgende Fragen: 
  1. Darf das Obergeschoss mit einem Abstand von mind. 3 m zur bestehenden Kommunwand neu gebaut werden?
Begründung: Der Mindestabstand von 3 m wird eingehalten und auf der Giebelseite zur Kommunwand sind keine Öffnungen vorgesehen. Deshalb ist die Planung nach unserer Auffassung vertretbar, da die Belichtung und Belüftung der Gebäude nicht gestört wird und es brandschutztechnisch zu keiner Verschlechterung gegenüber dem Bestandsgebäude kommt. 
  1. Gemäß Bebauungsplan ist eine Länge für die Doppelhaushälfte von max. 14 m zulässig. Das bestehende Gebäude hat eine Länge von 12,40 m und würde um 3 m in Richtung Osten verlängert werden. Der Keller soll dabei seine Abmessungen behalten. Das Erdgeschoss würde somit über dem Keller auskragen und die im Bebauungsplan dargestellte Baugrenze um 1,40 m überschreiten. Kann eine Abweichung für die Überschreitung der Baugrenze im Osten um 1,40 m in Aussicht gestellt werden?
Begründung: Die Abweichung ist nach unserer Auffassung vertretbar, da Abstandsflächen sowie die Vorgaben zur GRZ und GFZ trotz der Vergrößerung des Gebäudes eingehalten werden. Auch die Belange der Nachbarn werden von dieser Maßnahme unserer Ansicht nach nicht gestört.
  1. Ist es zulässig, falls die Frage 2 positiv beantwortet wird, nur das Obergeschoss um max. 3 m in Richtung Osten auskragen zu lassen. Das Erdgeschoss würde somit in den Außenabmessungen erhalten bleiben.
Begründung: Es entstehen keine zusätzlichen Verschlechterungen oder Beeinträchtigungen gegenüber der Frage 2.
  1. Das neue Dachgeschoss soll mit einer Dachneigung von 20° gebaut werden. Gemäß Bebauungsplan ist eine Dachneigung zwischen 27° und 32° zulässig. Kann eine Abweichung vom Bebauungsplan bzgl. der Dachneigung in Aussicht gestellt werden?
Begründung: Bei der Nachbarbebauung im näheren Umfeld sind bereits Dachformen wie z.B. Flachdächer vorhanden. Eine Störung der nachbarlichen Belange oder dem Erscheinungsbild des Wohngebiets ist dadurch nicht zu erwarten.
  1. Muss bei einem Abstand von mind. 3 m zu der bestehenden Kommunwand die neue Außenwand als Brandwand ausgebildet werden?
  2. Geplant ist ein Dachüberstand bei der abgerückten Kommunwand. Kann eine Abweichung in Aussicht gestellt werden, wenn die Kommunwand als Brandwand ausgebildet werden muss, einen Dachüberstand von max. 60 cm auszubilden, der über die mögliche Brandwand verläuft, ohne dass die Brandwand 30 cm über die Bedachung geführt wird?
Begründung: Aus unserer Sicht wird einem möglichen Brandüberschlag über Dach vorgebeugt, da die Kommunwand des Nachbargebäudes 3 m entfernt ist und beide Gebäude mit einer harten Bedachung ausgeführt sind bzw. werden.
  1. Als Dacheindeckung sind Dachziegel der Farbe Anthrazit geplant. Ist die beschriebene Dacheindeckung zulässig?


Aus Sicht der Verwaltung kann zu diesem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, da der Bebauungsplan nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und die Befreiungen nicht die Grundzüge der Planung verletzt.  Es liegt bereits eine vergleichsbare Bebauung im Bebauungsplangebiet vor. 

Beschluss

Zum Antrag auf Vorbescheid für das Vorhaben „Umbau einer bestehenden Doppelhaushälfte“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Bei Antrag auf Baugenehmigung sind die entsprechenden Befreiungsanträge zustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er beim Bauantragsverfahren die notwendigen Stellplätze gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung nachzuweisen hat.

Datenstand vom 07.02.2023 11:00 Uhr