Antrag auf Bauvorbescheid
Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf feststehenden Strukturen
Geltinger Straße 61, Fl.Nr. 1018
Beratung und Beschlussfassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Haupt- und Bauausschusssitzung, 23.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Das Grundstück Geltinger Straße 61, Fl.Nr. 1018 befindet sich im Außenbereich. Die baurechtliche Beurteilung für das Vorhaben richtet sich somit nach § 35 Baugesetzbuch.
Vom Antragsteller wird das Grundstück Fl.Nr. 1018 verpachtet und laut diesem vom Pächter als Wiese landwirtschaftlich genutzt. Diese Nutzung soll beibehalten werden. Die Fläche kann, nach Angaben des Antragstellers, durch kleine Mähgeräte, wie z. B. einer elektrischen Sense, auch unter den PV-Ständern gemäht werden.
Die gesamte Photovoltaik-Freiflächenanlage soll auf einer Fläche von 26 m x 14,50 m mit einer Höhe von 2,85 m errichtet werden (aufgeständerte Anlage). Die Leistung der Anlage wird mit knapp 50 kW angegeben. 20 kW sollen hierbei der Eigenversorgung mit Elektrizität und einem Wasserstoffspeicher für den Stromverbrauch im Winter dienen. Der Anlagenteil mit 30 kW ist für die Volleinspeisung vorgesehen.
Im Zusammenhang mit einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Vorhabens (Agri-PV-Anlage) nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 Baugesetzbuch (BauGB) ist unter anderem die Zulässigkeitsvoraussetzung baurechtlich zu prüfen, ob das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB steht. Aus diesem Grund wurde von Seiten des Landratsamts das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten um fachliche Stellungnahme gebeten. Es soll geprüft werden, ob aus deren Sicht die landwirtschaftliche Tätigkeit des Pächters die Voraussetzungen für einen nachhaltig geführten landwirtschaftlichen Betrieb erfüllt.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ist die Errichtung einer PV-Anlage im Außenbereich unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB),
- die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25.000 m² und
- es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
Die Fläche der Anlage überschreitet die maximal zulässige Fläche nicht. Je Hofstelle bzw. Betriebsstandort soll nur eine Anlage betrieben werden.
Nachdem die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten derzeit noch nicht vorliegt, kann die Zulässigkeit hinsichtlich der Privilegierung nicht beurteilt werden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Grundstück Geltinger Straße 61, Fl.Nr. 1018 wird nicht erteilt.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage einer positiven Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bestätigung der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB) das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.03.2025 17:08 Uhr