Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung eines Lithium-Ionen-Batteriespeichers (40-Fuß-Container) zur Speicherung des durch die Freiflächen-Photovoltaikanlage erzeugten Stroms In der Flur Haus, Fl.Nr. 1429 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 12.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Auf dem Grundstück In der Flur Haus, Fl.Nr. 1429, das sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 88 „für das Gebiet Photovoltaikflächenanlage im Bereich Haus neben den Bahnlinien“ befindet, soll zur Speicherung des durch die bestehende Freiflächen-Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ein Ionen-Batteriespeicher (40-Fuß-Container) errichtet werden. Dieser ist südlich der bereits bestehenden Trafostation geplant. 

Laut Bebauungsplan Nr. 88 unter 3 „Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und Art. 81 BayBO mit Zeichenerklärung“, 3.2 „Maß der baulichen Nutzung, Betriebsgebäude“, sind innerhalb der Baugrenze maximal zwei Betriebsgebäude mit einer gesamten Grundfläche von max. 25 m² zulässig. Der höchste Punkt der Dachhaut ist maximal 3,0 m über der bestehenden, natürlichen Geländeoberkante zulässig. Der Antragsteller beantragt hiervor die Befreiungen. 

Der Befreiungsantrag wird vom Entwurfsverfasser wie folgt beschrieben und begründet:

„Die Nutzung von Photovoltaikanlagen dient der nachhaltigen Produktion von Energie. Batteriespeicher sind ideale Energiespeicherlösungen, welche die Bevorratung von Strom aus jeder beliebigen Quelle möglich machen. Gerade wenn die Stromversorgung effizienter gestaltet werden soll, zum Beispiel bei Spitzenlastzeiten oder bei Lastwechseln sind Batteriespeicher eine sinnvolle Lösung, da sie die Verfügbarkeit des Stroms in zeitlich variablen Abständen, aber bei Bedarf auch augenblicklich gewährleisten. Aus diesem Grund ist es sinnvoll Batteriespeicher unmittelbar in der Nähe von PV-Anlagen aufzustellen. Damit dies im vorliegenden Fall möglich ist, wird die Abweichung von den festgelegten Maßen des Bebauungsplans beantragt: 
  1. Überschreitung der festgesetzten gesamten Grundfläche für Betriebsgebäude
  2. Überschreitung der festgesetzten Maximalhöhe gegenüber der Geländeoberkante. 

Begründung: 

Zu 1. Überschreitung der festgesetzten gesamten Grundfläche für Betriebsgebäude: 

Für die Errichtung der Betriebsgebäude sind maximal zwei Gebäudefläche von maximal 25 m² zulässig. Bisher gibt es ein bestehendes Betriebsgebäude, eine Trafo- und Übergabestation, im Süden der Anlage. Nun soll ein zweites Gebäude in Form eines Batteriespeichers auf einer Bodenplatte errichtet werden. Abmaße des Batteriespeichers sowie der Bodenplatte sind: Batteriespeicher: 12,2 m Länge, 2,4 m Breite, 2,9 m Höhe, 2,9 m Höhe über Geländeoberkante
Bodenplatte: 15,5 m Länge, 5,71 m Breite, 0,3 m Höhe, ca. 3,6 m max. Gesamthöhe (Betonplatte = 0,3 m mit darauf liegenden Streifenfundamente – 3 Stück, Höhe = 0,30 – 0,40 m). 
Durch die geplante Errichtung des Lithium-Ionen-Speichers wird die zulässige Gesamtfläche von 25 m² überschritten. Die Gesamtfläche setzt sich in Zukunft wie folgt zusammen: 
Bestehende Trafostation: 58,79 m³ Rauminhalt und 17,55 m² Grundfläche, geplanter Batteriespeicher + Streifenfundamente + Betonplatte: 88,45 m³ und 88,51 m². Dies ergibt einen gesamten Rauminhalt von 147,24 m³ und eine Gesamtgrundfläche von 106,6 m².

Zu 2. Überschreitung der festgesetzten Maximalhöhe gegenüber der Geländeoberkante: 

Im genannten Bebauungsplan ist eine maximal zulässige Höhe gegenüber der Geländeoberkante von 3,0 m ausgewiesen. Da das Vorhaben im Trinkwasserschutzgebiet Ottenhofen errichtet werden soll, wird der Container zum Schutz des Bodens und des Trinkwassers auf einer Betonplatte errichtet. Dadurch ergibt sich eine Gesamthöhe von ca. 3,60 m über dem vorhandenen Gelände (GOK). Die Errichtung der Bodenplatte ist notwendig, um beispielsweise im Brand- und Löschfall den Boden ausreichend vor austretenden und kontaminierten (Lösch-)Wasser zu schützen. Aus diesem Grund bitten wir um Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung um ca. 0,60 m.

Dem Bauantrag liegt ein Nachweis zum baulichen Brandschutz bei. 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauantrag und den hierfür erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden. Die Errichtung des Batteriespeichers für die Freiflächen-Photovoltaikanlage erscheint sinnvoll. Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans sowie nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des Lithium-Ionen-Batteriespeichers auf dem Grundstück Fl.Nr. 1429 wird erteilt. Der Speicher ist rundherum mit einer zweireihigen Strauchbepflanzung blickdicht einzugrünen. Den hierfür erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 88 „für das Gebiet Photovoltaikflächenanlage im Bereich Haus neben den Bahnlinien“ für die Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche für Betriebsgebäude von 25 m² auf 106,60 m² sowie für die Überschreitung der maximal zulässigen Höhe von 3,0 m auf ca. 3,60 m, wie im Sachvortrag beschrieben, wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.02.2023 11:00 Uhr