Antrag der Fraktion Freie Wähler vom 14.11.2023 Einführung eines gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblattes – Gemeindenachrichten Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 15.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.01.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 6
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 15.05.2025 ö Beratung und Beschlussfassung 9

Sachvortrag

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 18.01.2024 – auf Antrag der Fraktion Freie Wähler vom 14.11.2023 – grundsätzlich die Einführung eines gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblattes befürwortet. Der Antrag beinhaltete den Wunsch, dass aufgrund einer Vielzahl von gemeindlichen Projekten in der Zukunft (Hochwasserschutz, Straßenbau, ISEK, etc.), welche neben den „normalen“ Themen anstehen, ein Amts- und Mitteilungsblatt umgesetzt wird. Dies muss laut Antrag nicht in eine Hochglanzbroschüre umgesetzt werden, sondern soll eine ansprechende und einfache Plattform zur Weitergabe von Informationen von Gemeinden, Vereinen, Arbeitskreisen, kirchlichen Einrichtungen, etc. an alle Gemeindebürger darstellen. 

Ziel ist es, die Bürgerinnen und Bürger der Marktgemeinde umfassend, transparent und regelmäßig über amtliche Bekanntmachungen, kommunale Veranstaltungen und wichtige lokale Themen zu informieren. Derzeit erfolgt die Information der Bürgerinnen und Bürger überwiegend über Aushänge, die monatlichen Infoseiten im Falken-Kurier, die Website der Marktgemeinde und digitale Informationsmedien wie die MarktSchwaben App und Social Media (Instagram, Facebook & YouTube). Durch den gezielten Einsatz unserer Informationskanäle nimmt die Marktgemeinde Markt Schwaben im Vergleich zu vielen anderen Kommunen eine Vorreiterrolle ein. Dank des Wochenjournals, das wöchentlich sowohl in gedruckter Form im Falken als auch als Video auf unseren Plattformen veröffentlicht wird, gelingt es uns, Bürgerinnen und Bürger regelmäßig über aktuelle Themen und Entwicklungen transparent und zeitnah zu informieren.

Inhaltliche und gestalterische Einschränkungen

Inhalt und Gestaltung eines gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblattes werden mittlerweile durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (Az. I ZR 112/17, sog. „Crailsheimer Urteil“) eingeschränkt, wonach ein gemeindliches Amtsblatt kein funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung darstellen darf. Andernfalls drohen Abmahn- oder Unterlassungsverfahren, z. B. von privaten Verlagsunternehmen.

Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität (z. B. Elemente der meinungsbildenden Presse wie Glossen, Kommentare oder Interviews) sowie auf die Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und es ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds (pressemäßiges Layout) eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob der zulässige Rahmen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit eingehalten wurde.

Die Justiz hat für die entsprechende Beurteilung gemeindlicher Publikationen einige grundsätzliche Regelungen aufgestellt:

Zulässig sind grundsätzlich:
  • Berichte aus der Verwaltung und dem Gemeinderat (z. B. aktuelle Tätigkeit und künftige Vorhaben)
  • Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme
  • Berichte zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Bekanntmachungen, Bekanntgabe von Vorschriften und Warnung vor Gefahren
  • Sachgerechte, objektiv gehaltene Information über Fragen, welche die Bürger/innen unmittelbar betreffen
  • Informationen über aktuelle Krisen- und Gefahrensituationen
  • Berichte über die kommunale Wirtschaftsförderung
  • Redaktionelle Beiträge, sofern sie mit der staatlichen Aufgabe der Gemeinde zusammenhängen oder im Gesamtumfang nur von untergeordnetem Gewicht sind

Nicht zulässig sind grundsätzlich:
  • Berichte über die lokale Wirtschaft (z. B. allgemeine Beiträge über ortsansässige Unternehmen)
  • Berichte über Aktivitäten privater Personen oder Institutionen (z. B. Vereine, Kirchen, Verbände, Bürgerinitiativen, Sport); dies gilt auch, wenn die Kommune die ehrenamtliche Arbeit begleitet oder es sich um gesellschaftliches Engagement auf kommunaler Ebene handelt
  • rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik
  • wertende oder meinungsbildende Elemente (z. B. Bewertung privater Initiativen)
  • allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser

Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen allerdings keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse.
Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt.

So kann z. B. die Veröffentlichung von bloßen Terminankündigungen privater Institutionen ohne pressemäßige oder meinungsbildende Gestaltungselemente zulässig sein, wenn das Amts- und Mitteilungsblatt insgesamt keinen pressesubstituierenden Gesamtcharakter hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2019 Az. 4 U 180/17).

Eine Anzeigenschaltung ist nicht generell unzulässig, sondern kann ein zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein (vgl. BGH, GRUR 1973, 530, 531 – Crailsheimer Stadtblatt). 

Eckpunkte des Amts- und Mitteilungsblattes

  • Herausgabeintervall: Monatlich (Ende der 1. Woche eines jeden Monats)
  • Art: Heft oder Zeitung
  • Inhalt:
    • Amtliche Bekanntmachungen der Marktgemeinde (Aus dem Rathaus)
    • Berichte aus dem Marktgemeinderat (Aus dem Marktgemeinderat)
    • Nachrichten anderer Behörden und Stellen (z.B. Landratsamt oder Verbraucherzentrale Bayern)
    • Informationen über Vereins- und Kulturveranstaltungen (Aus dem Gemeindeleben)
    • Kirchliche Nachrichten und Gratulationen
    • Bürgerinformationen und Servicehinweise (inkl. Notdienste)
    • Veranstaltungskalender
  • Vertrieb: Kostenlos an alle (erreichbaren) Haushalte, ergänzende Auslage im Rathaus, zusätzlich digitale Ausspielung
  • Finanzierung:
    • Teilfinanzierung über Anzeigen lokaler Unternehmen möglich
    • Gemeindemittel für die Herstellung, Druck und Distribution sind erforderlich (Minimum im 1. Jahr)

Anbietervergleich

Für die Recherche nach Anbietern für die Erstellung eines monatlichen Mitteilungsblattes wurden die Mitteilungsblätter der Gemeinden Anzing, Kirchseeon, Pliening und Glonn herangezogen. Auch die mit uns eng zusammenarbeitete örtliche Anzeigenzeitung hat ein Angebot für das Mitteilungsblatt abgegeben. 

Im Anhang finden Sie eine Vergleichstabelle möglicher Anbieter aus den verschiedenen Gemeinden im Landkreis Ebersberg. Hierbei werden vier Optionen verschiedener Anbietern dargestellt.

Aufgrund der hohen Werbeverweigererquote in Markt Schwaben (50%) kann das Mitteilungsblatt nur an insgesamt 3.536 Haushalte verteilt werden. Eine zuverlässige Zustellung, z. B. über private Verteilteams, ist personal- und kostenaufwändig. Beim Option 4 und Option 2 sind die Druck- und Verteilungskosten bereits im Endpreis enthalten.

Außerdem können Sie sich das Mitteilungsblatt aus Anzing über folgenden Link als Beispiel ansehen: https://www.anzing.de/wp-content/uploads/2025/04/05-Mail-2025.pdf 

Wirtschaftliche Auswirkungen und Finanzierung

Aufgrund der Haushaltskonsolidierung dürfen durch die Einführung des Amts- und Mitteilungsblatt keine Mehrkosten entstehen. Die Kosten für ein Amts- und Mitteilungsblatt dürfen daher die bisherigen Aufwendungen für die gemeindlichen Veröffentlichungen im Falke-Kurier Markt Schwaben nicht übersteigen.

Die Vergleichstabelle zur Kostenübersicht der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen – mit und ohne Amtsblatt – finden Sie in der Anlage.

Bei Option 2 wären die derzeitigen Kosten für die monatlichen Informationsseiten, das Wochenjournal und allgemeine Hinweise zukünftig in der Seitenstrecke der örtlichen Anzeigenzeitung enthalten, so dass die tatsächlichen Mehrkosten rund 13.000 € jährlich betragen würden. 

Der Anbieter unter Option 4 hat im Mai 2025 ein wirtschaftlich günstigeres Angebot vorgelegt. Für das Wochenjournal in der bisherigen Form sowie das Mitteilungsblatt mit Option 4 würden dadurch im Jahr 2025 keine zusätzlichen Kosten entstehen. Zwar können die Kosten bei Option 4 je nach Seitenanzahl schwanken, doch laut Angebot entstehen dem Markt Markt Schwaben selbst bei bis zu 32 Seiten keine Mehrkosten.

Aus diesem finanziellen Aspekt empfiehlt die Verwaltung, das monatliche Mitteilungsblatt mit dem Anbieter aus Option 4 zu gestalten. Ein Termin für die genaue Umsetzung muss noch erfolgen. Die erste Ausgabe könnte ab Juli 2025 erscheinen.

Datenstand vom 09.05.2025 12:15 Uhr