Antrag auf Vorbescheid Erhöhung des Kamins auf dem Grundstück Adalbert-Stifter-Weg 50 (Biomasseheizkraftwerk), Fl.Nr. 1063/1 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 30.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 30.11.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Das Grundstück Adalbert-Stifter-Weg 50, Fl.Nr. 1063/1 befindet sich derzeit im Außenbereich und ist nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen.
Aktuell weist der Kamin des Biomasseheizkraftwerkes eine Höhe von 21,5 Meter auf.
Aufgrund der Nachbarschaft des bestehenden Heizkraftwerks zu dem künftigen Rechenzentrum wurde basierend auf einem Luftreinhaltegutachten ermittelt, wie sich die Höhe des Kamins an die geplante Höhe des Rechenzentrums anzupassen hat. 
Das HKW befindet sich in Ortsrandlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bestehenden Gewerbegebiet „Burgerfeld“. Im Norden und Osten schließt aktuell landwirtschaftliche Nutzung an. Mit dem neuen Rechenzentrum würde künftig unmittelbar nördlich eine gewerbliche bzw. gewerbeähnliche Nutzung anschließen. Mit der Ertüchtigung der Kaminanlage (auf 50 Meter) wird, ausgelöst durch die beabsichtigte bauliche Fortentwicklung in diesem Bereich, den Anforderungen an die Luftreinhaltung genüge getan. Die Abgase des HKW sollen weiterhin an der Gebäudenordseite des Bestandsgebäudes über den neuen Schornstein abgeleitet werden. Nachteilige Betroffenheiten in dem landwirtschaftlich und gewerblich geprägten Umfeld werden hierdurch nicht erzeugt.

Aus diesem Grund soll im Vorfeld über die Erhöhung des Kamins auf 50 Meter entschieden werden. 

Dem Antrag liegen folgende Fragenstellungen bei:

  1. Ist der Ersatz der bestehenden Kaminanlage (drei verbundene Einzelkamine mit einer Höhe von jeweils 21,5 Meter über Gelände) durch einen dreizügigen Kamin mit 1,7 Meter Durchmesser und 50 Meter Höhe über Gelände, wie im beiliegenden Plan dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Begründung / Erläuterung: Der Freistaat Bayern beabsichtigt, auf dem angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 1063 ein Rechenzentrum zu errichten – das im Vorfeld entsprechend erforderliche Bauleitplanverfahren des Marktes Markt Schwaben für ein Sondergebiet Rechenzentrum ist in Aufstellung. Immissionsschutztechnisch wurde im Rahmen dieses Verfahrens gutachterlich ermittelt, dass bei Ausschöpfung der zulässigen Wandhöhen und dargestellten Baugrenzen durch die zukünftigen Baumaßnahmen die vorliegend beantragte Kaminerhöhung auf 50 Meter – als absolute, maximale Obergrenze – erforderlich werden kann. Eine konkrete Objektplanung „Hochbau“ wird erst in späteren Planungsphasen – nach Rechtskraft der Bauleitplanung – erarbeitet werden: dementsprechend können in der Bauleitplanung nur mögliche Rahmenparameter fixiert werden.

Städtebauliche Verwerfungen oder Spannungen werden im landwirtschaftlich und gewerblich geprägten Umfeld nicht erzeugt.

  1. Geht von dem beantragten dreizügigen Kamin mit einem Durchmesser von 1,7 Meter und einer Höhe über Gelände von 50,0 Meter eine gebäudeähnliche und damit abstandsflächenrelevante Wirkung aus? Falls ja, ist die beantragte Abweichung einer Verkürzung der Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO auf 3,0 Meter zulässig?

Begründung / Erläuterung: Eine regelmäßige Abstandsfläche „Gebäude“ (Ansatz 0,4 x 50,0 Meter = 20,0 Meter) – sofern sie denn anzusetzen wäre – würde die bauliche Entwicklung des angrenzenden Nachbarn Fl.Nr. 1063 (Freistaat Bayern) in seiner planerischen Entfaltungsmöglichkeit im Rahmen des sich in Aufstellung befindlichen Bauleitplanverfahrens erheblich beeinträchtigen. Die Erhöhung ist ausschließlich dieser vorgenannten Entwicklungsmöglichkeit geschuldet. Dritte sind hiervon unberührt. 

Beschluss

Zu dem für das Grundstück Adalbert-Stifter-Weg 50 (Biomasseheizwerk) vorliegenden Antrag auf Vorbescheid wird das Einvernehmen nach BauGB erteilt.
Einer Erhöhung des bestehenden Kamins oder der Errichtung eines neuen Kamins mit einer Höhe von bis zu 50 m wird zugestimmt.
Sollte sich im Zuge der Prüfung des Antrags ergeben, dass es sich um ein abstandsrelevantes Vorhaben handelt, wird der notwendigen Abweichung von der in der BayBO enthaltenen Regelung zur Abstandsfläche ebenfalls zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2024 15:41 Uhr