Mit Bescheid vom 11.06.2018 erhielt der Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1455 der Gemarkung Markt Schwaben (Sägmühle 1) die Baugenehmigung für den Ersatzbau zur Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken. Mit Antrag vom 27.07.2021 (beim Markt eingegangen am 25.08.2021) beantragte der Eigentümer die Änderung des genehmigten Vorhabens. Die in das Erdgeschoss integrierten zwei Stellplätze sollen nunmehr außerhalb des Gebäudes im Norden desselben errichtet werden; statt bislang zwei Stellplätzen sind drei Stellplätze vorgesehen. Die Raumaufteilung im EG, OG und Dachgeschoss unterscheidet sich wesentlich von den genehmigten Plänen. Auch die äußere Gestalt des Gebäudes weicht eklatant von den genehmigten Plänen ab. Während sich das genehmigte Vorhaben optisch an dem vormals bestehenden Wohnhaus orientiert (Dachgaube, Fensteraufteilung, Satteldach mit Dachüberstand, teilweise Holzverschalung des Giebels etc.), wird nunmehr ein Satteldach ohne Dachüberstand mit Dacheinschnitten statt Gauben sowie eine Steinfassade mit völlig anderer Fensteraufteilung beantragt. Das beantragte Gebäude hat von der äußeren Gestalt her mit dem ursprünglich Beantragten nichts mehr zu tun.
Aus Sicht des Marktes handelt es sich bei dem gestellten Antrag nicht lediglich um einen Tekturantrag, sondern um ein sogenanntes „aliud“, für das die Neuerteilung einer Baugenehmigung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung hängt die Abgrenzung, ob es sich um einen Tekturantrag oder um einen Antrag auf Genehmigungsneuerteilung handelt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemeinen Kriterien bestimmen. Maßgebend ist vielmehr, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung zu berücksichtigen gewesen wären neuerlich oder ob andere oder zusätzliche Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt. Aus Sicht des Marktes stellt sich das beantragte Vorhaben im Vergleich zum Genehmigten als „aliud“ dar. Insbesondere die nach außen verlagerten Stellplätze sowie das Erscheinungsbild des Gebäudes weichen wesentlich von dem genehmigten Vorhaben ab, und diese Faktoren spielen bei der Genehmigung des Vorhabens nach § 35 BauGB eine entscheidende Rolle. Insofern stellt sich aus Sicht des Marktes die Genehmigungsfrage insgesamt neu.
Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist es nicht genehmigungsfähig, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Darstellung des Flächennutzungsplans), § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (natürliche Eigenart der Landschaft) und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Variante 2 BauGB (Verfestigung einer Splittersiedlung) betroffen sind. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB (i. V. m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) ist vorliegend nicht gegeben.
Nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB gilt in begründeten Einzelfällen die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Abs. 1 Nr. 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nr. 1 b – g gilt entsprechend.
Vorliegend fehlt es bereits an einem bestehenden Gebäude, für welches ein Ersatzbau erfolgen soll. Das sogenannte „grüne Wohnhaus“ wurde bereits abgerissen.
Darüber hinaus wäre dieses Gebäude kein landwirtschaftlich genutztes Gebäude mehr.
Auch fehlt es daran, dass dem Gebäude „eine andere Nutzung zugewiesen werden soll“. Ferner liegt kein „begründeter Einzelfall“ vor, der einen Ersatzbau rechtfertigen würde.
Der Markt stützt sich bei seiner Ansicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25.10.2017 (Az. M 9 K 17.1099).
Selbst wenn man den Bauantrag als Tekturantrag ansehen wolle, wäre dieser nicht genehmigungsfähig.
Durch die Verlagerung der Stellplätze nach außen würde der bestehende Außerbereich stärker in Anspruch genommen werden und die bestehende Splittersiedlung verfestigt bzw. erweitert werden. Darüber hinaus beeinträchtigt das Vorhaben aufgrund seiner äußeren Gestaltung die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstaltet das Landschaftsbild. Die äußere Gestalt des Gebäudes hat mit einem die Kulturlandschaft prägenden Gebäude rein gar nichts mehr zu tun. Das gemeindliche Einvernehmen kann zu dem beantragten Vorhaben daher nicht erteilt werden.