Daten angezeigt aus Sitzung:
Marktgemeinderatssitzung, 22.09.2022
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Die Fraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und ZMS haben mit Schreiben vom 10.06.2022, eingegangen am 14.06.2022, einen Antrag auf Erlass der Baumschutzverordnung gestellt.
Dieser Antrag stand auf der Tagesordnung der Sitzung des Marktgemeinderates vom 30.06.2022. Marktgemeinderatsmitglied Dr. Joachim Weikel stellte in dieser Sitzung den Antrag den Beratungsgegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Dem Antrag wurde einstimmig zugestimmt.
In einer Arbeitssitzung wurde am 28.07.2022 zwischen Vertreter/-innen der Verwaltung und des Marktgemeinderates Eckpunkte einer Baumschutzverordnung erarbeitet.
Der besiedelte Bereich wird zunehmend verdichtet durch Anbauten, Aufstocken und Bauen in zweiter Reihe. Die Verdichtung geht zu Lasten der Grundstücksfreiflächen und des Baumbestandes. Dabei ist die große Bedeutung einer angemessenen Begrünung und natürlichen Auflockerung der Ortschaften ebenso anerkannt wie der hohe gesundheitliche, klimatische und luftverbessernde Wert größerer Bäume in den Verdichtungsräumen und stark belasteten Wohnbereichen. Die positiven Wirkungen von Bäumen sind allgemein anerkannt: Sauerstofferzeugung, Staubfilterung, Schattenspende, Lärmschutz, Verdunstungskühle, Ästhetik.
Anmerkungen:
- Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert.
- Das Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U) wurde zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) geändert.
- Der Geltungsbereich der Baumschutzverordnung darf sich nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken. Es besteht kein Erfordernis, den räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung mittels einer beigefügten Karte zu beschreiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2016, Az.: 14 ZB 15.1373).
- Bei der Festsetzung des Stammunfanges ist zu beachten, dass der Sinn der ökologischen Wertzumessung eines Baumes anhand seines Stammumfanges über oder unter 60 cm nicht erkennbar ist. Manch schnellwüchsige Holz hat mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm nicht den ökologischen Wert, den eine langsam wachsende Art schon mit unter 60 cm hat.
- Die Verwaltung wird bei Bedarf Antragsteller über die Art und den Umfang der erlaubten Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen grundsätzlich beraten.
Die CSU/FDP-Fraktion hat für diesen Tagesordnungspunkt am 13.09.2022 bereits einen Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt.
Beschluss 1
Der Marktgemeinderat beschließt, dass gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 der Geschäftsordnung eine namentliche Abstimmung stattfindet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Beschluss 2
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Baumschutzverordnung soll jeweils ein Stammumfang von 60 cm und in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Stammumfang zwischen 60 und 119 cm zugrunde gelegt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 12
Abstimmungsbemerkung
Ergebnis der namentlichen Abstimmung:
Mit "ja" haben gestimmt:
Brandes Leonardo, Brandes Raphael, Czech Irmgard, Gfüllner Markus, Hertel Sascha, Kabisch Manfred, Korda Wolfgang, Neumüller Alessandra, Schreib Ronny, Dr. Weikel Joachim
Mit "nein" haben gestimmt:
Dahms Walentina, Delonge Florian, Gindert Elfriede, Hoser Manfred, Müller Heidi, Reiter Matthias, Schmitt Heinrich, Steffelbauer Markus, Stolze Andreas, Stolze Michael, Widmann Peter, Zeiff Tim
Beschluss 3
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Baumschutzverordnung soll jeweils ein Stammumfang von 80 cm und in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Stammumfang zwischen 80 und 149 cm zugrunde gelegt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 5
Abstimmungsbemerkung
Ergebnis der namentlichen Abstimmung:
Mit "ja" haben gestimmt:
Brandes Leonardo, Brandes Raphael, Czech Irmgard, Dahms Walentina, Gfüllner Markus, Hertel Sascha, Kabisch Manfred, Korda Wolfgang, Neumüller Alessandra, Schmitt Heinrich, Schreib Ronny, Steffelbauer Markus, Stolze Andreas, Stolze Michael, Dr. Weikel Joachim, Widmann Peter, Zeiff Tim
Mit "nein" haben gestimmt:
Delonge Florian, Gindert Elfriede, Hoser Manfred, Müller Heidi, Reiter Matthias
Beschluss 4
Der Markgemeinderat beschließt:
Verordnung über den Schutz des Bestandes
an Bäumen und Sträuchern in der Gemeinde Markt Schwaben
(Baumschutzverordnung)
vom
[Ausfertigungsdatum]
Aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist sowie Art. 12 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 a Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, erlässt der Markt Markt Schwaben folgende Verordnung:
§ 1
Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist es,
1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten,
2. das Ortsbild zu erhalten, zu beleben, zu gliedern und zu pflegen,
3. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu fördern,
4. schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren bzw. zu mildern.
§ 2
Schutzgegenstand
- Der Bestand an Gehölzen (Bäumen und Sträuchern) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.
(2) Geschützt sind
1. Gehölze mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm sowie
2. mehrstämmige Gehölze, wenn einer der Stämme einen Umfang von 80 cm hat.
Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund dieser Verordnung gefordert wurden, selbst wenn sie das in Abs. 2 genannte Maß noch nicht erreicht haben.
§ 3
Verbote
(1) Es ist verboten, geschützte Gehölze (Bäume oder Sträucher) ohne Genehmigung des Marktes Markt Schwaben zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern:
(2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Gehölze gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Baumes oder Strauches auf demselben Grundstück ist kein Entwurzeln im Sinne von Satz 1.
(3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Gehölzen führen.
(4) Ein Verändern liegt insbesondere vor, wenn an Gehölzen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen nachhaltig beeinträchtigen oder das weitere Wachstum dauerhaft verhindern.
§ 4
Ausnahmen
Von den Verboten dieser Verordnung bleiben ausgenommen:
1. Obstgehölze mit Ausnahme von Walnussbäumen,
2. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,
3. Gehölze in Gartenparzellen von Kleingartenanlagen.
4. der ordnungsgemäße Baumschnitt, der den Bestand erhält,
5. Maßnahmen in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.
§ 5
Genehmigung
(1) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume (oder Sträucher) ist zu genehmigen, wenn
1. der Stammumfang gem. § 2 Abs. 2 zwischen 80 und 149 cm liegt, oder
2. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, oder
3. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder
4. die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, oder
5. Gehölze infolge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben.
(2) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume (oder Sträucher) kann im Einzelfall genehmigt werden, wenn
1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern oder
2. die Befolgung der Beschränkungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vereinbar ist oder
3. die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
§ 6
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
(1) Die Genehmigung nach § 5 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
(2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Gehölzen angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Mindestgrößen (mindestens 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden), Gehölzarten und Pflanzfristen näher bestimmt werden.
(3) Hat der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter entgegen dem Verbot des § 3 geschützte Bäume (oder Sträucher) entfernt, zerstört oder verändert, können angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung angeordnet werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist in den Fällen des Abs. 2 und 3 eine angemessene Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den Kosten, die für die angemessene Ersatzpflanzung eines dem beseitigten Gehölz in Qualität und Quantität vergleichbaren Gehölzes auf öffentlichen Grünflächen hinsichtlich der Anschaffung, Lieferung, fachgerechten Pflanzung und die Entwicklungspflege für die Dauer von fünf Jahren erforderlich sind. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von Gehölzen zu verwenden.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 50.000 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 geschützte Gehölze ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.
(2) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 58 des Bayerischen Naturschutzgesetzes.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 4
Abstimmungsbemerkung
Ergebnis der namentlichen Abstimmung:
Mit "ja" haben gestimmt:
Brandes Leonardo, Brandes Raphael, Czech Irmgard, Dahms Walentina, Gfüllner Markus, Hertel Sascha, Hoser Manfred, Kabisch Manfred, Korda Wolfgang, Neumüller Alessandra, Schmitt Heinrich, Schreib Ronny, Steffelbauer Markus, Stolze Andreas, Stolze Michael, Dr. Weikel Joachim, Widmann Peter, Zeiff Tim
Mit "nein" haben gestimmt:
Delonge Florian, Gindert Elfriede, Müller Heidi, Reiter Matthias
Datenstand vom 12.10.2022 17:48 Uhr