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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Haupt- und Bauausschuss
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öffentlich
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vorberatend
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15.09.2022
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7
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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20.10.2022
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5
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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27.04.2023
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Für das Plangebiet beidseitig der Ludwig-Thoma-Straße gelten bislang die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 34 „Agrob I“.
Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 20.10.2022 einstimmig den Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 34 „Agrob I beidseitig der Ludwig-Thoma-Straße“ gefasst.
Die Gründe für die Einleitung des Verfahrens können der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2022 und dem der Beschlussvorlage beigefügten Satzungsentwurf entnommen werden.
Im Zuge des Erlasses der im Beschlussvorschlag genannten Satzung war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Das Beteiligungsverfahren wurde durchgeführt im Zeitraum 12. bis 25.01.2023. In der Zeit vom 09.02. bis 10.03.2023 wurde der Satzungsentwurf öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die nachstehend aufgeführten Personen, Behörden und Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vor:
- Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 08.02.2023
- Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.01.2023
- Staatliches Bauamt Rosenheim, Stellungnahme vom 02.02.2023
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 02.02.2023 u.
- Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Stellungnahme vom 10.03.2023
Stellungnahmen, die im Folgenden nicht wörtlich zitiert sind, haben die Mitglieder des Marktgemeinderats zusammen mit der Einladung zur Sitzung erhalten. Dem Marktgemeinderat ist das Abwägungsmaterial bekannt. Der Beschlussvorlage ist zudem jeweils eine Ausfertigung der zu beschließenden Satzung und der Begründung zur Aufhebungssatzung beigefügt.
1. Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 08.02.2023
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung:
Sachverhalt
Der Markt Markt Schwaben plant die Aufhebung des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 34, um den Eigentümern Möglichkeiten zur Erweiterung des bestehenden Wohnraums einzuräumen.
Nach Aufhebung des B-Plans erfolgt eine Beurteilung von Vorhaben künftig nach § 34 BauGB.
Das Plangebiet umfasst 5 Grundstücke westlich und 6 Grundstücke östlich der Ludwig-Thoma-Straße, diese sind bereits weitgehend bebaut. Nördlich angrenzend verläuft die Finsinger Straße (EBE 18). Ansonsten befindet sich in der näheren Umgebung hauptsächlich Wohnbebauung.
Das Plangebiet ist im B-Plan als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Im Flächennutzungsplan erfolgt die Darstellung als Wohnbaufläche (W).
Im bestehenden qualifizierten B-Plan von 1969 sind keine immissionsschutzfachlichen Festsetzungen oder Hinweise enthalten
Da im bestehenden Bebauungsplan Nr. 34 keine Festsetzungen oder Hinweise zum Immissionsschutz enthalten sind, sind damit aus immissionsschutzfachlicher Sicht durch dessen Aufhebung keine Nachteile verbunden. Dem durch die nördlich gelegene Kreisstraße EBE 18 auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm muss bei zukünftigen Vorhaben mittels einer Beurteilung nach § 34 BauGB Rechnung getragen werden.
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2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.01.2023
Das rd. 0,6 ha große Plangebiet westlich und östlich der Ludwig-Thoma-Straße ist bereits weitestgehend bebaut. Der Bebauungsplan aus den 60er Jahren soll aufgehoben werden, um eine weitere Nachverdichtung zu vereinfachen. Neue eingehende Bauanträge sollen zukünftig gemäß § 34 BauGB beurteilt werden.
Das Plangebiet fällt leicht von Süd nach Nord. Geomorphologisch liegt es im Bereich einer Altmoränenlandschaft mit Lehm- und Lößbedeckungen. Die Versickerungsmöglichkeiten im bindigen Untergrund dürften begrenzt sein.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist bei zukünftigen Baugenehmigungen auf folgendes zu achten:
Im Moränengebiet ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Keller und Lichtschächte sind wasserdicht auszuführen.
Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfrei-stellungsverordnung) in Verbindung mit den „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) genehmigungsfrei. Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter: https://www.lfu.bayern.de/wasser/ umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm
Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausrei-chenden Objektschutzes im Plangebiet aufmerksam. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse besteht bei Starkregenereignissen die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser. Um das Eindringen von Oberflächenwasser in die Gebäude zu verhindern, empfehlen wir, Keller wasserdicht auszuführen und alle Öffnungen an Gebäuden ausreichend hoch zu setzen (Türen, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) sowie ebenfalls die Höhenkote „Oberkante EG-Rohfußboden“ ausreichend hoch über Gelände zu setzen. Wir empfehlen jeweils mind. 25 cm über GOK.
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3. Staatliches Bauamt Rosenheim, Stellungnahme vom 02.02.2023
Gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes bestehen keine Einwände seitens des StBA Rosenheim. Allerdings sind die entsprechenden Sichtdreiecke (3 m x 70 m bei 50 km/h) an der Einmündung der Ludwig-Thoma-Straße in die Kreisstraße EBE 18 auch zukünftig frei zu halten. Dies sollte im Rahmen der Nachverdichtung beachtet werden.
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4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 02.02.2023
Eine Kopie des Schreibens liegt der Beschlussvorlage als Anlage bei.
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5. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Stellungnahme vom 10.03.2023
Im Sinne der Gleichbehandlung der Bürger kann der LBV den Antrag zur Aufhebung nicht ablehnen.
Bedauerlicherweise wird der Umwelt- und Naturschutz von Regierungsseite her immer mehr ausgehebelt, wie mit dem sog. „beschleunigten Verfahren“ (§ 13 a Abs. 4 BauGB) geschehen.
Bleibt nur zu hoffen, dass sich der Gemeinderat seiner Verantwortung zur Lebensqualität der Bürger bewusst ist und somit die Nachverdichtung nicht in der Fläche priorisiert (den noch vorhandenen Grünflächen). Diese sorgen für das innerörtliche Klima (Frischluftschneisen, Kühlung durch Beschattung und Verdunstung und Sauerstoffproduktion durch Pflanzen). Zudem ist die Regenwasserversickerung von großer Bedeutung. Auch soll späteren Generationen ein Mindestmaß an Natur im Wohnumfeld erhalten bleiben.
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