Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung Errichtung und Betrieb eines neuen Schmelzofens Jasper 5 in der Halle 7 auf dem Grundstück Im Wiegenfeld 10 durch die Magna BDW technologies GmbH (als Ersatz für den bestehenden Jasper 1-Ofen) Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 03.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 03.03.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd – 1. Änderung“ befindliche Grundstück Im Wiegenfeld 10, Fl.Nr. 927 liegt ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8 a BImSchG vor.
Die Magna BDW technologies GmbH plant die Errichtung und den Betrieb eines neuen Schmelzofens in der bestehenden Halle 7. Der vorhandene Schmelzofen vom Typ Jasper 1 WSO 48/5 soll abgebaut werden. Mit der Errichtung des neuen Schmelzofens vom Typ Jasper 5 EcoMelter WSO 80/20 soll ein Ausbau der Produktionskapazitäten erreicht werden.

Das Landratsamt Ebersberg hat mit Schreiben vom 28.12.2021 mitgeteilt, dass mit dem Genehmigungsantrag aufgrund der hohen Eilbedürftigkeit weiterhin die Zulassung des vorzeitigen Errichtungsbeginns für das Änderungsvorhaben beantragt wird. Die Verwaltung hat, nachdem die Antragstellerin eine Erklärung zur Abwassermenge (Schreiben vom 11.01.2022) abgegeben hat, dem vorzeitigen Baubeginn mit einer Maßgabe zugestimmt.

Wortlaut der Stellungnahme des Marktes vom 18.01.2022 zur beantragten Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn:
Zu Ihrem Schreiben vom 28.12.2021 wird ergänzend zu unserer E-Mail vom 04.01.2022 mitgeteilt, dass dem beantragten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn mit der Maßgabe zugestimmt wird, dass in den Erlaubnisbescheid des Landratsamtes eine Auflage hinsichtlich der Schmutzfracht und des Abwassers aufgenommen wird.
Im Zuge der Umsetzung eines eventuell genehmigten vorzeitigen Baubeginns darf eine Erhöhung der derzeitigen in die Kanalisation des Marktes einzuleitenden Abwassermenge und damit der Schmutzfracht nicht erfolgen.

Das geplante Änderungsvorhaben in der bestehenden Halle 7 unterliegt gemäß den Bestimmungen des BImSchG grundsätzlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im förmlichen Verfahren. Die Schmelzanlage für Nichteisenmetalle stellt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht eine Nebenanlage zur Gießerei für Nichteisenmetalle dar. Beide Anlagen werden voraussichtlich in einem gemeinsamen Verfahren genehmigt.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war nach Kenntnis der Verwaltung Anfang Januar 2022 noch nicht abgeschlossen. Nach einer vorläufigen Einschätzung der Genehmigungsbehörde ergibt sich für das Änderungsverfahren kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Auf dem Firmengelände ist eine Anlage zur Reinigung des Abwassers installiert worden. Hier erfolgt eine Vorreinigung vor der Einleitung des anfallenden Schmutzwassers in die Kanalisation des Marktes. Der vom Markt festgesetzte CSB-Grenzwert von 800 mg/l kann aktuell nicht eingehalten werden.
Auch der für den Betrieb individuell erhöhte maximal zulässige Grenzwert von 2.000 mg/l (CSB) wird noch immer überschritten. Deshalb kann dem Vorhaben aktuell nicht zugestimmt werden. Stark verschmutztes Abwasser führt zu einer Erhöhung der Einwohnergleichwerte und somit des Einwohnerwertes. Das ist insofern von Bedeutung, als der Markt die mit dem Abwasserzweckverband vertraglich vereinbarte Abwassermenge nicht überschreiten darf. Eine Zustimmung zum Vorhaben ist dann möglich, wenn die Antragstellerin erklärt, vorläufig die zu verarbeitende Menge auch nach Umsetzung des Vorhabens nicht zu erhöhen und ein Nachweis über die Einhaltung des o. a. CSB-Grenzwertes (2.000 mg/l) vorliegt. Es muss sichergestellt sein, dass dieser Wert auch nach der in der Antragsbeschreibung geänderten Produktionskapazitäten eingehalten wird.

Beschluss

Zu dem für das Grundstück Im Wiegenfeld 10, Fl.Nr. 927 vorliegenden Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines neuen Schmelzofens Jasper 5 in der Halle 7 (im Austausch für den bestehenden Jasper 1-Ofen) wird das Einvernehmen nach Baugesetzbuch nicht erteilt.

Die Verwaltung wird ermächtigt dem Vorhaben zuzustimmen bzw. das Einvernehmen auf dem Verwaltungswege zu erteilen, wenn die Antragstellerin verbindlich erklärt die Menge des zu verarbeitenden Materials auch nach dem Einbau des neuen Ofens bis zu einer dauerhaften Einhaltung eines CSB-Grenzwertes von 2.000 mg/l im in die gemeindliche Kanalisation einzuleitenden Abwassers nicht zu erhöhen. Der Verwaltung des Marktes ist die Einhaltung des vorgenannten Grenzwertes durch entsprechende Untersuchungsergebnisse nachzuweisen. Zudem ist eine regelmäßige Beprobung des Abwassers durch Bedienstete oder Beauftragte des Marktes zu dulden. Einer Erhöhung der Produktionskapazitäten wird zugestimmt für den Fall, dass die Einhaltung des CSB-Grenzwertes von maximal 2.000 mg/l zu erwarten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.03.2022 13:45 Uhr