Das Grundstück befindet sich im sogenannten unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Es ist geplant das bestehende Wohnhaus abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen.
Dem Antrag auf Bauvorbescheid liegt folgende Fragestellung vor:
Variante 1 – Neubau eines Doppelhauses:
Ist der Neubau eines Doppelhauses wie im Lageplan und Schnitt Variante 1 dargestellt mit einer Grundfläche von 154 m², einer Wandhöhe von 6,00 m und einer Firsthöhe von 9,85 m planungsrechtlich zulässig?
Stellungnahme Sachgebiet Planen und Bauen:
Das Grundstück befindet sich im allgemeinen Wohngebiet und hat eine Größe von 620 m². Bei einer Bebauung mit einer Grundfläche von 154 m² würde sich eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und bei Bebauung mit Erdgeschoss + 1 Vollgeschoss eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 ergeben. Gemäß § 17 Baunutzungsverordnung wird als Orientierungswert für Obergrenzen im allgemeinen Wohngebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,2 angegeben.
In der Umgebungsbebauung sind Gebäude mit einer Firsthöhe von über 10 m vorhanden. Das Bauvorhaben würde sich gemäß Art. 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Variante 2 – Neubau eines Mehrfamilienhauses:
Ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses wie im Lageplan und Schnitt Variante 2 dargestellt mit einer Grundfläche von 192 m², einer Wandhöhe von 6,00 m und einer Fristhöhe von 10,20 m planungsrechtlich zulässig?
Stellungnahme Sachgebiet Planen und Bauen:
Bei einer Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus mit einer Grundfläche von 192 m² würde sich eine Grundflächenzahl von 0,31 und bei einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen (E + 1) eine Geschossflächenzahl von 0,62 ergeben. Das Gebäude würde sich, wie unter Variante 1 beschrieben, gemäß Art. 34 Abs. 1 BauGB einfügen.
Die bei dieser Variante geplante Errichtung von Duplex-Garagen wird jedoch als keine gute Lösung angesehen. Im Bauantragsverfahren sollte eine andere Anordnung der erforderlichen Stellplätze / Garagen angestrebt werden.
Hinweis der Verwaltung:
Beim Antrag auf Bauvorbescheid wird nur auf die Fragestellung eingegangen. Im Bauantragsverfahren ist die Einhaltung der Festsetzungen der gemeindlichen Satzungen / Verordnung zu prüfen.