Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Äußerungen und Stellungnahmen wurden dem Gemeinderat inhaltlich zur Kenntnis gebracht und wie folgt beschlussmäßig behandelt:
18.08.15: Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde – keine Einwände.
14.09.15: Einspruch der Anlieger des Baugebietes Brandäcker: Die Einspruchsführer fordern die Ausweisung eines Spielplatzes auf dem Baugrundstück für die 27 Kinder im Baugebiet Brandäcker. Ferner wird die Vehemenz beklagt, mit der die Gemeinde eine Veräußerung des Grundstückes vorantreibt. Damit werde verhindert bezahlbare Grundstücke für zwei Familien zu schaffen. Bei Ausweisung eines Baugrundstückes bestehe darüber hinaus ein geldwerter Vorteil für einen einzigen Anrainer und stelle somit eine Missachtung der Gleichstellung der Anrainer dar. Schließlich werde auch die Familienförderung unterlaufen, da die Entwicklung der Kinder durch einen fehlenden Spielplatz vor Ort nicht ermöglicht werde.
Dem ist von Seiten der Gemeinde entgegenzuhalten:
Ein Spielplatz war für dieses Baugebiet nie vorgesehen. Auch ist nicht erkennbar, dass die Familienförderung damit unterlaufen werde und den Kindern keine Entwicklung durch einen Spielplatz vor Ort ermöglicht werde. Vielmehr haben die Kinder neben dem öffentlichen Spielplatz im Gemeindegebiet vor allem die Möglichkeit in der freien Natur zu spielen. Zudem wurden die Erschließungsbeiträge auf der Grundlage berechnet, dass sämtliche Grundstücke veräußert werden.
Mit Vehemenz hat die Gemeinde den Verkauf des Grundstückes zu keiner Zeit betrieben, vielmehr ließ man sich inzwischen 8 Jahre Zeit, jedoch fanden sich in dieser langen Zeit keine geeigneten Bewerber, zumal Doppelhäuser nicht mehr so gefragt sind. Deshalb entschloss sich der Gemeinderat für die Ausweisung als Einzelhaus, entsprechend allen anderen Gebäuden im Baugebiet Brandäcker.
Ebenso entbehrt es jeder Grundlage, dass eine Missachtung der Gleichstellung der Anrainer durch die Ausweisung eines Einzelgrundstückes bestehe oder gar ein geldwerter Vorteil für einen einzigen Anrainer. Auch die Verhinderung von bezahlbaren Grundstücken für zwei Familien ist in keiner Weise zu sehen. Das Baugebiet wies von vorneherein unterschiedliche Größen von Grundstücken auf, wobei das nun neu gebildete Grundstück eine Fläche von 803 m² aufweist und bspw. das Grundstück Herzog von vornherein eine Fläche von 805 m².
Abschließend ist bei dem widersprüchlichen Einspruch nicht erkennbar, ob die Einspruchsführer nun einen Kinderspielplatz möchten oder die Ausweisung von Doppelhäusern.
Die Gemeinde Marquartstein hält an ihrer Planung fest.
Der Gemeinderat beschließt daraufhin auf Grund der § 9 und 10 des Baugesetzbuches den von der Huber Planungs-GmbH, Rosenheim, gefertigten Änderungsplan zum Bebauungsplan „Brandäcker“ in der Fassung vom 14.07.15 samt Begründung als Satzung.