Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 10 für das Gebiet Markt Schwaben Süd III einschließlich dessen 1. Änderung Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans einschließlich seiner 1. Änderung Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 20.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 20.03.2025 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
vorberatend
08.12.2022
9
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
06.02.2025
5
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
20.03.2025


Für die bebauten Grundstücke entlang des östlichen Teils des Graf-Sieghart-Weges sowie das unbebaute Grundstück nördlich des Graf-Sieghart-Weges gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 Markt Schwaben Süd III und seiner 1. Änderung.

Der Bebauungsplan Markt Schwaben Süd III wurde im Jahr 1958 aufgestellt, die 1. Änderung ist im Jahr 1965 in Kraft getreten. 
Es ist festzustellen, dass die Festsetzungen der damaligen Planung zum Teil nicht mehr zeitgemäß sind und die aktuellen Bedürfnisse der Grundstückseigentümer nicht berücksichtigen. Im Zuge der Nachverdichtung stellen Bauwillige wiederkehrend Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan enthält insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht mehr zeitgemäße Regelungen, die der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum entgegenstehen und in der Folge dazu geführt haben, dass bereits mehrere Befreiungen von den Festsetzungen erteilt worden sind. Das wiederholte Erteilen von Befreiungen kann dazu führen, dass einzelne Regelungen des Bebauungsplans oder aber die gesamte Satzung obsolet sein können. Damit ist eine vollständige Umsetzung der damaligen städtebaulichen Ziele nicht mehr zu erwarten. Auch für eine eventuelle spätere Bebauung des bisher unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 456 nördlich des Graf-Sieghart-Weges stellt der bisherige Bebauungsplan keine angemessene Grundlage für zeitgemäße Wohnbebauung mehr dar.


Für den Fall, dass ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans und seiner 1. Änderung durchgeführt wird, richtet sich die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) bzw. für den östlichen Teil des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 456 nach § 35 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich).

Gleichwohl kann der Markt im Rahmen seiner Planungshoheit bei Vorliegen eines Planungserfordernisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch jederzeit ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das bisherige Plangebiet oder Teile davon einleiten.
Ein Teil des ursprünglichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 10 Markt Schwaben Süd III und seiner 1. Änderung wurde durch den im Jahr 2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 65 Markt Schwaben Süd 3 – 1 – 1 neu überplant (Graf-Sieghart-Weg 2 – 10 b). Der Geltungsbereich umfasst die bebauten Grundstücke im westlichen Teil des Graf-Sieghart-Weges. Dieser Bebauungsplan Nr. 65 Markt Schwaben Süd 3 -1 – 1 soll weiterhin Bestand haben und von einer eventuellen Aufhebung des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 10 Markt Schwaben Süd III nicht betroffen sein.

In der Sitzung am 08.12.2022 hat der Haupt- und Bauausschuss bereits über die Thematik beraten. In der Folge hat der Erste Bürgermeister im Februar 2023 mit dem Eigentümer des großen unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 456 nördlich des Graf-Sieghart-Weges über die Über­legungen des Marktes zur Aufhebung des bestehenden, sehr alten Bebauungsplans gesprochen. In diesem Gespräch hat der Eigentümer angedeutet, es gäbe nach wie vor keine konkreten Pläne für eine bauli­che Nutzung der Fläche am Graf-Sieghart-Weg. Weiterhin hatte er zugesagt, den Markt über eventuelle künftige Nutzungsabsichten zu informieren.
Über Nutzungsabsichten des Eigentümers ist aktuell nichts bekannt und es ist angezeigt den Bebauungsplan aufzuheben.
Bebauungspläne, die Baurecht geschaffen haben, dann aber nicht umgesetzt werden, stellen ein Problem dar im Hinblick auf die städtebauliche Begründung der Notwendigkeit von neuem Bauland an anderer Stelle. Um neue Bereiche für die Schaffung von notwendigen Wohnbauflächen (z.B. am Hauser Weg) überplanen zu können, muss zunächst der Nachweis erbracht werden, dass zur Schaffung von Wohnbebauung eine Überplanung neuer Grundstücke tatsächlich erforderlich ist und keine bereits überplanten Flächen mit Baurecht mehr zur Verfügung stehen.

Die Verwaltung hat den Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 456 im Dezember 2023 darüber informiert, dass sich die gemeindlichen Gremien aktuell erneut mit der Aufhebung des Bebauungsplans, dessen Planinhalte nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Zielen für das Quartier entsprechen, befassen.

Mit Schreiben vom 17.10.2024 wurde der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 456 darüber hinaus schriftlich über die Folgen einer eventuellen Aufhebung des Bebauungsplans informiert (künftige Beurteilung der Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben auf dem westlichen Grundstücksteil nach den Regelungen des § 34 Baugesetzbuch zum nicht überplanten Innenbereich, von Einzelbauvorhaben auf dem größeren, östlichen Grundstücksteil nach den Regelungen des § 35 Baugesetzbuch zum Außenbereich).

Der Haupt-und Bauausschuss hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 06.02.2025 mit der Thematik beschäftigt und dabei dem Marktgemeinderat empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 10 Markt Schwaben Süd III einschließlich seiner 1. Änderung aufzuheben und das entsprechende Verfahren einzuleiten. 
Der Bebauungsplan Nr. 65 Markt Schwaben Süd 3 – 1 – 1 soll hiervon unberührt bleiben und weiterhin Bestand haben. 

Datenstand vom 18.03.2025 15:22 Uhr