Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ), der Grundlage für die Altersteilzeit der Tarifbeschäftigten des Marktes war, ist zum 31.12.2022 ausgelaufen und wurde in der Tarifeinigung 2023 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 22.04.2023 nicht verlängert.
Folglich können keine Altersteilzeitverhältnisse mehr nach dem TV FlexAZ vereinbart werden (bereits begonnene Altersteilzeitverhältnisse laufen unverändert weiter).
Grundsätzlich wäre es möglich, ab 2023 Altersteilzeit unter bestimmten Voraussetzungen (personalpolitische Erforderlichkeit, Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung) auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes zu gewähren (Rundschreiben A 4/2023 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern (KAV Bayern)).
Aus dem Altersteilzeitgesetz ergibt sich im Gegensatz zu der bisherigen tariflichen Regelung aber kein Anspruch der Beschäftigten auf Altersteilzeit.
Der KAV Bayern empfiehlt, hierzu zeitnah in den entsprechenden Entscheidungsgremien die weitere Vorgehensweise festzulegen, um die Gleichbehandlung aller Beschäftigten zu gewährleisten.
Durch die gesetzlich vorgeschriebenen Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeitverhältnissen wäre die Gewährung mit Kosten verbunden, welche aufgrund des Wegfalls des tarifvertraglichen Anspruchs eine freiwillige Leistung darstellen würden.
Im Hinblick auf die laufende Stabilisierungshilfe und deren Auflagen wird daher vorgeschlagen, bis auf Weiteres keine neuen Altersteilzeitverhältnisse mehr abzuschließen.
Entsprechende Anträge werden dann verwaltungsintern automatisch abgelehnt.
Beamtinnen und Beamte sind von dieser Entscheidung nicht betroffen, da es für deren Altersteilzeit eine eigene Rechtsgrundlage im bayerischen Beamtenrecht gibt.