Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 34 für das Gebiet „Agrob I beidseitig der Ludwig-Thoma-Straße“ Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 20.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 20.10.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
vorberatend
15.09.2022
7
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
20.10.2022


Für die Ludwig-Thoma-Straße hat der Markt vor mehreren Jahrzehnten den Bebauungsplan „Agrob I Ludwig-Thoma-Straße“ aufgestellt.
Auf einigen Grundstücken, die seinerzeit mit überwiegend kleinen Wohnhäusern bebaut worden sind, erfolgt seit längerem schrittweise eine Nachverdichtung zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums.
Der Verwaltung liegt ein von mehreren Anliegern der Ludwig-Thoma-Straße unterschriebenes Schreiben vom 29.07.2022 vor, mit dem die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans beantragt wird.

Aktuell ist die Verwaltung mit einem Bauwerber im Gespräch, dessen Erweiterungsabsichten aufgrund der zwischenzeitlich nicht mehr zeitgemäßen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig sind.
Für ein vor einiger Zeit genehmigtes Bauvorhaben (Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit in ein Bestandsgebäude mit Anbau eines Balkons und einer Treppe zur Schaffung eines eigenen Zugangs) war die Erteilung mehrerer Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Im Zuge der zu erwartenden Nachverdichtung werden Bauwillige regelmäßig Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans einreichen. Der inzwischen alte Bebauungsplan enthält mehrere nicht mehr zeitgemäße Regelungen. Eine Aufhebung des Bebauungsplans ist geboten, weil das wiederholte Erteilen von Befreiungen dazu führen kann, dass einzelne Regelungen des Bebauungsplans oder aber die gesamte Satzung obsolet sein können.

Nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der anhaltend große Bedarf an zusätzlichem Wohnraum sowie die hohen Grundstückspreise in Markt Schwaben werden zukünftig immer wieder zu Überlegungen betreffend die Schaffung von zusätzlichen Wohnflächen für die im Plangebiet liegenden Grundstücke führen. Dabei wird jeweils zu untersuchen sein, ob eine Erweiterung oder der Ersatzneubau bestehender Wohngebäude sinnvoll und zielführend ist.

Der Haupt- und Bauausschuss hat sich am 15.09.2022 in öffentlicher Sitzung mit dem Bebauungsplan befasst. Ein Erfordernis für die Neuaufstellung hat der Ausschuss nicht gesehen. Vielmehr hat der Ausschuss einstimmig den Beschluss gefasst dem Marktgemeinderat zu empfehlen, ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans einzuleiten.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass der am 12.06.1969 als Satzung beschlossene und mit Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 11.08.1969 genehmigte Bebauungsplan Nr. 34 für das Gebiet Agrob I beidseitig der Ludwig-Thoma-Straße Festsetzungen enthält, die nicht mehr zeitgemäß sind und diese nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Überlegungen des Marktes hinsichtlich der Nachverdichtungsmöglichkeiten der innerhalb der bebauten Ortslage befindlichen Grundstücke entsprechen. Die Aufhebung wird im beschleunigten Verfahren im Sinne des § 13 a Baugesetzbuch durchgeführt.

2.
Eine Änderung der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans kommt nicht in Betracht.
Eine vollständige Umsetzung der städtebaulichen Ziele ist aufgrund bereits erteilter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr zu erwarten. Die Festsetzungen der Satzung sind zumindest in Teilen nicht mehr zeitgemäß, sie berücksichtigen nicht die aktuellen Bedürfnisse der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Wohngrundstücke sowie das städtebauliche Ziel des Marktes, eine angemessene Nachverdichtung innerhalb des bisherigen Plangeltungsbereichs zuzulassen.

3.
Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wird beauftragt den Entwurf für eine Aufhebungssatzung und die Begründung anzufertigen.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt im Rahmen der Aufhebung des Bebauungsplans die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.11.2022 09:48 Uhr