Gremium
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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Haupt- und Bauausschuss
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nichtöffentlich
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beschließend
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15.06.2023
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1
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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13.07.2023
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Das Wohngebiet rund um den Wiegenberg liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbanksiedlung“ vom 31.10.1950. Zusätzlich gelten für die im Plangebiet liegenden beiden Grundstücke mit den heutigen Fl.Nrn. 959 und 959/8 an der Einmündung des Badhauswegs in die Breslauer Straße die Festsetzungen der am 03.12.1991 als Satzung beschlossenen 1. Änderung dieses Bebauungsplans.
Es ist festzustellen, dass die Festsetzungen der damaligen Planungen zum Teil nicht mehr zeitgemäß sind und die aktuellen Bedürfnisse der Grundstückseigentümer nicht angemessen berücksichtigen.
Der alte Bebauungsplan enthält insbesondere hinsichtlich der Baudichte mehrere nicht mehr zeitgemäße Regelungen, die der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum entgegenstehen. Dies hat zur Folge, dass regelmäßig wiederkehrend Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen sind. Die Befreiungen sind insbesondere für die Realisierung der heutzutage gebotenen Nachverdichtung erforderlich. Der anhaltend große Bedarf an zusätzlichem Wohnraum sowie die hohen Grundstückspreise in Markt Schwaben führen immer wieder zu Überlegungen betreffend die Schaffung von zusätzlichen Wohnflächen der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke. Dabei wird jeweils untersucht, ob eine Erweiterung oder der Ersatzneubau bestehender Wohngebäude sinnvoll und Ziel führend ist.
Ein sich wiederholendes Reagieren auf Baugesuche, die teilweise den Regelungen des Bebauungsplans widersprechen, ist jedoch nicht zweckmäßig und erzeugt immer wieder den Aufwand einer Einzelfallbetrachtung. Darüber hinaus besteht für Bauwillige im Plangebiet nahezu keine Möglichkeit Bauantragsunterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren einzureichen.
Das wiederholte Erteilen von Befreiungen kann in der Folge auch dazu führen, dass einzelne Regelungen des Bebauungsplans oder aber die gesamte Satzung ihre Steuerungsfunktion verloren haben und damit obsolet sein können. Eine vollständige Umsetzung der damaligen städtebaulichen Ziele ist nicht mehr zu erwarten.
Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 Volksbank-Siedlung einschließlich seiner 1. Änderung erscheint daher geboten.
Darüber hinaus leidet der alte Bebauungsplan Nr. 1 „Volksbank-Siedlung“ aus heutiger Sicht auch an formellen Fehlern, da in der vorliegenden Fassung kein Bekanntmachungsvermerk angebracht ist. Die damalige Rechtslage und die eventuellen rechtlichen Folgen formeller Mängel müssen im Falle einer Aufhebung aber nicht weiter betrachtet werden.
Für den Fall, dass ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans und seiner 1. Änderung durchgeführt wird, richtet sich die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben künftig nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Ein Teilbereich des ursprünglichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbank-Siedlung“ wurde im Jahr 1968 im Zuge des Bebauungsplans Nr. 32 „Drei Raine“ neu überplant und liegt nun in dessen Geltungsbereich. Es handelt sich hierbei um die erste Reihe der Grundstücke südlich des Kettelerwegs. Für diesen Bereich gilt weiterhin der Bebauungsplan Nr. 32 „Drei Raine“.
Der Haupt- und Bauausschuss hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 15.06.2023 über den Bebauungsplan beraten und die Verwaltung beauftragt, dem Marktgemeinderat eine Beschlussvorlage für einen Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbanksiedlung“ einschließlich seiner 1. Änderung vorzulegen. Als Planfertiger für die Aufhebung empfiehlt der Ausschuss den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München.
Ein Erfordernis für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans hat der Ausschuss nicht gesehen.