Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Neue Ortsmitte" der Gemeinde Marquartstein - Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.11.2022

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Der Gemeinderat Marquartstein hat am 06.12.2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Neue Ortsmitte“ im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. T. a. 291, T. a. 292, T. a. 293, T. a. 294, 352, 352/1, T. a. 352/2, T. a. 356/1, 357, 358, 358/1, 359, 360, 361, 362, 362/1, T. a. 478 und 482/1 im Ortszentrum von Marquartstein, der wie folgt umgrenzt ist: Im Norden, Süden, Osten und Westen durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Ortszentrum“ (MI), beschlossen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 17.12.2021.
 
Das Gebiet wird als Mischgebiet (MI) festgesetzt.

Erfordernis und Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Neue Ortsmitte“ ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Vorhaben der Gemeinde Marquartstein und der ‚Lebensraum Tiroler Achen GmbH‘ für Wohn- und Gewerbenutzung, Wohnnutzung zum Teil EOF gefördert, zu schaffen. In den beabsichtigen 5 Gebäuden sollen rund 40 Wohnungen, davon 8-9 EOF, 4-5 Arztpraxen, eine Apotheke und 2 Gewerbeeinheiten entstehen sowie eine Tiefgarage mit 74 Stellplätzen. 

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben. Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des Bebauungsplanes ist es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB).

In der Gemeinde Marquartstein besteht ein erheblicher Bedarf nach Bauland, um darauf Mehrfamilienhäuser für Miet- oder Eigentumswohnungen errichten zu können aber auch für Gebäude in denen Wohnen und Arbeiten gleichermaßen möglich ist sowie für kleinere regionale Gewerbebetriebe. Diesem wird mit dieser Bebauungsplanaufstellung Rechnung getragen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und umweltschützender Anforderungen erfolgen. Ferner wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB auf die Wohnbedürfnisse, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, der Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, der Eigentumsbildung, sowie den Anforderungen kostensparenden Bauens berücksichtigt. Insbesondere werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die Bedürfnisse von Familien beachtet. Auch richtet man das Augenmerk auf die Fortentwicklung des vorhandenen Ortszentrums gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Des Weiteren wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen, einerseits durch eine flächensparende Bebauung, andererseits durch noch festzusetzende und bereits vorbesprochene Maßnahmen hinsichtlich Grünflächen und Baumpflanzungen. Darüber hinaus wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB den Belangen der Wirtschaft, insbesondere ihrer mittelständischen Struktur, und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung getragen.            

Die Erschließung des Mischgebietes erfolgt durch die bestehenden Ortstraßen Staudacher Straße und Schlechinger Straße und durch die Bundesstraße B305. Die Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung, sowie an die Abwasserentsorgung ist möglich.
 
Der Flächennutzungsplan weist diesem Bereich bereits als Mischgebiet (MI) aus, eine Änderung ist nicht erforderlich.  

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Planungsbüro Hohmann Steinert, Übersee, beauftragt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird in diesem Bereich im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) geändert; die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (§ 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Satz 4 und 5 BauGB).

Die nunmehr vom Planungsbüro Hohmann Steinert, Übersee, ausgearbeitete vorgelegte Planung in der Fassung vom 20.10.2022 samt Begründung mit integriertem Grünordnungsplan, Festsetzungen und Hinweise, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den Anlagen Relevanzprüfung Artenschutz, geotechnischer Bericht, verkehrstechnische Untersuchung, immissionsschutztechnisches Gutachten und Bemessungsbericht Überflutung wurden dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert. Daraufhin wurde festgelegt, zu dieser Planung die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Vorabbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) durchzuführen.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2022 17:16 Uhr