Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Anbau an ein bestehendes Wohnhaus Martin-Luther-Straße 26, Fl.Nr. 414/13 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 20.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Das Grundstück Martin-Luther-Straße 26, Fl.Nr. 414/13 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen einfachen Bebauungsplan Nr. 4 „Am Fischergries“ mit textlicher Änderung von 1967. 

Zur Erweiterung des Wohnraums für die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses Martin-Luther-Straße 26 ist ein Anbau mit einer Wohnfläche von 62 m² geplant. Für den geplanten erdgeschossigen Anbau sind folgende Befreiungen von den Festsetzungen des oben genannten Bebauungsplans in der Fassung seiner o. a. Änderung erforderlich:

  1. Antrag auf Überschreitung der Baugrenze:
Laut Angaben des Entwurfsverfassers wird die Baugrenze im Norden mit einer Fläche von 35,94 m² überschritten. 

Begründet wird die Überschreitung wie folgt:
„Die Baugrenzen werden überschritten, aber es entsteht keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke. Alle notwendigen Brandschutzabstände werden eingehalten, eine Verschattung der Nachbargrundstücke ist nicht gegeben. Eine Überschreitung der Baulinie ist daher vertretbar.“

Anmerkung der Verwaltung:
Für andere im Bebauungsplangebiet liegende Grundstücke sind bereits mehrfach Baugenehmigungen mit Befreiungen für Überschreitungen der Baugrenzen erteilt worden.

  1. Antrag auf Befreiung von der durch Text festgesetzten Dachneigung (vgl. Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1967):
Die Befreiung von der in der textlichen Bebauungsplanänderung von 1967 festgesetzten Dachneigung zwischen 22° und 28° für den Anbau mit einem Dachaufbau mit 12° wird beantragt. 

Begründet wird die erforderliche Befreiung von der Dachneigung wie folgt: 
„Eine Befreiung von der Dachneigung ist vertretbar, da auch eine steilere Dachneigung aus planerischer Sicht nicht möglich bzw. umsetzbar ist, da sich im Obergeschoss die Fenster als Bestandsfassade schneiden würden. Für die Nachbargrundstücke bestehen keinerlei Bedenken für eine ausreichende Belichtung und Belüftung.“

Anmerkung der Verwaltung:
Vergleichsweise Abweichungen von der Dachneigung sind im Bebauungsplangebiet bereits vorhanden.

Für die Wohnung Nr. 1 mit dem geplanten Anbau (laut Wohnflächenberechnung insgesamt = 144,19 m²) werden drei Stellplätze nachgewiesen. Dies entspricht der gemeindlichen Stellplatzsatzung.

Durch den Anbau werden die erforderlichen Abstände (mindestens 3 m) nicht eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks Fl.Nr. 414/12 liegt vor. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus wird erteilt. Zugestimmt wird den hierfür erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Überschreitung der Baugrenze sowie der geänderten Dachneigung. Für die Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung wegen Nichteinhaltung der Mindestabstandsfläche auf dem eigenen Grundstück wird ebenfalls die Zustimmung erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.05.2023 17:34 Uhr