Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung Dachausbau und Neubau von zwei Schleppgauben Spitzingweg 21, Fl.Nr. 602/1 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 12.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 26 a „Nußrainer-Beck, 1. Änderung“. 

Es handelt es sich hier um ein Reihenmittelhaus, bei dem das Dachgeschoss ausgebaut und zwei Schleppgauben errichtet werden sollen. Das Dachgeschoss wird nach vorliegender Berechnung nicht zum Vollgeschoss. Der Ausbau ist für die Nutzung als Schlaf- / Kinderzimmer geplant, wodurch sich laut der uns vorliegenden Berechnung die gesamte Wohnfläche von bisher 80,30 m² um 28,80 m² auf insgesamt 109,10 m² erhöht. Nachdem der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur erforderlichen Anzahl von Stellplätzen regelt, ist hier die gemeindliche Stellplatzsatzung anzuwenden. Laut dieser sind für Einfamilienhäuser mit mehr als 100 m² Wohnfläche 3 Stellplätze erforderlich. 

Der Bebauungsplan Nr. 26 „Nußrainer-Beck“ aus dem Jahr 1968 sowie die 1. Änderung von 1987 setzen lediglich Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsgaragen fest. Eine Aussage über die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wird hier nicht getroffen. Beim Neubau des Reihenmittelhauses war daher in Bezug auf die Stellplätze die Bayerische Bauordnung (BayBO) vom 01.08.1962 bzw. 21.08.1969 zu beachten. Gemäß Art. 62 BayBO von 1962 und 1969 Abs. 2 richten sich die Anzahl und Größe der Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen. Dem Baugrundstück ist ein Miteigentumsanteil der Fläche für Gemeinschaftsgaragen, Fl.Nr. 602/24, von 1/7, bezeichnet als Garage Nr. 5, zugewiesen. Für das Wohnhaus Spitzingweg 21 ist somit nur 1 Stellplatz vorhanden. Es wird ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung gestellt. 

Begründet wird der Abweichungsantrag damit, dass das Reihenmittelhaus nach den Vorgaben des Bebauungsplans erstellt wurde und weitere Flächen für die Erstellung von KFZ-Stellplätzen in diesem nicht ausgewiesen und auch nicht vorgesehen waren. Zudem wird mit der geplanten Baumaßnahme das Dachgeschoss lediglich für die Nutzung als Schlaf- / Kinderzimmer ausgebaut. 

Nach Ansicht der Bauverwaltung kann das Einvernehmen für die Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung erteilt werden, nachdem es sich hierbei um eine Wohnraumerweiterung und nicht um eine neue Wohneinheit handelt. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Dachausbau und Neubau von zwei Schleppgauben an dem oben genannten Reihenmittelhaus und der hierfür erforderlichen Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.02.2023 11:00 Uhr