Bauleitplanverfahren der Gemeinde Poing Bebauungsplan Nr. 55 -5. Änderung- für das Gebiet "Am Bergfeld - W 5, MI, Gemeinbedarf" im Bereich der Bauquartiere WA 6, WA 7 und WA 8 Sachstandsinformation


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 09.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 09.11.2023 ö Sachstandsinformation 8

Sachvortrag

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Poing hat am 26.07.2022 beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 55 „Am Bergfeld – W 5, MI, Gemeinbedarf“ im Bereich der Bauquartiere WA 6, WA 7 und WA 8 zu ändern. Der geänderte Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung (§ 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB). 

Der Umgriff der Bebauungsplanänderung umfasst drei Teilflächen in den Bauquartieren WA 6, 
WA 7 und WA 8. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand von Poing im Wohngebiet südlich der Bergfeldstraße (Westring) und ist bereits vollständig bebaut.

Die Bebauungsplanänderung betrifft das Maß der baulichen Nutzung. Aufgrund eingetretener Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Geschosse soll mit der Bebauungsplanänderung die dem bisherigen Baubestand entsprechende Bebauung mit Einfamilienhäusern mit grundsätzlich zwei Geschossen gesichert werden. Ein drittes Geschoss soll mit der Ausnahme einzelner Aufbauten für eine belebtere Dachlandschaft weitgehend ausgeschlossen bleiben.

Das Plangebiet ist bereits erschlossen. Die Verkehrsanbindung des Wohngebiets erfolgt über die nördlich vorbeiführende Bergfeldstraße (Westring).

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit, bis 17.11.2023 zur beabsichtigten Bebauungsplanänderung Stellung zu nehmen.

Da die vorliegende Änderungsplanung keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, hat die Verwaltung der Gemeinde Poing mitgeteilt, dass keine Anregungen vorgebracht werden und von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

Datenstand vom 04.03.2024 15:15 Uhr