Bauleitplanung Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 34 für das Gebiet "Agrob I beidseitig der Ludwig-Thoma-Straße" Satzungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 27.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 27.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 15

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
vorberatend
15.09.2022
7
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
20.10.2022
5
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
27.04.2023


Für das Plangebiet beidseitig der Ludwig-Thoma-Straße gelten bislang die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 34 „Agrob I“.

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 20.10.2022 einstimmig den Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 34 „Agrob I beidseitig der Ludwig-Thoma-Straße“ gefasst.

Die Gründe für die Einleitung des Verfahrens können der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2022 und dem der Beschlussvorlage beigefügten Satzungsentwurf entnommen werden.

Im Zuge des Erlasses der im Beschlussvorschlag genannten Satzung war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Das Beteiligungsverfahren wurde durchgeführt im Zeitraum 12. bis 25.01.2023. In der Zeit vom 09.02. bis 10.03.2023 wurde der Satzungsentwurf öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Die nachstehend aufgeführten Personen, Behörden und Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vor:

  1. Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 08.02.2023
  2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.01.2023
  3. Staatliches Bauamt Rosenheim, Stellungnahme vom 02.02.2023
  4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 02.02.2023 u.
  5. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Stellungnahme vom 10.03.2023

Stellungnahmen, die im Folgenden nicht wörtlich zitiert sind, haben die Mitglieder des Marktgemeinderats zusammen mit der Einladung zur Sitzung erhalten. Dem Marktgemeinderat ist das Abwägungsmaterial bekannt. Der Beschlussvorlage ist zudem jeweils eine Ausfertigung der zu beschließenden Satzung und der Begründung zur Aufhebungssatzung beigefügt.

1. Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 08.02.2023

Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung:

Sachverhalt
Der Markt Markt Schwaben plant die Aufhebung des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 34, um den Eigentümern Möglichkeiten zur Erweiterung des bestehenden Wohnraums einzuräumen.
Nach Aufhebung des B-Plans erfolgt eine Beurteilung von Vorhaben künftig nach § 34 BauGB.
Das Plangebiet umfasst 5 Grundstücke westlich und 6 Grundstücke östlich der Ludwig-Thoma-Straße, diese sind bereits weitgehend bebaut. Nördlich angrenzend verläuft die Finsinger Straße (EBE 18). Ansonsten befindet sich in der näheren Umgebung hauptsächlich Wohnbebauung.
Das Plangebiet ist im B-Plan als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Im Flächennutzungsplan erfolgt die Darstellung als Wohnbaufläche (W).
Im bestehenden qualifizierten B-Plan von 1969 sind keine immissionsschutzfachlichen Festsetzungen oder Hinweise enthalten

Beurteilung
Da im bestehenden Bebauungsplan Nr. 34 keine Festsetzungen oder Hinweise zum Immissionsschutz enthalten sind, sind damit aus immissionsschutzfachlicher Sicht durch dessen Aufhebung keine Nachteile verbunden. Dem durch die nördlich gelegene Kreisstraße EBE 18 auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm muss bei zukünftigen Vorhaben mittels einer Beurteilung nach § 34 BauGB Rechnung getragen werden.

---------------------------------------------------------------------------------------------------

2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.01.2023

Das rd. 0,6 ha große Plangebiet westlich und östlich der Ludwig-Thoma-Straße ist bereits weitestgehend bebaut. Der Bebauungsplan aus den 60er Jahren soll aufgehoben werden, um eine weitere Nachverdichtung zu vereinfachen. Neue eingehende Bauanträge sollen zukünftig gemäß § 34 BauGB beurteilt werden. 
Das Plangebiet fällt leicht von Süd nach Nord. Geomorphologisch liegt es im Bereich einer Altmoränenlandschaft mit Lehm- und Lößbedeckungen. Die Versickerungsmöglichkeiten im bindigen Untergrund dürften begrenzt sein.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist bei zukünftigen Baugenehmigungen auf folgendes zu achten:

Im Moränengebiet ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Keller und Lichtschächte sind wasserdicht auszuführen.
Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfrei-stellungsverordnung) in Verbindung mit den „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) genehmigungsfrei. Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter: https://www.lfu.bayern.de/wasser/ umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm

Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausrei-chenden Objektschutzes im Plangebiet aufmerksam. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse besteht bei Starkregenereignissen die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser. Um das Eindringen von Oberflächenwasser in die Gebäude zu verhindern, empfehlen wir, Keller wasserdicht auszuführen und alle Öffnungen an Gebäuden ausreichend hoch zu setzen (Türen, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) sowie ebenfalls die Höhenkote „Oberkante EG-Rohfußboden“ ausreichend hoch über Gelände zu setzen. Wir empfehlen jeweils mind. 25 cm über GOK. 
---------------------------------------------------------------------------------------------------

3. Staatliches Bauamt Rosenheim, Stellungnahme vom 02.02.2023

Gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes bestehen keine Einwände seitens des StBA Rosenheim. Allerdings sind die entsprechenden Sichtdreiecke (3 m x 70 m bei 50 km/h) an der Einmündung der Ludwig-Thoma-Straße in die Kreisstraße EBE 18 auch zukünftig frei zu halten. Dies sollte im Rahmen der Nachverdichtung beachtet werden.

---------------------------------------------------------------------------------------------------

4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 02.02.2023

Eine Kopie des Schreibens liegt der Beschlussvorlage als Anlage bei.

---------------------------------------------------------------------------------------------------

5. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Stellungnahme vom 10.03.2023

Im Sinne der Gleichbehandlung der Bürger kann der LBV den Antrag zur Aufhebung nicht ablehnen.

Bedauerlicherweise wird der Umwelt- und Naturschutz von Regierungsseite her immer mehr ausgehebelt, wie mit dem sog. „beschleunigten Verfahren“ (§ 13 a Abs. 4 BauGB) geschehen. 
Bleibt nur zu hoffen, dass sich der Gemeinderat seiner Verantwortung zur Lebensqualität der Bürger bewusst ist und somit die Nachverdichtung nicht in der Fläche priorisiert (den noch vorhandenen Grünflächen). Diese sorgen für das innerörtliche Klima (Frischluftschneisen, Kühlung durch Beschattung und Verdunstung und Sauerstoffproduktion durch Pflanzen). Zudem ist die Regenwasserversickerung von großer Bedeutung.  Auch soll späteren Generationen ein Mindestmaß an Natur im Wohnumfeld erhalten bleiben.
---------------------------------------------------------------------------------------------------

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat nimmt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen oder Hinweise enthalten, werden wie folgt abgewogen:

2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Untere Immissionsschutz-behörde vom 08.02.2023:
Der Hinweis des Landratsamtes auf das Erfordernis die Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Baugenehmigung zu prüfen, wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

3.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 30.01.2023:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird zu Kenntnis genommen. Bei der vorliegenden Satzung handelt es sich um die Aufhebung eines Bebauungsplans für ein überwiegend bebautes Gebiet. Es ist nicht Planungsziel für einzelne bauliche Belange Regelungen in Form eines neuen Bebauungsplans zu treffen. Mithin fehlt das Instrument zur Festsetzung o. g. Formulierungsvorschläge. In dem Gebiet der Aufhebungssatzung gibt es noch größere zusammen-hängende, unversiegelte Bereiche (auf denen heute Wasser zurückgehalten und ggf. versickert wird). Deshalb ist die Oberflächenentwässerung ein gewichtiger Faktor für die künftige Bebauung. Steht eine Bebauung bisher unbebauter Flächen an, muss die Bauverwaltung die Beratung der Bauherren und Bauvorlageberechtigten übernehmen und im Zuge der Bauberatung, spätestens auf Ebene der Baugenehmigung auf die genannten Belange hinweisen. Die Stellungnahme hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

4.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim vom 02.02.2023:
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts wird zu Kenntnis genommen. Bei der vorliegenden Satzung handelt es sich um die Aufhebung eines Bebauungsplans für ein teilweise bebautes Gebiet. Der bisher gültige Bebauungsplan legt freizuhaltende Sichtdreiecke zur Kreisstraße EBE 18 fest, allerdings nur für das östlich der Ludwig-Thoma-Straße gelegene Grund-stück Fl.Nr. 370/15. Das westlich gelegene Grundstück, das ebenso zur EBE 18 teilweise freizuhalten ist, ist nicht überplant. Künftig gilt diese Situation für beiderseits der Straße. Die Freihaltung der Sichtdreiecke ist in Art. 29 Abs. 2 BayStrWG geregelt (Schutzmaßnahmen): 
„Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtig-keit des Verkehrs beeinträchtigen können.“
Zuständig für die Durchsetzung der Schutzmaßnahmen ist bei nicht mit Bebauungsplan überplan-ten Gebieten die zuständige Straßenbaubehörde (Kreisstraße EBE 18 = Landratsamt bzw. Staatli-ches Bauamt). Die Stellungnahme hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

5. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 02.02.2023:
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wird zu Kenntnis genommen.
Laut Denkmalatlas sind im Nahbereich der Aufhebungssatzung keine (Boden- oder Bau-)Denk-mäler vorhanden. Verwiesen wird auf den Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasser-wirtschaftsamtes insoweit, als auch hier gilt, dass die Bauverwaltung die Beratung der Bauherren und Bauvorlageberechtigten übernimmt und im Zuge der Bauberatung, spätestens auf Ebene der Baugenehmigung auf die genannten Belange hinweist. Die Stellungnahme hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

6. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg vom 10.03.2023:
Der Markt Markt Schwaben bedient sich der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten und hat den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans für das betroffene Gebiet gefasst, obschon zwei Baugrundstücke derzeit noch unbebaut sind. Für diese Grundstücke besteht nach bisherigem Bebauungsplan Baurecht. Einen Regelungsbedarf sieht der Marktgemeinderat nach Aufhebung des Plans und der darin festgesetzten Bauräume nicht. Denn es genügt die Steuerung der künfti-gen baulichen Entwicklung nach den Maßgaben des § 34 BauGB (Maß und der Art der umgeben-den Bebauung). Auf den beiden unbebauten Grundstücken ist Baumbestand vorhanden. Dieser wäre im bisher gültigen Bebauungsplan nicht geschützt (es fehlen grünordnerische Festsetzun-gen).
Bei der künftigen Entwicklung des Gebietes und der benachbarten Grundstücke (zusammenhän-gende Freiflächen) besteht die Gefahr einer sich aufschaukelnden und zu ungewollter Flächenver-siegelung führenden Nachverdichtung. Sollten Bauvoranfragen dies andeuten, steht es dem Markt frei, die Neuaufstellung eines Nachverdichtungs-Bebauungsplans anzustoßen.
Im Zuge der Baugenehmigung sind auch ohne Rechtkraft des Bebauungsplans die artenschutz-rechtlichen Belange des § 44 BNatSchG zu prüfen und auf eine konfliktfreie Lösung hinzuwirken. Zudem gilt die gemeindliche Baumschutzverordnung.

Die Stellungnahme hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

7.
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 34 für das Gebiet „Agrob I beidseitig der Ludwig-Thoma-Straße“ einschließlich Begründung wird in der Fassung vom 27.04.2023 als Satzung beschlossen.

8.
Den Personen und Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

9.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss vom 27.04.2023 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.05.2023 17:36 Uhr