Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Sportplatz" im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. 194/T, 259/T und 260 im Ortsteil Freiweidach gemäß § 30 Abs. 1 BauGB; Aufstellungsbeschluss.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.07.2021

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Der Gemeinderat Marquartstein beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sportplatz“ im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. 194/T, 259/T und 260 im Ortsteil Freiweidach, der wie folgt umgrenzt ist:
Im Norden durch eine landwirtschaftliche Fläche und ein Sportplatzgelände, 
im Süden durch eine landwirtschaftliche Fläche und den in Aufstellung befindlichen vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Wohnbauprojekt MARO“, 
im Osten durch den derzeitigen rechtskräftigen Bebauungsplan „Freiweidach“ (WA) bzw. dem künftigen Bebauungsplan „Freiweidach Nord“ (WA) und
im Westen durch die Tiroler Achen und den in Aufstellung befindlichen vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Wohnbauprojekt MARO“,
Die Umgrenzung dieses Gebietes ist im beiliegenden Entwurf, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, gekennzeichnet.

Das Gebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI) und Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.

Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes „Am Sportplatz“ ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Mehrfamilienhäusern in kommunaler Verantwortung zu schaffen, ferner für Gebäude in denen Arbeiten und Wohnen gleichermaßen ermöglicht wird und schließlich für Gewerbebetriebe. 

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben. Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung  zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des Bebauungsplan ist es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB).

In der Gemeinde Marquartstein besteht ein erheblicher Bedarf nach Bauland, um darauf Mehrfamilienhäuser für Miet- oder Eigentumswohnungen errichten zu können aber auch für Gebäude in denen Wohnen und Arbeiten gleichermaßen möglich ist sowie für kleinere regionale Gewerbebetriebe. Diesem wird mit dieser Bebauungsplanaufstellung Rechnung getragen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und umweltschützender Anforderungen erfolgen. Ferner wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB auf die Wohnbedürfnisse, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, der Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, der Eigentumsbildung, sowie den Anforderungen kostensparenden Bauens berücksichtigt. Insbesondere werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die Bedürfnisse von Familien beachtet. Auch richtet man das Augenmerk auf die Fortentwicklung des vorhandenen Ortsteils gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Des Weiteren wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen, einerseits durch eine flächensparende Bebauung, andererseits durch noch festzusetzende und bereits vorbesprochene Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde. Darüber hinaus wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB den Belangen der Wirtschaft, insbesondere ihrer mittelständischen Struktur, und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung getragen.       

Die Erschließung dieses Gebietes erfolgt durch eine noch zu errichtende öffentliche Straße, die an die Kreisstraße TS34 angebunden werden soll. Die Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung, sowie an die Abwasserentsorgung ist möglich.

Der Flächennutzungsplan ist entsprechend parallel zu ändern.  

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Architekturbüro Roland Richter, Freilassing, beauftragt. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben.

Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat zu dem vom Architekturbüro Roland Richter, Freilassing, gefertigten Entwurf in der Fassung vom 23.07.2021 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 19.10.2021 09:34 Uhr