Änderung des Bebauungsplanes "Niedernfels" im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 2403/10 an der Lindenstraße gemäß § 13a BauGB - Billigungsbeschluss.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.10.2021

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Dem Gemeinderat Marquartstein wurde der vom Architekturbüro Dießbacher, Traunstein, erarbeitete Änderungsplan zum Bebauungsplan „Niedernfels“ im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 2403/10 an der Lindenstraße inhaltlich zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wurden folgende Einwände vorgebracht:

29.07.2021:
Eingang des Einspruchs von Frau Christine Löw und Familie Weber, Lindenstr. 16, vom 22.01.2021 (erster Eingang 25.01.2021 – Wiederaufleben lassen des Einspruchs am 29.07.2021); der geplante Anbau (Glasbau mit teilweiser Holzverkleidung) in Höhe von EG Bodenplatte bis Dachfirst ergibt eine Baukörpervergrößerung von über 50%. Durch die Erweiterung soll nicht nur die mögliche Geschoßflächenzahl erzielt werden, sondern zusätzlich eine Vergrößerung in Richtung Osten um 1,50 m sowie nach Norden um 2,00 m erfolgen. Durch diesen Anbau erleidet das Haus Lindenstr. 16 auf der Süd-/Südostseite (Terrasse) bezüglich Sonneneinstrahlung und Lichtverhältnisse erhebliche Beeinträchtigungen, wodurch auch eine Wertminderung der Immobilie nicht zu verschweigen ist. Es wird gebeten, diesen Einspruch dem Gemeinderat vorzulegen.
Abwägung:
Für das Grundstück Fl.-Nr. 2403/10 wird die Grundfläche von 79 auf 130 m² erhöht, bei einer Grundstücksgröße von 841 m²; dies würde einer GFZ von 0,31 entsprechen – zuvor betrug sie lediglich 0,19. 
Das Grundstück der Einspruchsführer hat bereits eine festgesetzte Grundfläche von 131 m² bei einer Grundstücksgröße von 901 m²; dies würde einer GFZ von 0,29 entsprechen. 
Die Erhöhung der Grundfläche entspricht daher durchaus dem Gleichheitsgrundsatz. 
Der Abstand der geplanten Baugrenze im Norden zum Gebäude/Baugrenze der Einspruchsführer liegt bei 11,50 m. Eine Beeinträchtigung hinsichtlich Sonneneinstrahlung und Lichtverhältnisse liegt daher nicht vor; gesunde Wohnverhältnisse bleiben gewahrt. 

Im Rahmen der Vorabbeteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden keine Einwände vorgebracht und Empfehlungen berücksichtigt. 
Der Gemeinderat Marquartstein billigt daraufhin aufgrund der § 9 und 10 des Baugesetzbuches den vom Architekturbüro Dießbacher, Traunstein, gefertigten Änderungsplan in der Fassung vom 09.09.2021 samt Begründung. 
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

Datenstand vom 12.11.2021 13:50 Uhr