Gremium
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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Haupt- und Bauausschuss
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nichtöffentlich
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vorberatend
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20.04.2023
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2
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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13.07.2023
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Für das Gebiet Böhmerwaldstraße ist in den 1960er Jahren ein Bebauungsplan aufgestellt worden. Seine Bekanntmachung (Inkrafttreten) erfolgte im Jahr 1969.
Auf mehreren Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind seit dessen Inkrafttreten Wohnbauvorhaben genehmigt worden, für deren Umsetzung unterschiedliche Befreiungen von den Festsetzungen zu erteilen waren. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die Regelungen des Bebauungsplans teilweise nicht mehr zeitgemäß sind und die Umsetzung von Vorhaben auf im Geltungsbereich liegenden Grundstücken verhindern oder zumindest erschweren. Zudem widerspricht der Bebauungsplan in Teilen der vom Landratsamt Ebersberg erlassenen Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Hennigbach. Das liegt daran, dass dessen Aufstellung lange vor dem Erlass der genannten Verordnung erfolgte.
In der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 20.04.2023 wurde über die Aufhebung und eine eventuelle Neuaufstellung des Bebauungsplans beraten. In diesem Zusammenhang wurde neben anderem ein früheres Baugesuch erläutert. Geplant war der Neubau eines Wohngebäudes auf der Fläche zwischen dem Grundstück Böhmerwaldstraße 34 und dem Hennigbach. Damals wurde die Unzulässigkeit des Vorhabens aus unterschiedlichen Gründen festgestellt (u. a. Widersprich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans). Eine Klage des Bauwerbers vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht blieb erfolglos.
Sollte der Bebauungsplan aufgehoben werden, richtet sich die Beurteilung von Bauvorhaben künftig nach § 34 Baugesetzbuch.
Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Landratsamt Ebersberg sind unter anderem auch die Abstandsflächen ein Einfügungskriterium nach § 34 Baugesetzbuch. Ist in der Umgebung überwiegend eine Bebauung mit Doppel- und/oder Reihenhäusern vorhanden, so ist nach Abbruch einer Doppel- oder Reihenhaushälfte die Errichtung einer solchen wieder zulässig. Liegt in einem Wohngebiet ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) eine diffuse Bauweise, zum Teil ohne Einhaltung erforderlicher Abstandsflächen vor, wie oft in Ortskernbereichen gegeben, so ist eine Neubebauung mit Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen möglich.
Der Haupt- und Bauausschuss hat in der vorgenannten Sitzung beschlossen, dem Marktgemeinderat die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans zu empfehlen.
Ein Erfordernis für die Aufstellung eines neuen Bauleitplans sieht der Ausschuss aktuell nicht.
Wenn der Marktgemeinderat der Empfehlung des Ausschusses folgt, ist zu prüfen, ob die Aufhebung im beschleunigten Verfahren im Sinne des § 13 a Baugesetzbuch durchgeführt werden darf, weil das Bayerische Verwaltungsgericht München im vorgenannten Rechtsstreit mit Urteil vom 10.08.2005 festgestellt hatte, dass Teilflächen einiger im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegender Grundstücke bauplanungsrechtlich dem Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch zuzuordnen wären, gäbe es den Bebauungsplan nicht.
Die Eigentümer*innen der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke wurden vorab darüber informiert, dass der Markt Überlegungen zur Aufhebung des Bebauungsplans anstellt. Einige Interessierte haben sich über mögliche Folgen einer Bebauungsplanaufhebung informiert, aber keine Meinung geäußert.