Aufgrund des Antrags der Fraktion Freie Wähler vom 20.09.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, die Plakatierungsverordnung zu überarbeiten.
Das Ziel des Antrags war die Verbesserung des Ortsbildes speziell während von Wahlen. Bei den Überlegungen zu alternativen Lösungen ist aufgefallen, dass es von Vorteil wäre, zwischen Veranstaltungswerbung und Wahlwerbung zu differenzieren.
Veranstaltungsplakatierung:
Nach der Erfahrung der letzten Jahre ist mit drei bis sieben Veranstaltungen pro Monat zu rechnen. Somit ist die Anzahl der Plakatierungsanträge meist gleichbleibend konstant und überschaubau.
Aus diesem Grund kann sich die Verwaltung vorstellen, Veranstaltungswerbung auf fest installierte Stellwände zu beschränken. Diese Stellwände wären dann an verschiedenen Standorten im Ort ganzjährig zu installieren, nach Möglichkeit auf Gemeindegrund.
Sollte diese Art der Aufstellung nicht gewünscht sein, wäre die Reduzierung der bisherigen 25 Stück pro Veranstalter oder die Eingrenzung auf verschiedene Gebiete, in denen eine Plakatierung gestattet oder eben versagt ist, als Alternative möglich.
Wahlwerbung:
Je nach Wahl treten zahlenmäßig sehr unterschiedliche Parteien und Wählergruppen an. Bei der Kommunalwahl wollen neben den örtlichen Parteien auch die Bewerber für die Kreistagswahl und zudem meist auch noch die Bürgermeister- und Landratskandidaten werben. Es ist also schwer festzumachen, wie viele Plakate zu erwarten sind. Stellwände werden daher als nicht ausreichend erachtet, da das Recht auf Wahlwerbung einen auch gerichtlich festgeschriebenen sehr hohen Stellenwert hat. Es stehen zu wenig Flächen zur Verfügung, um für die Zeit vor den Wahlen ausreichend Stellwände temporär zu installieren.
Daher wird vorgeschlagen, für genau festgelegte Zeiträume vor und nach den Wahlen spezielle Gebiete auszuweisen, in denen explizit eine Wahlplakatierung gestattet oder auch untersagt werden kann. Außerdem sollte unbedingt die Anzahl der zulässigen Plakatständer minimiert werden.
Selbstverständlich gelten bei der Aufstellung von Plakatständern immer die allgemeinen Regeln zur Verkehrssicherheit und Verkehrssicherungspflicht.
Grundsätzlich gilt der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
Je nach Beschlussfassung oder Empfehlung des Marktgemeinderates wird die Verwaltung umgehend einen konkreten Verordnungstext erarbeiten und den Marktgemeinderäten zur Beratung und Beschlussfassung in einer der nächsten Sitzungen vorlegen.