- Bisheriger Beschluss: Auf die lfd. Nr. 7 der nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 07.10.2021 wird verwiesen.
Für das Plangebiet Bundesbahnsiedlung, das die Wohnbaugrundstücke beidseitig des Hans-Watzlik-Weges und des Hans-Carossa-Weges umfasst, gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 31 „Bundesbahnsiedlung“.
Im Zuge der Bearbeitung verschiedener Baugesuche in den letzten Jahren hat sich herausgestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in mehrfacher Hinsicht nicht beachtet oder überschritten (z. B. Bauräume) worden sind.
Der Bebauungsplan wurde im Jahr 1968 in Kraft gesetzt.
Er leidet an einem Bekanntmachungsfehler.
Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung würde festzustellen sein, dass im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der vom Landratsamt erteilten Genehmigung vor der Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
Das Baugesetzbuch enthält zwar Regelungen zur nachträglichen Heilung von Formfehler im Bauleitplanverfahren, jedoch empfiehlt sich für dieses Plangebiet die Aufhebung des Bebauungsplans, weil die vollständige Umsetzung der städtebaulichen Ziele aufgrund der Nichtbeachtung oder Überschreitung der Festsetzungen nicht mehr zu erwarten ist. Die Festsetzungen der Satzung sind zumindest in Teilen nicht mehr zeitgemäß, sie berücksichtigen nicht die aktuellen Bedürfnisse der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Wohngrundstücke. Bei konsequenter Beachtung der Festsetzungen würden einige der angestrebten Bauvorhaben, die die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Zuge einer Nachverdichtung ermöglichen sollen, verhindert werden.
Für den Fall, dass ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans durchgeführt und eine entsprechende Satzung erlassen werden, richtet sich die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Gleichwohl kann der Markt im Rahmen seiner Planungshoheit bei Vorliegen eines Planungserfordernisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch jederzeit ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das bisherige Plangebiet oder Teile davon einleiten.
Der Haupt- und Bauausschuss hat in der Sitzung am 07.10.2021 über den Bebauungsplan beraten und beschlossen, dem Marktgemeinderat zu empfehlen, ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans einzuleiten.