Mit Installation der Parkscheinautomaten in der Ortsmitte sind auch die angrenzenden Gewerbetreibenden grundsätzlich verpflichtet, ein Ticket zu lösen. Es wurde nun angefragt, ob hierfür eine Lösung geschaffen werden kann bzw. Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können.
Eine Lösung kann nur im gesetzlichen gültigen Rahmen der StVO erfolgen. Grundsätzlich kennt die StVO den Begriff „Gewerbetreibende“ oder ähnliches nicht. Im Folgenden werden nun unterschiedliche Parkmöglichkeiten betrachtet:
1. Ladetätigkeiten
Gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 2 StVO muss für Be- und Entladetätigkeiten kein Parkschein gelöst werden. Somit ist zumindest die Ladetätigkeit eindeutig geregelt.
Eine Ladetätigkeit muss allerdings erkennbar sein, das Fahrzeug einfach nur mit offenen Türen abzustellen, stellt keine Ladetätigkeit dar. Selbstverständlich findet dies auch in der Überwachung des ruhenden Verkehrs durch unsere Kommunale Verkehrsüberwachung Berücksichtigung.
2. Dauerhaftes Parken
Für das dauerhafte Abstellen von Firmenfahrzeugen oder auch von Fahrzeugen der Mitarbeitenden wurden gerade wegen der Installation der Parkscheinautomaten bereits im Schloßgraben zu mietende Dauerstellplätze eingerichtet. Diese ist zwar bis zum Ende des Jahres vollständig vermietet, eine Warteliste für Plätze gibt es derzeit nicht. Es besteht also die Chance, zum neuen Jahr einen Parkplatz zu mieten.
Nach § 46 Abs. 1 StVO können verschiedene Ausnahmen erteilt werden. Von der Vorschrift ohne Parkschein zu parken (Nr. 4a) sind gemäß der VwV-StVO allerdings nur Ohnhänder und Kleinwüchsige ausgenommen. Ansonsten gibt es noch Nr. 11, welche eine Ausnahme zulässt von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Auch hier verweist die VwV nur auf Behinderte und Ärzte. Die AH-StVO lässt noch Ausnahmen für Handwerker, Handelsvertreter und soziale Dienst zu. Allerdings werden auch diese Voraussetzungen nicht von den in der Ortsmitte betroffenen Betrieben erfüllt.
Die Verwaltung muss daher feststellen, dass es keine verkehrsrechtliche Lösung für eine Dauergenehmigung zur Befreiung eines Parkscheins gibt. Zumal der Schloßgraben für einen solchen Fall eingeführt und auch gut angenommen wird. Auch besagt die VwV-StVO, dass Ausnahmegenehmigungen nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt sind und nur erteilt werden dürfen, wenn in zumutbarer Nähe keine anderen Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen.