Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 1 für das Gebiet Volksbanksiedlung (Am Wiegenberg, Breslauer Straße, Badhausweg, Habererweg u. Kettelerweg) Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans einschließlich seiner Änderung Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 13.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 13.07.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
beschließend
15.06.2023
1
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
13.07.2023


Das Wohngebiet rund um den Wiegenberg liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbanksiedlung“ vom 31.10.1950. Zusätzlich gelten für die im Plangebiet liegenden beiden Grundstücke mit den heutigen Fl.Nrn. 959 und 959/8 an der Einmündung des Badhauswegs in die Breslauer Straße die Festsetzungen der am 03.12.1991 als Satzung beschlossenen 1. Änderung dieses Bebauungsplans.

Es ist festzustellen, dass die Festsetzungen der damaligen Planungen zum Teil nicht mehr zeitgemäß sind und die aktuellen Bedürfnisse der Grundstückseigentümer nicht angemessen berücksichtigen. 

Der alte Bebauungsplan enthält insbesondere hinsichtlich der Baudichte mehrere nicht mehr zeitgemäße Regelungen, die der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum entgegenstehen. Dies hat zur Folge, dass regelmäßig wiederkehrend Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen sind. Die Befreiungen sind insbesondere für die Realisierung der heutzutage gebotenen Nachverdichtung erforderlich. Der anhaltend große Bedarf an zusätzlichem Wohnraum sowie die hohen Grundstückspreise in Markt Schwaben führen immer wieder zu Überlegungen betreffend die Schaffung von zusätzlichen Wohnflächen der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke. Dabei wird jeweils untersucht, ob eine Erweiterung oder der Ersatzneubau bestehender Wohngebäude sinnvoll und Ziel führend ist.
Ein sich wiederholendes Reagieren auf Baugesuche, die teilweise den Regelungen des Bebauungsplans widersprechen, ist jedoch nicht zweckmäßig und erzeugt immer wieder den Aufwand einer Einzelfallbetrachtung. Darüber hinaus besteht für Bauwillige im Plangebiet nahezu keine Möglichkeit Bauantragsunterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren einzureichen.

Das wiederholte Erteilen von Befreiungen kann in der Folge auch dazu führen, dass einzelne Regelungen des Bebauungsplans oder aber die gesamte Satzung ihre Steuerungsfunktion verloren haben und damit obsolet sein können. Eine vollständige Umsetzung der damaligen städtebaulichen Ziele ist nicht mehr zu erwarten. 

Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 Volksbank-Siedlung einschließlich seiner 1. Änderung erscheint daher geboten. 

Darüber hinaus leidet der alte Bebauungsplan Nr. 1 „Volksbank-Siedlung“ aus heutiger Sicht auch an formellen Fehlern, da in der vorliegenden Fassung kein Bekanntmachungsvermerk angebracht ist. Die damalige Rechtslage und die eventuellen rechtlichen Folgen formeller Mängel müssen im Falle einer Aufhebung aber nicht weiter betrachtet werden.  

Für den Fall, dass ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans und seiner 1. Änderung durchgeführt wird, richtet sich die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben künftig nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

Ein Teilbereich des ursprünglichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbank-Siedlung“ wurde im Jahr 1968 im Zuge des Bebauungsplans Nr. 32 „Drei Raine“ neu überplant und liegt nun in dessen Geltungsbereich. Es handelt sich hierbei um die erste Reihe der Grundstücke südlich des Kettelerwegs. Für diesen Bereich gilt weiterhin der Bebauungsplan Nr. 32 „Drei Raine“.

Der Haupt- und Bauausschuss hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 15.06.2023 über den Bebauungsplan beraten und die Verwaltung beauftragt, dem Marktgemeinderat eine Beschlussvorlage für einen Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbanksiedlung“ einschließlich seiner 1. Änderung vorzulegen. Als Planfertiger für die Aufhebung empfiehlt der Ausschuss den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München. 
Ein Erfordernis für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans hat der Ausschuss nicht gesehen. 

Beschluss

1. 
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass der am 02.02.1951 vom Landratsamt Ebersberg genehmigte Bebauungsplan Nr. 1 für das Gebiet Volksbanksiedlung (Am Wiegenberg, Breslauer Straße, Badhausweg, Habererweg u. Kettelerweg) vom 31.10.1950 sowie die am 03.12.1991 als Satzung beschlossenen und am 20.12.1991 in Kraft getretene 1. Änderung dieses Bebauungsplans Festsetzungen enthalten, die nicht mehr zeitgemäß sind und nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Überlegungen des Marktes hinsichtlich der innerörtlichen Nachverdichtungsmöglichkeiten entsprechen. 
Der Bebauungs- und Baulinienplan und die Bebauungsplanänderung sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt im beschleunigten Verfahren. Ein Umweltbericht wird nicht angefertigt.
Aufgrund der Tatsache, dass einige an den Kettelerweg angrenzende Grundstücke sowohl im Geltungsbereich des vorgenannten Bauleitplans als auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 „Drei Raine“ liegen, wird klargestellt, dass der Bebauungsplan „Drei Raine“ nicht aufgehoben wird. Er gilt weiterhin.

2.
Eine vollständige Umsetzung der städtebaulichen Ziele ist aufgrund der Nichtbeachtung oder Überschreitung der Festsetzungen nicht mehr zu erwarten. Die Regelungen des Bebauungs- und Baulinienplans und der Bebauungsplanänderung sind zumindest in Teilen nicht mehr zeitgemäß, sie berücksichtigen nicht die aktuellen Bedürfnisse der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Wohngrundstücke.

3.
Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wird beauftragt, den Entwurf für eine Aufhebungssatzung einschließlich Begründung anzufertigen.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Aufhebung des Bebauungsplans und seiner Änderungen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.09.2023 14:44 Uhr