Das Grundstück Fl.Nr. 1057/19 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 52 / Neufassung des Bebauungsplans Burgerfeld, hier: Teilbebauungsplan Burgerfeld I“ mit seiner Änderung „Nr. 52 c / 3. Änderung zum Bebauungsplan Burgerfeld II“.
Der Antragsteller plant im Erdgeschoss seines Reiheneckhauses Am Ziegelstadel 7 einen Anbau in der Größe von 8,78 m x 5,71 m bzw. 4,335 m mit Flachdach. Der Anbau dient dem Eigenbedarf und soll als Büro und Vergrößerung des Wohnraums dienen.
Die Bemessung der erforderlichen Stellplatzzahlen richtet sich laut Bebauungsplan „Burgerfeld“ nach den Richtzahlen gemäß Ministerialamtsblatt (MABl.) Nr. 6/1978 vom 12.02.1978. Demnach sind für Einfamilienhäuser 1 – 2 Stellplätze nachzuweisen. Laut Eingabeplan sind für das Grundstück zwei Stellplätze vorhanden.
Für den geplanten Anbau werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich und wie unten beschrieben beantragt:
- Überschreitung der Baugrenzen:
Die festgesetzte Baugrenze wird durch den Anbau komplett überschritten.
Begründung: „Der Bebauungsplan wurde bei der Ausführung den geplanten Gebäuden maßgeschneidert. Es ist ohne Befreiung keine Erweiterung des Wohnraums möglich“
- Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche (258 m²) und Geschossfläche (516 m²):
Die zulässige Grund- und Geschossfläche wird um 40,53 m² überschritten.
Begründung: „Obwohl der Bebauungsplan auf das geplante Gebäude abgestimmt war, ist die zulässige Grundfläche (GR) und Geschossfläche (GF) jetzt schon geringfügig überschritten. Die weitere Überschreitung von ca. 40 m² ist gering, zudem beträgt die Grundflächenzahl lediglich 0,20. Diese ist zwar hier nicht relevant, in allgemeinen Wohngebieten geht man aber immer von einer zulässigen GRZ von 0,30 – 0,40 aus. Auch die Geschossfläche ist bereits überschritten, der geplante Anbau erhöht diese in geringem Maße. Die GFZ beträgt 0,40 und liegt auch deutlich unter den Vorgaben der Baunutzungsverordnung mit max. 1,2 in reinen oder allgemeinen Wohngebieten.
Als Referenzobjekt für eine Befreiung in beiden obigen Punkten gilt hier der nahezu identisch gelagerte Fall Paul-Klee-Straße 20 (Bebauungsplan Burgerfeld), in dem es auch keine Beanstandungen bzgl. städtebaulicher Vertretbarkeit sowie Verletzung der Grundzüge der Planung gab.“
- Dachform:
Als Dachform sind Satteldächer, Pultdächer und versetzte Pultdächer zugelassen. Die zulässige Dachneigung ist beschränkt auf 15 bis 30 Grad.
Begründung: „Laut Bebauungsplan sind Sattel- oder Pultdächer zulässig, aber es ist ein Flachdach geplant. Streng genommen sind aber auch die bestehenden Dachterrassen Flachdächer, ebenso wie das begrünte Parkdeck. Eine derartige Ausführung ist auch bei dem Anbau geplant, da durch das Flachdach am wenigsten in den Bestand eingegriffen wird und durch die Begrünung auch keine Grünfläche verloren geht.
Allgemein sind nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung der direkten Nachbarn ist schriftlich erteilt, mögliche Einschränkungen bei Belichtung, Belüftung, Beschallung und/ oder Abstandsflächen sind nicht gegeben.“
Stellungnahme des Sachgebiets Planen und Bauen hierzu:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 52 / Neufassung des Bebauungsplans Burgerfeld, hier: Teilbebauungsplan Burgerfeld I“ wurde bereits für einen vergleichbaren Anbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 2124, Paul-Klee-Straße 20, das gemeindliche Einvernehmen (Protokollauszug Haupt- und Bauausschusssitzung am 12.07.2016, lfd. Nr. 1.1 – siehe Anlage) und vom Landratsamt Ebersberg die Baugenehmigung erteilt. Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar.