Antrag auf Baugenehmigung Aufstockung der Garage eines bestehenden Einfamilienhauses, Errichtung einer Außentreppe und eines Carports sowie Umbau des bestehenden Dachgeschosses zur Errichtung einer zweiten Wohneinheit Paulimühle 1 a, Fl.Nr. 1474/9 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 14.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 14.09.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Das Grundstück Paulimühle 1 a, Fl.Nr. 1474/9 befindet sich im Außenbereich. Das Bauvorhaben ist somit nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. 

Zur Errichtung einer zweiten Wohneinheit soll das Dachgeschoss umgebaut und die bestehende Doppelgarage aufgestockt werden. Über eine Außentreppe an der Ostseite dieser Garage ist der Zugang zu der neuen Wohneinheit geplant. Die erste Wohneinheit im Erdgeschoss und teilweise im Dachgeschoss hat eine Fläche von 157,05 m². Die neu beantragte Wohneinheit im Dachgeschoss wurde mit einer Fläche von 116,84 m² errechnet. Durch die Aufstockung der bestehenden Doppelgarage ergibt sich eine Wohnflächenerweiterung von 47,12 m². Insgesamt errechnet sich eine Wohnfläche von 273,89 m². 

Durch den Umbau zu zwei Wohneinheiten mit jeweils über 100 m² Wohnfläche sind laut gemeindlicher Stellplatzsatzung je Wohneinheit 3 Stellplätze, somit insgesamt 6 Stellplätze, erforderlich. Für die Errichtung der Stellplätze 3 und 4 ist der Neubau eines Carports geplant. Hierdurch wird eine zusätzliche Fläche im Außenbereich versiegelt bzw. überbaut. Hier ist die Zulässigkeit nach § 35 BauGB nicht gegeben. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg ist der Carport bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Im Außenbereich wird laut Landratsamt pro Wohneinheit eine Garage zugestanden. Auf dem Grundstück ist bereits eine Doppelgarage vorhanden. Aus diesem Grund sind die erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück ohne bauliche Anlage (Carport oder ähnliches) mit wasserdurchlässigen Belägen zu errichten. 

Bei dem Vorhaben der Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes handelt es sich gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch um ein sogenanntes „teilprivilegiertes Vorhaben“. § 35 Abs. 4 BauGB ermöglicht die Realisierung von bestimmten Vorhaben unter erleichterten Voraussetzungen, sofern diese im Zusammenhang mit vorhandenen baulichen Anlagen stehen. Voraussetzung ist, dass das bestehende Gebäude zulässigerweise errichtet wurde und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse als angemessen qualifiziert werden kann. Bei einem Familienheim mit zwei Wohnungen kann eine Wohnfläche bei 200 m² als angemessen angenommen werden. Besonderheiten können sich aus besonderen, persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Eigentümers und seiner Familie ergeben (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß § 35 BauGB RdNr. 155). Zudem muss die Annahme begründet werden, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird. 

Für das bestehende Wohnhaus liegt eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1979 vor. Das Grundstück befindet sich laut Auskunft des Antragstellers seit 2003 im Besitz seiner Mutter. Die zweite Wohneinheit soll für den Sohn (Antragsteller) geschaffen werden. Begründet wird die Wohnflächenerweiterung damit, dass keinerlei zusätzliche Versiegelung stattfinden wird, nachdem diese ausschließlich auf der bereits bestehenden Doppelgarage geschieht und die Erweiterung im Verhältnis zum Bestand um lediglich 47,12 m² als angemessen erscheint. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Aufstockung der Garage eines bestehenden Einfamilienhauses, Errichtung einer Außentreppe und Umbau des bestehenden Dachgeschosses zur Errichtung einer zweiten Wohneinheit wird erteilt. 

Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Landratsamt Ebersberg zu besprechen, ob ein Carport auf der bereits versiegelten Fläche im Norden sowie die geplanten Stellplätze als gefangene vor der Garage denkbar wären. Für den Fall, dass dies möglich ist und eine geänderte Eingabeplanung eingeht, wird das gemeindliche Einvernehmen hierzu auf dem Verwaltungsweg erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2024 14:55 Uhr