Gebührenfreies Parken für E-Fahrzeugen gem. Elektromobilitätsgesetz - 1. Änderung der Parkgebührenverordnung
Beratung und Beschlussfassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Marktgemeinderatssitzung, 20.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Am 30.12.2024 wurde im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt die „Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung (ZuStV)“ verkündet (GVBl. 2024 S. 645). Die Landesregierungen sind durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) bundesrechtlich ermächtigt, für die Festsetzung von Parkgebühren Gebührenordnungen zu erlassen und in diesen Höchstsätze festzulegen. Der seit vielen Jahren bestehende § 10 ZustV regelt in Bayern die Parkgebühren zum Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Nun wurde § 10 ZustV dahingehend ergänzt, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 3 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) ab dem 01.04.2025 bayernweit generell in den ersten drei Stunden kostenlos parken dürfen.
Vereinfacht zusammengefasst gilt ab dem 01.04.2025:
- Die Parkgebührenbefreiung gilt nur mit E-Kennzeichen
- Die Gebührenbefreiung ist nicht geknüpft an E-Lade Parkplätze
- Maximal drei Stunden
- Beginn der Parkdauer ist durch Einlegen der Parkscheibe nachzuweisen
- Ist längeres Parken erlaubt und gewünscht, ist ein Parkschein für die überschreitende Zeit zu lösen (4h am Rathaus)
- Die maximale Parkdauer wird von dieser Regelung NICHT außer Kraft gesetzt (weiter max. 2h in der Ortsmitte)
Die Kommunen haben ihre Parkgebührenverordnungen entsprechend anzupassen.
Aus diesem Grund wurde die beigefügte Änderungssatzung erarbeitet und zur Beschlussfassung vorgelegt.
Datenstand vom 18.03.2025 15:22 Uhr