Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 30 für das Gebiet Böhmerwaldstraße Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 13.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 13.07.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
vorberatend
20.04.2023
2
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
13.07.2023


Für das Gebiet Böhmerwaldstraße ist in den 1960er Jahren ein Bebauungsplan aufgestellt worden. Seine Bekanntmachung (Inkrafttreten) erfolgte im Jahr 1969.
Auf mehreren Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind seit dessen Inkraft­treten Wohnbauvorhaben genehmigt worden, für deren Umsetzung unterschiedliche Befrei­ungen von den Festsetzungen zu erteilen waren. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die Regelungen des Bebauungsplans teilweise nicht mehr zeitgemäß sind und die Umsetzung von Vorhaben auf im Geltungsbereich liegenden Grundstücken verhindern oder zumindest er­schweren. Zudem widerspricht der Bebauungsplan in Teilen der vom Landratsamt Ebersberg erlassenen Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Hennigbach. Das liegt daran, dass dessen Aufstellung lange vor dem Erlass der genannten Verordnung erfolgte.

In der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 20.04.2023 wurde über die Aufhebung und eine eventuelle Neuaufstellung des Bebauungsplans beraten. In diesem Zusammenhang wurde neben anderem ein früheres Baugesuch erläutert. Geplant war der Neubau eines Wohngebäudes auf der Fläche zwischen dem Grundstück Böhmerwaldstraße 34 und dem Hennigbach. Damals wurde die Unzulässigkeit des Vorhabens aus unterschiedlichen Gründen festgestellt (u. a. Widersprich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans). Eine Klage des Bauwerbers vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht blieb erfolglos.

Sollte der Bebauungsplan aufgehoben werden, richtet sich die Beurteilung von Bauvorhaben künftig nach § 34 Baugesetzbuch. 
Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Landratsamt Ebersberg sind unter anderem auch die Abstandsflächen ein Einfügungskriterium nach § 34 Baugesetzbuch. Ist in der Umgebung überwiegend eine Bebauung mit Doppel- und/oder Reihenhäusern vorhanden, so ist nach Abbruch einer Doppel- oder Reihenhaushälfte die Errichtung einer solchen wieder zulässig. Liegt in einem Wohngebiet ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) eine diffuse Bauweise, zum Teil ohne Einhaltung erforderlicher Abstandsflächen vor, wie oft in Ortskernbereichen gegeben, so ist eine Neubebauung mit Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen möglich. 

Der Haupt- und Bauausschuss hat in der vorgenannten Sitzung beschlossen, dem Marktge­meinderat die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans zu empfehlen. 
Ein Erfordernis für die Aufstellung eines neuen Bauleitplans sieht der Ausschuss aktuell nicht.

Wenn der Marktgemeinderat der Empfehlung des Ausschusses folgt, ist zu prüfen, ob die Auf­hebung im beschleunigten Verfahren im Sinne des § 13 a Baugesetzbuch durchgeführt werden darf, weil das Bayerische Verwaltungsgericht München im vorgenannten Rechtsstreit mit Ur­teil vom 10.08.2005 festgestellt hatte, dass Teilflächen einiger im Geltungsbereich des Bebau­ungsplans liegender Grundstücke bauplanungsrechtlich dem Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch zuzuordnen wären, gäbe es den Bebauungsplan nicht.

Die Eigentümer*innen der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke wurden vorab darüber informiert, dass der Markt Überlegungen zur Aufhebung des Bebau­ungsplans anstellt. Einige Interessierte haben sich über mögliche Folgen einer Bebauungs­planaufhebung informiert, aber keine Meinung geäußert.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass der am 03.07.1968 als Satzung beschlossene und mit Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 02.12.1968 genehmigte Bebauungsplan Nr. 30 für das Gebiet Böhmerwaldstraße zum Teil Festsetzungen enthält, die nicht mehr zeitgemäß sind und diese nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Überlegungen des Marktes hinsichtlich der Nachverdichtungsmöglichkeiten der innerhalb der bebauten Ortslage befindlichen Grund­stücke oder Grundstücksteilflächen entsprechen.
Zudem enthält der Bebauungsplan zum Teil städtebauliche Ziele, die bislang nicht umgesetzt worden sind und deren Umsetzung nicht mehr zu erwarten ist. So ist nicht mehr davon auszu­gehen, dass die parallel zum Hennigbach geplante Straße mit ihren beiden Anschlüssen an die Böhmerwaldstraße gebaut wird. Das gilt auch für die bislang nicht errichtete Gemeinschafts­garagenanlage und die geplanten danebenliegenden Stellplätze.
Für die Umsetzung von Wohnbauvorhaben auf mehreren Grundstücken im Geltungsbereich waren in der Vergangenheit Befreiungen von den geltenden Festsetzungen zu erteilen. Es ist anzunehmen, dass auch zukünftig Bauwerber Anträge auf Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans stellen werden.

2.
Eine Änderung der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans kommt nicht in Betracht.
Eine vollständige Umsetzung der städtebaulichen Ziele ist aufgrund bereits erteilter Befreiun­gen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr zu erwarten. Die Festsetzungen der Satzung sind zumindest in Teilen nicht mehr zeitgemäß, sie berücksichtigen nicht die aktu­ellen Bedürfnisse der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Wohngrundstücke sowie das städtebauliche Ziel des Marktes, eine angemessene Nachverdichtung innerhalb des bisherigen Plangeltungsbereichs zuzulassen. Weiter widerspricht die Festsetzung verschiedener Bau­räume der vom Landratsamt Ebersberg erlassenen Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Hennigbach, weil die Aufstellung des Bebauungsplans lange vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung erfolgt ist.

3.
Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wird beauftragt, den Entwurf für eine Aufhebungssatzung und die dazugehörige Begründung anzufertigen.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Aufhebung des Bebauungsplans die frühzei­tige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.09.2023 14:44 Uhr