Gremium
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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Haupt- und Bauausschuss
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nichtöffentlich
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vorberatend
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20.04.2023
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2
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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13.07.2023
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5
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Haupt- und Bauausschuss
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öffentlich
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vorberatend
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01.02.2024
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3
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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14.11.2024
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Für das Gebiet Böhmerwaldstraße ist in den 1960er Jahren ein Bebauungsplan aufgestellt worden. Seine Bekanntmachung (Inkrafttreten) erfolgte im Jahr 1969.
Auf mehreren Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind seit dessen Inkrafttreten Wohnbauvorhaben genehmigt worden, für deren Umsetzung unterschiedliche Befreiungen von den Festsetzungen zu erteilen waren. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die Regelungen des Bebauungsplans teilweise nicht mehr zeitgemäß sind und die Umsetzung von Vorhaben auf im Geltungsbereich liegenden Grundstücken verhindern oder zumindest erschweren. Zudem widerspricht der Bebauungsplan in Teilen der vom Landratsamt Ebersberg erlassenen Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Hennigbach. Das liegt daran, dass dessen Aufstellung lange vor dem Erlass der genannten Verordnung erfolgte.
Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 13.07.2023 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans gefasst. Als Planfertiger ist für dieses Verfahren der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt worden.
Auf die Niederschrift über die Sitzung vom 13.07.2023, die sowohl im RIS als auch im Rathaus eingesehen werden kann, wird verwiesen.
Im Zeitraum 08.07. bis 22.07.2024 wurde die frühzeitigte Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Den Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22.07.2024 zur geplanten Aufhebung des Bauleitplans und zum Satzungsentwurf zu äußern.
Folgende Stellungnahmen enthalten Anregungen und/oder Hinweise, die einer Abwägung zuzuführen sind:
1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Stellungnahme vom 16.07.2024
2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 09.07.2024
3. Handwerkskammer für München u. Oberbayern, Stellungnahme vom 17.07.2024
4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 09.07.2024
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 16.07.2024:
Keine forstfachlich-waldrechtlichen Einwände oder Anregungen.
Die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Licht, Staub und Erschütterungen, auch über das übliche Maß hinausgehend, sind zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen.
Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei der Nutzung keine Beeinträchtigungen, vor allem durch Schatteneinwirkung und Wurzelwerk entstehen.
Außerdem sind die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB zu berücksichtigen.
Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben.
Des Weiteren muss auch sichergestellt sein, dass durch die vorliegende Planung, die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von weiteren Bauflächen nicht behindert und eingeschränkt werden.
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 09.07.2024:
Das 2,2 ha große Plangebiet (WA) liegt unmittelbar südlich vom Hennigbach und fällt zum Hennigbach deutlich ab. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Hennigbachs grenzt bis ans Plangebiet heran.
Geomorphologisch liegt das Plangebiet im Bereich einer Altrißmoränenlandschaft. Der Untergrund besteht hier aus Lößlehm (schluffig, tonig, feinsandig).
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Aufhebung des Bebauungsplans zu. Im Zuge zukünftiger Baugenehmigungen ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht folgendes zu beachten:
- In Moränengebieten ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Wir raten daher zum Bau von wasserdichten Kellern und Lichtschächten und zur Ausführung als weiße Wanne. Vor dem Hintergrund des Klimawandels mit zunehmendem Starkregen raten wir bei allen Bauvorhaben zur hochwasserangepassten Bauweise derart, dass die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen sollte und die Gebäude bis zu dieser Kote wasserdicht errichtet werden (einschließlich Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.).
- Aufgrund der Hanglage kann es im Bereich des Plangebiets bei Starkregen zu wild abfließendem Wasser kommen. Wir verweisen auf die potentiellen Fließwege bei Starkregen, die der Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ entnommen werden können. Die Karte wurde zum 1. Februar 2024 veröffentlicht.
https://umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/umweltatlas/index.html?lang=de&layers=lfu_domain-naturgefahren,service_naturgef_32,32;lfu_domain-naturgefahren,service_naturgef_33,33;lfu_domain-naturgefahren,service_naturgef_24,24&scale=18056&bm=combined_with_webkarte_grau
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
- Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist.
- Im Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung weisen wir darauf hin, dass Niederschlagswasser grundsätzlich zu versickern ist und verweisen auf die NWfreiV. Ist die Versickerung im Planungsgebiet nicht durchführbar, sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Zisternen) genutzt werden.
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 17.07.2024:
Grundsätzlich bestehen von unserer Seite aus keine Einwände. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass sich im Plangebiet gewerbliche Nutzungen befinden, die im Zuge der weiteren Planungen und heranrückenden Wohnbebauung nicht in ihrem ordnungsgemäßen Bestand gefährdet oder beeinträchtigt werden dürfen.
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 09.07.2024:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
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Kopien der vorgenannten Stellungnahmen haben die Mitglieder des Marktgemeinderats zusammen mit der Einladung zur Sitzung und dem Satzungsentwurf mit Begründung und Umweltbericht erhalten. Dem Marktgemeinderat ist das Abwägungsmaterial bekannt.
Im Rahmen des Verfahrens sind die Abwägungsbeschlüsse vom Marktgemeinderat zu fassen. Weiter ist die Billigung des Satzungsentwurfs notwendig, bevor dieser öffentlich ausgelegt werden kann.