Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes "Niedernfels Ost".


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö 3

Beschluss

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB und des Art. 23 GO erlässt die Gemeinde Marquartstein folgende Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes “Niedernfels Ost“ in der Gemeinde Marquartstein:

§ 1
Zu sichernde Planung
Zur Sicherung der Planung für den Bebauungsplan „Niedernfels Ost“ wird gemäß des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Marquartstein vom 05.07.2021 eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes “Niedernfels Ost” und umfasst die Grundstücke Fl.-Nr. T. a. 1908/3, 1945, 1945/1, 1945/4, 1945/5, 1945/7, 1945/8, 1945/9, T. a. 1947/2, 1951, 1951/1, 1951/2, 1951/3, 1951/4, 1951/5, T. a. 1953, T. a. 1954, T. a. 1954/1 und 2442/7 an der Schloßstraße und am Jägerweg der Gemarkung Marquartstein.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Marquartstein.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltskosten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 28.07.2021 15:05 Uhr