Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Verlängerung des am 08.11.2021 auslaufenden Baurechts für das Grundstück Geltinger Straße 21, Fl.Nr. 984 vom 28.10.2021 vor.
Am 23.10.2012 wurde vom Landratsamt Ebersberg zur Sicherung des Baurechts für die Wiedererrichtung der ehemaligen Gebäude ein Vorbescheid erlassen.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung eines Vorbescheids im Jahr 2012 kam das Landratsamt im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zur nachstehenden Entscheidung:
Die Wiedererrichtung der im Winter 2010/2011 beseitigen Gebäude (1 Bürogebäude mit zwei Wohnungen, 1 Servicehalle, 1 Lagerhalle, 1 Unterstellhalle, 1 Dreifachgarage) ist bauplanungsrechtlich zulässig.
Am 24.09.2015 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids gestellt, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, wann die Umsetzung des mit dem Vorbescheid gesicherten Baurechts erfolgen würde. Daraufhin wurde am 08.10.2015 die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zum 27.10.2017 verlängert.
Am 04.10.2017 ging ein weiterer Antrag auf Verlängerung beim Markt ein.
Dieser wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom 02.11.2017 bis zum 05.11.2019 verlängert.
Letztmalig wurde der Antrag auf Vorbescheid am 09.01.2020 bis 08.11.2021 verlängert.
Laut Landratsamt Ebersberg wurde 2012 der Antrag auf Vorbescheid nach § 34 Baugesetzbuch genehmigt, weil der Abbruch noch nicht zu lange zurücklag. In den letzten Bescheid vom 09.01.2020 hatte das Landratsamt Ebersberg folgenden Hinweis aufgenommen:
„Eine nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 23.10.2012 kann voraussichtlich nicht mehr erteilt werden, da die vormals auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude bereits mindestens seit 2012 vollständig abgebrochen sind und deshalb nicht mehr von einer Nachwirkung ausgegangen werden kann, dass das Grundstück auch weiterhin dem Innenbereich zuzuordnen ist. Sofern eine andere als die mit Vorbescheid für zulässig erachtete Bebauung des Grundstücks gewünscht ist wird Ihnen empfohlen, sich mit dem Markt Markt Schwaben wegen der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens in Verbindung zu setzen.“
Das Sachgebiet Planen und Bauen teilt hier die Auffassung des Landratsamtes Ebersberg.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist nach dem vor Jahren erfolgten Abbruch der Gebäude mittlerweile nach § 35 Baugesetzbuch (Außenbereich) zu beurteilen, weil das Grundstück bauplanungsrechtlich im Zusammenhang mit der großen angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche zu sehen und somit nicht mehr dem nicht überplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuch zuzuordnen ist.
Aus diesem Grund ist die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum vorliegenden Antrag zu versagen.