Kommunale Verkehrsüberwachung Markt Schwaben - Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Grasbrunn Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 30.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Der Gemeinderat der Gemeinde Grasbrunn hat in seiner Sitzung am 26.04.2022 den Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Markt Markt Schwaben zur Durchführung der Kommunalen Verkehrsüberwachung im ruhenden und fließenden Verkehr in ihrem Gemeindegebiet beschlossen.

Da – wie besprochen – erst voraussichtlich zur Septembersitzung des Marktgemeinderates Markt Schwaben Zahlen und Fakten zur Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) Markt Schwaben vorgelegt werden, sollen hier zunächst kurz das Konstrukt und die Regelungen rund um die KVÜ erklärt werden.

Neben der grundsätzlichen Zuständigkeit der Polizei, Regelungen in diesem Falle des Verkehrsrechts zu überwachen und Verstöße zu ahnden, sind auch die Gemeinden gem. § 2 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die im ruhenden Verkehrs festgestellt werden, oder Verstößen gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen.
So sich eine Kommune entschließt, selber die Verkehrsüberwachung aufzunehmen (dies ist keine Pflicht) ist sie im hoheitlichen Bereich tätig. Das bedeutet, dass der Anschluss anderer Kommunen, die von der Leistung profitieren möchte und kein eigenes Personal einstellen und ein Büro einrichten möchten, ausschließlich auf der Grundlage entsprechender Gesetze – hier des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit KommZG – erfolgen kann. Der Abschluss privatrechtlicher Verträge ist unzulässig.
Eine Kommune darf sich zur Durchführung der Verkehrsüberwachung dabei externer Dienstleister, die Technik, geschultes Personal und Erfahrung mitbringen, bedienen. Allerdings ist aufgrund der Hoheitlichkeit der Tätigkeit jederzeit zu gewährleisten, dass alle Entscheidungen im Rathaus getroffen werden. So entscheidet die Leiterin und im Vertretungsfall die Stellvertreterin des Sachgebietes Öffentliche Sicherheit und Ordnung z.B. über die Erstellung jedes einzelnen Bußgeldbescheides oder die Einstellung von Verfahren. Das zur Ausübung der Tätigkeiten notwendige Personal (Messtechniker samt Messtechnik zur Überwachung des fließenden Verkehrs, MitarbeiterInnen im ruhenden Verkehr sowie die Mitarbeiterinnen im Büro zur Verfahrensabarbeitung) sind im Rahmen der Arbeiternehmerüberlassung auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dem Markt Markt Schwaben vom entsprechend zertifizierten Unternehmen NWS Sicherheitsservice GmbH zur Verfügung gestellt und sind der Leiterin des Sg. Öffentliche Sicherheit und Ordnung unterstellt und weisungsgebunden.
Da Markt Schwaben also seit Jahren eine eigene Verkehrsüberwachung betreibt, bietet es sich an, anderen Kommunen die Mitnutzung unseres Büros und unserer Fähigkeiten anzubieten und so den Betrieb der KVÜ wirtschaftlicher zu gestalten.
Anschlusswillige Kommunen schließen mit Markt Schwaben eine Zweckvereinbarung zur kommunalen Zusammenarbeit und können so die Leistungen unserer Mitarbeiterinnen in der Abarbeitung der Verfahren nutzen.
Wichtig ist hier, dass jede Gemeinde selber hoheitlich über die Einrichtung und Befahrung der Messstellen im fließenden Verkehr in ihrem Gemeindegebiet entscheiden und auch Zeit, Dauer und Einsatzgebiet der Überwachung im ruhenden Verkehr selbst bestimmen.
Die jeweils in den Kommunen erhobenen Verfahren werden dann zur vollständigen Bearbeitung an Markt Schwaben übermittelt und hier bis zum Abschluss bearbeitet. Die Einnahmen aus den Verwarn- und Bußgeldern erhalten die Kommunen. Zum Abgleich unserer Bearbeitungstätigkeiten werden den Kommunen pro Fall eine Gemeinkosten- und Bearbeitungskostenpauschale in Rechnung gestellt.

Derzeit sind der KVÜ Markt Schwaben mittels Zweckvereinbarung 16 Kommunen angeschlossen.  Nach Kündigung von Kirchseeon zum Jahresende 2021 sind Kapazitäten zur Aufnahme der Gemeinde Grasbrunn vorhanden.  Dabei möchte Grasbrunn zunächst mit jeweils 15 Stunden/Monat im ruhenden und fließenden Verkehr starten. 
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen den Anschluss der Gemeinde Grasbrunn an die KVÜ Markt Schwaben keine Einwände.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Abschluss einer Zweckvereinbarung gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit der Gemeinde Grasbrunn zu. Grundlage ist der folgende Vereinbarungsentwurf:


Z w e c k v e r e i n b a r u n g

zwischen dem Markt Markt Schwaben,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Stolze

und

der Gemeinde Grasbrunn,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Klaus Korneder


Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung: 

§ 1 Aufgabe
Der Markt Markt Schwaben und die Gemeinde Grasbrunn sind aufgrund von § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig.

§ 2 Übertragung und Personal
  1. Mit dieser Zweckvereinbarung überträgt die Gemeinde Grasbrunn dem Markt Markt Schwaben die Organisation und die finanzielle Abwicklung der kommunalen Verkehrsüberwachung im Bereich des fließenden und ruhenden Verkehrs für das Gemeindegebiet Grasbrunn.

  2. Zeitraum und Umfang der Verkehrsüberwachung im Bereich der Gemeinde Grasbrunn wird in Absprache mit dem Markt Markt Schwaben von der Gemeinde Grasbrunn festgelegt.

  3. Das für die Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung in beiden Kommunen erforderliche Personal und die für die Abwicklung der Aufgaben notwendige technische Ausstattung stellt der Markt Markt Schwaben aus eigenen Beständen oder über Verträge mit geeigneten Überwachungsunternehmen sicher.

  1. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde Grasbrunn in Abstimmung mit dem Markt Markt Schwaben für die Außendiensttätigkeiten in der Kommunalen Verkehrsüberwachung im Fließenden Verkehr eigenes Personal oder Personal im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einsetzen kann und notwendige Technik anmietet. 

§ 3 Verfahrensbearbeitung
  1. Die Gemeinde Grasbrunn überträgt die notwendigen Arbeiten im Ordnungswidrigkeiten-verfahren im Bereich der kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden und ruhenden Verkehr dem Markt Markt Schwaben.

  2. Sämtliche mit den Verfahren verbundenen hoheitlichen Entscheidungen werden dem Markt Markt Schwaben übertragen.

§ 4 Kostenverteilung
  1. Die Gemeinde Grasbrunn erstattet dem Markt Markt Schwaben die anfallenden Personal- und Sachkosten wie folgt:

  1. Verkehrsüberwachung fließender und ruhender Verkehr
      1. Außendienst
        Für die Überwachung wird Fremdpersonal eingesetzt. Es werden die lt. Vertrag mit dieser Firma tatsächlich vereinbarten Std.-Sätze, einschl. MwSt. verrechnet.

      2. Gemeinkostenpauschale je Fall        2,30 €

      3. Bearbeitungskostenpauschale je Fall        2,30 €

  2. Ordnungswidrigkeitsverfahren
      1. Die Bearbeitungsgebühren und Auslagen (PZU etc.) für Ordnungswidrigkeitsverfahren aus dem Bereich der Gemeinde Grasbrunn verbleiben beim Markt Markt Schwaben. Die Geldbuße (Verwarn- und Bußgelder) erhält die Gemeinde Grasbrunn.

      2. Für Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeldbereich) aus dem Bereich der Gemeinde Grasbrunn, die eingestellt werden oder die zu Gericht gehen und die anfallenden Beträge (Gebühren, Gerichtskosten, etc.), die der Gerichtskasse zugesprochen werden, erstattet die Gemeinde Grasbrunn dem Markt Markt Schwaben eine Ausfallgebühr in Höhe der anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von derzeit 28,45 €.

  1. Die Kosten, die dem Markt Markt Schwaben im Zusammenhang mit der Verkehrsüber-wachung im Bereich der Gemeinde Grasbrunn entstehen und von dieser Zweckvereinbarung nicht erfasst werden (z.B. Porto, Leasing- oder Mietverträge für Erfassungsgeräte und Zubehör oder anderes) sind nach vorheriger Rücksprache von der Gemeinde Grasbrunn gesondert zu erstatten. Die Pauschalen unter 1.A werden monatlich in Rechnung (Folgemonat nach Tattag) gestellt. Die Auslagen aus 1.C werden nach Zahlungseingang des Bußgeldes in Rechnung gestellt.

  2. Der Markt Markt Schwaben erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Jahresabrechnung, aus der sich die Einnahmen aus Verwarn-/Bußgeldern, die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Aufwand für Außendienststunden für den Bereich der Gemeinde Grasbrunn ergeben.

  3. Der Markt Markt Schwaben informiert die Gemeinde Grasbrunn unverzüglich, sowohl über jede Änderung der Kosten, als auch über Änderungen des eingesetzten Personals bzw. der Dienstleistungsfirma.

§ 5 Verwaltung von Verwarn- und Bußgeldern
  1. Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder, stehen jeweils der Kommune zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde.

  2. Die Gemeinde Grasbrunn unterhält je ein separates Girokonto für den fließenden und ruhenden Verkehr, auf dem die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Verwarn- und Bußgelder eingezahlt bzw. überwiesen werden. Der Markt Markt Schwaben erhält zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Lese-Vollmacht für dieses Konto. Evtl. Rücküberweisungen von Doppelzahlern und dergleichen sind nach Absprache von der Gemeinde Grasbrunn auszuführen.

§ 6 In Kraft treten
  1. Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2023. Sie verlängert sich um ein Jahr, wenn nicht bis zum 30.09.2023 die Vereinbarung gekündigt worden ist. In den Folgejahren verlängert sich die Vereinbarung jeweils automatisch um ein Jahr, wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Jahres gekündigt wird.

  1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 7 Ausfertigung der Zweckvereinbarung
Die beteiligten Kommunen erhalten jeweils eine Ausfertigung der vom zuständigen Landratsamt Ebersberg (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG) genehmigten Zweckvereinbarung.

§ 8 Auseinandersetzung
Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten, sind dem Markt Markt Schwaben von der Gemeinde Grasbrunn gem. § 4 Abs. 3 zu erstatten. 

§ 9 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten sollen die jeweiligen Aufsichtsbehörden angerufen werden.



       
Markt Markt Schwaben,                                Grasbrunn,




___________________________________                _____________________________
Michael Stolze                                        Klaus Korneder
Erster Bürgermeister                                        Erster Bürgermeister




Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben vom ___________ dem gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG zuständigen Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt und mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg Az. ________________ vom ______________ genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Matthias Mayr war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

Datenstand vom 14.09.2022 15:17 Uhr