Kalkulation gebührenpflichtiger Wertstoffe am Wertstoffhof Markt Schwaben 6. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaft des Marktes Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 16.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 8.2

Sachvortrag

  • Bisherige Beschlüsse: Auf die lfd. Nr. 7 der nichtöffentlichen MGR-Sitzung vom 24.04.2018, die lfd. Nr. 1 der nichtöffentlichen MGR-Sitzung vom 15.10.2019 sowie die MGR-Sitzung vom 17.12.2019 wird verwiesen.

Es liegen zugrunde die Gebührensatzungen für die öffentliche Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben vom:

  1. Gebührensatzung vom 16.01.1991 / in Kraft getreten zum 01.01.1991
  2. 1. Änderung der Gebührensatzung vom 03.12.1991 / in Kraft getreten zum 01.01.1992 
  3. 2. Änderung der Gebührensatzung vom 06.04.1993 / in Kraft getreten zum 01.10.1992
  4. 3. Änderung der Gebührensatzung vom 22.11.2001 / in Kraft getreten zum 01.01.2002
  5. 4. Änderung der Gebührensatzung vom 02.12.2009 / in Kraft getreten zum 01.01.2010
  6. 5. Änderung der Gebührensatzung vom 17.12.2019 / in Kraft getreten zum 01.01.2020


Erläuterung des Sachverhalts:

Seit dem 15.01.2020 wird der neue Wertstoffhof des Marktes Markt Schwaben durch die „Anderwerk Gesellschaft für Neues Handeln in Bildung und Sozialarbeit mbH, Gravelottestraße 8, 81667 München“ (Anderwerk) betrieben.

Die Kosten und Erlöse am neuen Wertstoffhof werden in Fraktionen aufgeteilt. Die Aufteilung der Fraktionen erfolgte gemäß Abfallgesetz (BayAbfG) und in Abstimmung mit dem Landratsamt. Eigentümer der Wertstoffe ist der Landkreis Ebersberg. Mittels eines Delegationsvertrages wurde dem Markt Markt Schwaben das Einsammeln und der Transport übertragen.

In der 5. Änderung der Gebührensatzung wurde eine Anpassung der Preise gebührenpflichtiger Wertstofffraktionen nicht vorgenommen. Es erfolgte dennoch eine Umstellung auf eine einheitliche und abrechnungsrelevante Maßeinheit „Volumen-Kilo-Stück“. In Anlehnung an die Abrechnungsmodalitäten des Landratsamtes und unserer Lieferanten wurde die Maßeinheit „Kilo“ gewählt. Eine Überprüfung der Gebühren war nach einjährigem Betrieb vorgesehen.

Die Nachkalkulation wurde auf Grundlage eines Betriebsabrechnungsbogens (BAB) nach DIN 276 vorgenommen.

Datengrundlage der Kalkulation:

Als Basisdaten dienen die Ist-Zahlen der Abfallwirtschaft aus dem Jahr 2020. Die gemeindescharfe Abrechnung des Landratsamtes Ebersberg wurde für eine genaue Auswertung der einzelnen Fraktionen und auch der weiteren Entwicklung in den Folgejahren in Erlöse und Kosten aufgeteilt.

Für die Ermittlung der kostendeckenden Gebühren am Wertstoffhof, werden die gebührenpflichtigen Fraktionen nach Abgabegewicht aufgeteilt.


Ergebnis der Kostenanalyse:

Grund der Unterdeckung im Haushaltsjahr 2020 sind die gestiegenen Ist-Kosten. Durch den Neubau des Wertstoffhofs haben sich das Anlagekapital, das die Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten ist, sowie die Versicherungsbeiträge und die Wartungsgebühren erhöht. Auch die Vergabe an einen externen Betreiber führte zu höheren Ausgaben.

Weiterhin ist die Entwicklung des Altpapiers (PPK / Papier-Pappe-Kartonagen) zu betrachten. Die Erlöse aus der Endabrechnung des Landkreises Ebersberg wiesen in 2020 erstmalig negative Erlöse aus, d.h. es ist an dieser Stelle eine zusätzliche Unterdeckung entstanden. Ermittelt werden die Verwertungserlöse für PPK anhand des Marktindex-Preises gemäß EUWID (Europäischer Wirtschaftsdienst GmbH).



Ergebnis der Nachkalkulation:

Allgemein:

Die Kostenunterdeckungen müssen gemäß Art. 8 Abs. 6 KAG im Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden (max. 4 Jahre).





Gebührenpflichtige Fraktionen des Wertstoffhofes:


Bei den gebührenpflichtigen Fraktionen ergibt sich ein ungedeckter Finanzbedarf von 321.654 €.
Ferner empfiehlt die Finanzverwaltung, bei einer Abgabemenge unter 2 Kilo der Fraktionen Sperrmüll, Altholz und Bauschutt/Flachglas einen Mindermengenzuschlag von 2,50 € zu erheben.

6. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaft des Marktes Markt Schwaben:

Beschluss

Das Gremium beschließt die Gebührenerhöhung lt. vorliegender Kalkulation und die 6. Änderung der Satzung des Marktes Markt Schwaben vom 16.01.1991 über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben in der hier vorliegenden Fassung.

Die 6. Änderung der Satzung des Marktes Markt Schwaben vom 16.01.1991 über die Erhebung von Gebühren der „Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben“ tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Auf Antrag des Marktgemeinderates Hertel erfolgt zu diesem Tagesordnungspunkt eine namentliche Abstimmung. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar: Brandes ja Dahms ja Delonge nein Gfüllner ja Hertel nein Dr. Holley ja Kabisch ja Korda nein Mayr ja Müller ja Reiter ja Schmitt ja Schreib nein Steffelbauer ja Stolze A. ja Stolze M. ja Vorburg ja Dr. Weikel ja

Datenstand vom 18.01.2022 10:27 Uhr