Entwurf Zweckvereinbarung über die Müllentsorgung Walkstraße zwischen der Gemeinde Forstinning und dem Markt Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 16.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Ein Bürger der Gemeinde Forstinning, der unmittelbar an der Flurgrenze zu Markt Schwaben wohnt, beantragt, in die Müllentsorgung des Marktes Markt Schwaben aufgenommen zu werden, da die Gemeinde Forstinning keine bzw. nur eine beschwerliche Möglichkeit der Entsorgung zur Verfügung stellen kann. Eine Anfahrt über die Gemeindeseite von Forstinning ist aufgrund des Wegverlaufs nicht möglich, die Entsorgungsfahrzeuge können den Weg bis zum betroffenen Grundstück nicht befahren. Das Ziehen der Tonne ist ebenfalls, aufgrund der Beschaffenheit und Länge des Weges (unebener Kiesweg), sehr beschwerlich. Seit längerem entsorgt der Anwohner der Gemeinde Forstinning bereits seine Abfälle über seinen Nachbarn (Walkstraße 50, 85570 Markt Schwaben) und damit über die Markt Schwabener Abfallentsorgung. Da dies allerdings nicht Satzungskonform ist, möchte und muss er ggf. an das Abfallnetz in Markt Schwaben angeschlossen werden. Hierfür wurde in Zusammenarbeit mit Gemeinde Forstinning eine entsprechende Zweckvereinbarung erarbeitet, die bereits vom Gemeinderat Forstinning mehrheitlich beschlossen wurde. Zur Übertragung der hoheitlichen Ermächtigung zur Entsorgung des Abfalls und deren Abrechung in diesem Einzelfall auf Markt Schwaben bedarf es nun nur noch der Zustimmung des Marktgemeinderates Markt Schwaben.

Der genaue Wortlaut der Zweckvereinbarung ist im Beschlussvorschlag abgedruckt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt der Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Markt Schwaben und der Gemeinde Forstinning zur Übertragung der durch den Landkreis Ebersberg übertragenen Teilaufgaben der Müllentsorgung für das Anwesen Steffelmühle 3, Forstinning gem. Art. 2 Abs 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zu.

Die Zweckvereinbarung hat den nachfolgenden Wortlaut und tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg in Kraft.

Zwischen dem

Markt Markt Schwaben,
Schloßplatz 2,
85570 Markt Schwaben,
vertreten durch den ersten Bürgermeister Michael Stolze,
nachfolgend in der Vereinbarung kurz als Markt bezeichnet,

und der

Gemeinde Forstinning,
Mühldorfer Str. 4,
85661 Fostinning,
vertreten durch ersten Bürgermeister Rupert Ostermair,
nachfolgend in der Vereinbarung kurz als Gemeinde bezeichnet,

wird folgende Zweckvereinbarung gemäß den Art.7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) abgeschlossen:


§ 1
Ausgangslage und Aufgabenübertragung

(1)        Der Landkreis Ebersberg hat mit § 2 der Rechtsverordnung vom 18. Dezember 2007, siehe Anlage 1, Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden des Landkreises Ebersberg übertragen. 

(2)        Die Gemeinde überträgt dem Markt für das Anwesen Steffelmühle 3, 85661 Forstinning die durch den Landkreis Ebersberg übertragenen Teilaufgaben der Müllentsorgung.

§ 2
Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Markt übernimmt im Umfang des § 3 der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg vom 18. Dezember 2017 diese Aufgaben von der Gemeinde für das Anwesen Steffelmühle 3 der Gemeinde Forstinning.

(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Satzungen und die Abgabenhoheit (Erhebung von Gebühren) geht auf den Markt über (§ 2 Abfallwirtschaftssatzung).

(3) Bei der Gemeinde verbleiben alle übrigen nicht durch diese Vereinbarung explizit übertragenen Aufgaben.

§ 3
Einzuhaltende Rechtsvorschriften

(1)        Der Markt beachtet im Rahmen seiner Tätigkeit alle einschlägigen Vorschriften.

(2)        Der Markt ist berechtigt für das Anwesen Steffelmühle 3 der Gemeinde Forstinning eine Einsammelstelle auf dem Gebiet des Marktes gegenüber dem/der Gebührenschuldner, Walkstraße 50, 85570 Markt Schwaben, festzulegen. 

§ 4
Umlage, Kosten

Für die Übernahme der Aufgaben nach § 2 braucht die Gemeinde keine Umlage und Kosten zu leisten, solange und soweit die Abgabenhoheit (§ 2 Abs. 2) beim Markt liegt.

§ 5
Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten wird die Rechtsaufsichtsbehörde, das Landratsamt Ebersberg, Eichthalstr. 5, 85560 Ebersberg zur Schlichtung angerufen. 

§ 6
Laufzeit, Kündigung, Schriftform, sonstige Vereinbarungen, Genehmigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

(2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 

(4) Diese Vereinbarung und ihre Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg.

§ 7
Salvatorische Klausel

(1)        Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung im Übrigen unberührt.

(2)        An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Zweckvereinbarung als lückenhaft erweist.

§ 8
Inkrafttreten

(1)        Diese Zweckvereinbarung wird nach erfolgter Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg gem. § 6 Abs. 5 durch die Gemeinde und dem Markt ortsüblich bekannt gemacht. Sie tritt mit Ablauf des Monates der Bekanntmachung in Kraft.

(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes über das Einsammeln und Befördern der im Marktbereich anfallenden Abfälle sowie dessen Gebührensatzung für das Anwesen Steffelmühle 3 der Gemeinde Forstinning in Kraft.


Markt Markt Schwaben,                Forstinning,



__________________________        __________________________
Michael Stolze                        Rupert Ostermair
Erster Bürgermeister                        Erster Bürgermeister


Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben vom ___________ dem gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG zuständigen Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt und mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg Az. ________________ vom ______________ genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Datenstand vom 18.01.2022 10:27 Uhr