Verordnung der Marktgemeinde Markt Schwaben über die Festsetzung von Parkgebühren - Parkgebührenverordnung Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 18.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Mit Beschluss des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschuss - UVSK - am 28.09.2023 wurde festgelegt, dass auch die Parkplätze am Rathaus/Maibaum sowie im Schloßgraben kostenpflichtig werden sollen. Die Parkscheinautomaten wurden inzwischen bestellt und werden voraussichtlich September/Oktober aufgestellt.
Wie vom UVSK beauftragt, wurde die Parkgebührenverordnung überarbeitet und wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt. 

Die bisherigen Parkregelungen für die Ortsmitte (mit einer Höchstparkdauer von zwei Stunden und einer Parkscheinpflicht auch am Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr) wurden unverändert übernommen.
Diese sind Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr
die ersten 10 Minuten mit Parkschein gebührenfrei.
bis 60 Minuten                         0,50 €
bis 90 Minuten                        1,00 €
bis 120 Minuten                        1,50 €

Am Rathaus hat sich der UVSK für eine Parkscheinpflicht von Montag bis Freitag ausgesprochen. Die Gebührenstaffelung soll entsprechend übernommen werden, allerding soll auf diesen Parkflächen eine Höchstparkdauer von bis zu vier Stunden möglich sein (Beschluss des UVSK vom 21.03.2024).
Der bisherigen Gebührenstaffelung folgend wurde die Gebühr für die Höchstparkdauer entsprechend auf 3,50€ festgesetzt (für die erste Stunde 0,50€, jede weitere halbe Stunde weitere 0,50€).

In seinen Sitzungen am 24.03.2022 sowie 28.09.2023 hat der UVSK die Aufstellung eines Parkscheinautomaten am Wohnmobilstellplatz im Sportpark beschlossen. Auch hier ist die Bestellung erfolgt, auch die Stromsäulen sind inzwischen eingetroffen und können in Kürze vor Ort installiert werden. 
Die Gebühren für ein Tagesticket variieren üblicherweise je nach Angebot vor Ort. Eine rechtliche Vorgabe über die Höhe der Parkgebühren existiert nicht, die Erfahrung bzw. Nachfragen bei andere Kommunen lässt die Verwaltung einen Tagessatz von 10,00 € vorschlagen. Dabei gilt das gelöste Ticket für 24h ab Geldeinwurf (auch Handyparken möglich). Die Müllentsorgung in den vorhandenen Mülltonnen ist inkludiert. Der Strom wird extra an der Versorgungssäule gezahlt. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die „Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten im Markt Markt Schwaben (Parkgebührenverordnung)“ in nachfolgender Fassung. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  

Verordnung
über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten
im Markt Markt Schwaben
(Parkgebührenverordnung)

vom [Ausfertigungsdatum]

Der Markt Markt Schwaben erlässt aufgrund von § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I S. 315) i. V. m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 Abs. 5 der Verordnung vom 04. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt das gebührenpflichtige Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen, für die der Markt Markt Schwaben Baulastträger ist. 
  2. Gebührenpflichtig ist das Parken, wenn aufgrund der vorhandenen Verkehrszeichen nur mit einem gültigen Parkschein geparkt werden darf, der am oder im Auto von außen gut lesbar angebracht sein muss.
  3. Der räumliche Geltungsbereich ist in den beigefügten Lageplänen (Anlage 1 und 2) jeweils farblich gekennzeichnet. Er umfasst folgende Straßen:
Ortsmitte (rot): Alte Bräuhausgasse, östlicher und westlicher Marktplatz, Tiefgarage, Ebersberger Straße zwischen Einmündung Gschmeidmachergasse im Norden und Einmündung Zinngießergasse im Süden sowie die Färbergasse vom Habererweg bis zur Einmündung Höhenrainerweg.
Rathaus/Schloßgraben (grün): Schloßplatz.
Sportpark/Wohnmobilstellplatz (gelb): Bürgermeister-Haller-Weg 2
Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Verordnung. 

§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit (§ 4 Abs. 1) im räumlichen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 3).

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug im Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 parkt.

§ 4 Parkgebühren

  1. Soweit das Parken im Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 nur nach Lösen eines Parkscheins oder eines digitalen Parktickets zulässig ist, werden 
  1. in der „Ortsmitte“
werktags Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr sowie am Samstag in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr bis zum Erreichen der Höchstparkdauer von zwei Stunden folgende Parkgebühren festgesetzt:

die ersten 10 Minuten mit Parkschein sind gebührenfrei.
bis 60 Minuten                         0,50 €
bis 90 Minuten                        1,00 €
bis 120 Minuten                        1,50 €

  1. am „Rathaus/Schloßgraben“
werktags Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr bis zum Erreichen der Höchstparkdauer von vier Stunden folgende Parkgebühren festgesetzt:

die ersten 10 Minuten mit Parkschein sind gebührenfrei.
bis 60 Minuten                         0,50 €
bis 90 Minuten                        1,00 €
bis 120 Minuten                        1,50 €
bis 240 Minuten                        3,50 €

  1. im „Sportpark /Wohnmobilstellplatz“
täglich bei einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Tagen folgende Parkgebühren festgesetzt:

24 Stunden                                10,00 €

  1. Die jeweilige Betriebszeit der Parkscheinautomaten (gebührenpflichtige Zeiten) und die ggf. geltende tageszeitabhängige Höchstparkdauer ist durch verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt und der Beschilderung oder den Tarifschildern der Automaten zu entnehmen.

  1. Die Zahlung kann auch durch die Benutzung einer Betreiberapplikation („App“) erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist. Der Gebührenschuldner gemäß § 3 bleibt hierdurch unverändert.

§ 5 Gültigkeit eines Parkscheins

Mit dem Lösen des Parkscheins oder eines digitalen Parktickets wird das Recht erworben, im Geltungsbereich des entsprechenden Parkscheinautomaten zu parken. 

§ 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Markt Schwaben, [Ausfertigungsdatum]


Walentina Dahms
Erste Bürgermeisterin

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.11.2024 09:17 Uhr