Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet den neuaufzustellenden Bebauungsplanes "Ortszentrum".


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 11.01.2021 ö 2

Beschluss

Die Gemeinde Marquartstein erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung  vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl S. 98) folgende Satzung über die Verlängerung der am 25.01.2019 in Kraft getretenen Veränderungssperre für das Gebiet des neuaufzustellenden Bebauungsplanes „Ortszentrum“:

§ 1
Verlängerung der Veränderungssperre
(1) Zur Sicherung der Planungen im Geltungsbereich des neuaufzustellenden Bebauungsplanes „Ortszentrum“ bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Marquartstein am 25.01.2019 wird die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.
(2) Die Jahresfrist für die Verlängerung der Veränderungssperre beginnt mit Ablauf der bisherigen Geltungsdauer der Veränderungssperre.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des neuaufzustellenden Bebauungsplanes “Ortszentrum” und umfasst die Grundstücke Fl.-Nr. 291, 291/1, 292, 293, 294, 295, 295/1-/2, 295/4, 296, 296/1-/2, 303/1, 310/2, 310/6-7, 310/9, 347, 347/1, T. a. 349, 350, 350/1, 351, 352, 352/1-/3, 353, 354, 354/3, 355, 355/1, 356, 356/1-/2, 357, 358, 358/1, 359, 360, 361, 362, 362/1, 363, T. a. 407, 464/3, 473/2, 475, 475/1, 476, 476/1, 476/3-/7, 477, 477/5-/6, 478, 478/2, 480, 480/1, 482, 482/1-/2, T. a. 495, T. a. 495/2, T. a. 629/7 und T. a. 745 an der Bahnhofstraße, Lanzinger Straße, Loitshauser Straße, Pettendorfer Straße und Staudacher Straße der Gemarkung Marquartstein.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Marquartstein.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltskosten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.02.2021 09:05 Uhr