Das Grundstück befindet sich im sogenannten unbeplanten Innenbereich und ist nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. Laut Flächennutzungsplan handelt es sich um ein Mischgebiet - Ortszentrum. Gemäß § 6 Baunutzungsverordnung sind im Mischgebiet Wohngebäude zulässig. Nachdem in der Umgebung verschiedene Nutzungen wie Restaurants, Ladengeschäfte usw. vorhanden sind, bleibt der Mischgebiets-Charakter erhalten. Das Gebäude ist in Gebäudeklasse 3 eingestuft.
Das ehemalige „Gästehaus Am Turm“ bestand aus 20 Gästezimmern, einem Büro mit Empfang, Toilettenanlagen, einem Frühstücksraum mit angeschlossener Küche im Erdgeschoss sowie einer mehr als 40 m² großen Wohnung im Dachgeschoss. Das Gebäude soll nun in ein reines Wohnhaus mit 18 Wohneinheiten umgenutzt werden. Nachdem das Gebäude kein Kellergeschoss besitzt, ist auf Fl.Nr. 9 die Errichtung eines eingeschossigen Nebengebäudes mit einem Abstellraum für den Hausmeister sowie 6 Abstellräumen für die Wohnungen geplant.
Als bauliche Maßnahmen sind lediglich das Ersetzen eines Fensters in eine Türe, Verlängerung eines WC-Fensters, Sanierung der Fenster (technisch und farblich) sowie die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach der Südseite mit 37 Modulen, vorgesehen.
Es sollen hier 15 Wohnungen unter 40 m² und 3 größer als 40 m² Wohnfläche entstehen. Hieraus ergibt sich laut der gemeindlichen Stellplatzsatzung ein Stellplatzbedarf von insgesamt 21 Stellplätzen. Für das Gästehaus wären 23 Stellplätze erforderlich gewesen. Vorhanden sind auf dem Grundstück 9 Stellplätze. Der Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung wird damit begründet, dass durch die Nutzungsänderung gegenüber dem Bestand kein zusätzlicher Mehrbedarf entsteht. Die Mietnutzung der Wohnungen erfolge vorranging durch Auszubildende, Praktikanten und sonstige junge Mitarbeiter der Firma des Antragstellers. Ein Stellplatz soll als Kompensation in Zusammenarbeit mit der Carsharing Union Markt Schwaben mit einer Ladesäule versehen (Stellplatz Nr. 2) und kann von den Mietern bzw. Mitarbeitern genutzt werden. Entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden 36 Fahrradstellplätze nachgewiesen.
Laut der gemeindlichen Freiflächengestaltungssatzung § 8 „Gestaltung von Kinderspielplätzen“, Abs. 2, sind je 25 m² Wohnfläche 1,5 m² Kinderspielplatzflächen nachzuweisen, jedoch mindestens 60 m².
Der Antragsteller hat einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Kinderspielplatzes gestellt. Begründet wird dies, wie bereits beim Abweichungsantrag von der Stellplatzsatzung, damit, dass es sich hier um „Kleinwohnungen“ für Auszubildende und Praktikanten, also Einzelpersonen ohne eigene Familie oder Kinder, handelt. Lediglich eine Wohneinheit soll auch für eine kleine Familie geeignet sein.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Begründungen schlüssig und das gemeindliche Einvernehmen kann hierfür erteilt werden.
Bemerkung:
Über die Inhalte des Tagesordnungspunktes wurde kurz beraten und dann entschieden, den Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung zu nehmen.
Es wurde kein Beschluss gefasst.