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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Haupt- und Bauausschuss
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öffentlich
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vorberatend
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14.05.2003
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6
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Haupt- und Bauausschuss
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nichtöffentlich
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beschließend
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27.09.2011
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9
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Marktgemeinderat
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nichtöffentlich
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Sachstandinformation
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15.05.2018
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2
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Marktgemeinderat
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nichtöffentlich
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beschließend
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03.07.2018
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2
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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30.06.2022
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3
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Haupt- und Bauausschuss
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öffentlich
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vorberatend
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15.09.2022
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9
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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20.10.2022
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6 + 7
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Marktgemeinderat
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nichtöffentlich
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beschließend
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20.10.2022
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4
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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18.01.2024
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7
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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19.09.2024
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3.1
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Marktgemeinderat
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nichtöffentlich
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beschließend
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17.10.2024
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6
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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14.11.2024
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5
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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16.01.2025
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Der Marktgemeinderat fasste in der Sitzung am 20.10.2022 die Aufstellungsbeschlüsse für eine 21. Änderung des Flächennutzungsplans und für den Bebauungsplan Nr. 86 für das Gebiet „zwischen Hauser Weg, Heilmaierstraße und Lippertstraße“. Auf die Niederschriften über die in der vorstehenden Beratungsfolge genannten Sitzungen wird verwiesen.
Der Eigentümer des am Hauser Weg liegenden Grundstücks Fl.Nr. 402 erläuterte dem Marktgemeinderat am 17.10.2024 im nichtöffentlichen Teil der Sitzung erste Überlegungen für eine soziale Komponente im Zusammenhang mit der angestrebten baulichen Nutzung eines Teils des Grundstücks.
Der Markt hat zwischenzeitlich zwei städtebauliche Verträge mit dem Planungsbegünstigten abgeschlossen, auf deren Inhalte in öffentlicher Sitzung aus Gründen des Datenschutzes nicht eingegangen werden kann. Auf die Niederschrift über die Sitzung vom 20.10.2022 (nichtöffentlicher Teil) wird verwiesen. Die Mitglieder des Marktgemeinderats haben die Möglichkeit die bereits abgeschlossenen Verträge bei Bedarf in der Verwaltung einzusehen.
Die im Marktgemeinderat vertretende SPD-Fraktion hat am 14.11.2024 einen Antrag zum Thema „Bauvorhaben Hauser Weg“ eingereicht (siehe der Beschlussvorlage beigefügte Anlage).
Wortlaut des Antrags (Zitat):
„Antrag:
Der Marktgemeinderat lehnt die vom Bauwerber in der MGR Sitzung vom 17.10.2024 vorgestellte Soziale Komponente für das Baugebiet Hauser Weg als unzureichend ab.
Die erste Bürgermeisterin wird beauftragt, einen für Markt Schwaben ausreichenden Ausgleich der Interessen bei diesem Bauvorhaben auszuhandeln. Andernfalls sehen wir die städtebaulichen Ziele, wie in der Marktgemeinderatssitzung vom 20.10.2022 beschlossen, als nicht gewährleistet an.
Begründung:
Im Beschlussentwurf der CSU FW zum Thema SoBoN, der wortgleich im Sachvortrag zum TOP 7 Sozialgerechte Bodennutzung der Marktgemeinderatssitzung vom 25.05.2023 genutzt wird, wird folgendes festgehalten:
Es besteht jedoch weitgehend Übereinstimmung darin, dass die Gemeinde bei bedeutender Baurechtsschaffung mit erheblichem Wertzuwachs im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Übernahme sozialer Lasten über Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen vom Bauwerber einfordern soll. Insbesondere soll preisgedämpfter Wohnraum entstehen.
Weiter heißt es in dem Beschlussentwurf:
Sobald sich die Entwicklung eines größeren Wohnbauareals - mit erheblichem, zusätzlichem Baurecht - abzeichnet, ist der erste Bürgermeister vom Marktgemeinderat umfangreich bevollmächtigt in Verhandlungen zur Übernahme sozialer Lasten mit dem Bauwerber zu treten. Der erste Bürgermeister wird regelmäßig über die Fortschritte berichten und sich ein Bild vom mehrheitlichen Willen des Marktgemeinderats machen. Hierbei nimmt er Kenntnis von den grundsätzlichen Schwerpunkten des Bedarfs und damit den groben Zielen (z. B. preisgedämpfter Wohnraum).
Wenn sich die Verhandlungen auf einen greifbaren Rahmen verdichten, wird der Bürgermeister auf seine Initiative hin durch einen weiteren Beschluss dazu ermächtigt, Verhandlungen eigenständig und nach seinem Ermessen zum Abschluss zu bringen. Der Marktgemeinderat wird dann, falls formell notwendig, die Inhalte des städtebaulichen Vertrags mit dem Bauwerber im Nachgang endgültig beschließen.
Vergleiche mit anderen Städten/Gemeinden aus dem Umland zeigen, dass dort wesentlich anspruchsvollere Ziele verfolgt werden, wie z.B. mit der Forderung, dass der Anteil des gebundenen Wohnungsbaus (Förderquote) 50 % des neu geschaffenen Baurechts beträgt und einer Bindungsdauer von 40 Jahren unterliegt. Oder dass eine kostenfreie unentgeltliche Übertragung von 20 % der neu errichteten Wohnbauflächen bezugs- und schlüsselfertig an die Gemeinde erfolgt. Oder eine Ablösung dieser Verpflichtungen durch Zahlung an die Gemeinde erfolgt.
Sowohl der Planungsverband als auch die Kanzlei Döring ● Spieß Rechtsanwälte PartGmbB sind bei Arbeitskreissitzungen bereits eingebunden gewesen und sicher bereit, hier eine Unterstützung zu gewährleisten.“
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Der Planungsbegünstige hat, wie oben erläutert, Überlegungen für eine Berechnung einer sozialen Komponente vorgestellt. Damit haben die gemeindlichen Gremien die Möglichkeit in die Beratungen über die Regelungen, die ein noch abzuschließender städtebaulicher Vertrag beinhalten soll, einzusteigen. Bei der in der Sitzung am 17.10.2024 vorgestellten Berechnung handelt es sich um kein Angebot, dass nach den Vorstellungen des Grundstückseigentümers unverändert Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung werden soll. Das wäre auch gar nicht möglich, weil der Marktgemeinderat zwar bislang grundsätzlich das städtebauliche Konzept für das Plangebiet gebilligt hat, jedoch ist noch nicht entschieden, in welchem Umfang konkret Baurecht geschaffen werden soll. Es gibt noch keine Festlegungen zu Baudichtefestsetzungen und auch die künftig zulässige Höhenentwicklung ist noch nicht abschließend diskutiert und entscheiden worden.
Zudem hat der Markt noch nicht entschieden, welche Inhalte in die Verhandlungen über einen abzuschließenden Vertrag aufgenommen werden sollen. Insbesondere ist der durch die voraussichtliche Entwicklung des Gebiets zu erwartende Bedarf an zusätzlichen Infrastrukturmaßnahmen bzw. des Umfangs der erforderlichen Erweiterung bestehender öffentlicher Einrichtungen (z. B. Plätze für die Kinderbetreuung) noch nicht ermittelt worden.
Festzustellen ist damit, dass eine Beschlussfassung über eine Ablehnung eines Angebots, das nicht vorliegt, zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt ist.
Der Beschlussvorschlag enthält zum einen den Wortlaut des Antrags vom 14.11.2024 und zum anderen einen Alternativvorschlag über die Feststellung der vorstehend erläuterten Punkte.
In der Begründung des Antrags vom 14.11.2024 wird neben anderem die sozialgerechte Bodennutzung (SoBoN) erwähnt. Der Marktgemeinderat hat sich mit Beschluss vom 25.05.2023 mehrheitlich gegen den Vorschlag eine SoBoN einzuführen, ausgesprochen.