Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.05.2017
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Nach Kenntnis des Antrages von Frau Ursula Aberger, Hinterwössen, vom 19.05.2016 auf Bebauung des Grundstückes Fl.-Nr. 34/1 im Bereich Hinter der Burg mit einem Doppelhaus und einem Einfamilienhaus, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat diesem zuzustimmen. Dies ist im überarbeiteten Entwurf mitaufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 1
Beschluss 2
Nach Kenntnis des Antrages der Ribaupierre AG & Co. Gutsverwaltung Gränzmühle KG vom 20.01.2017 den gesamten landwirtschaftlichen Bereich der Fl.-Nr. 75 außerhalb des Bebauungsplanes Burgberg zu belassen, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat dem Antrag nicht zuzustimmen. Bei dieser Fläche handelt es sich um eine private Grünfläche mit besonderer Bedeutung für Ökologie und Landschaftsbild. Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt dabei ohne Einschränkungen bestehen. Dies ist im überarbeiteten Entwurf mitaufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
Beschluss 3
Nach Kenntnis des Antrages der Fa. Brüderl Vision GmbH, Traunreut, vom 02.02.2017 auf Aufnahme eines Neubaus einer Seniorenresidenz auf einem Teilgrundstück der Fl.-Nr. 75 in den Bebauungsplan Burgberg, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat dieser aus ortsplanerischen Gründen nicht zuzustimmen. In diesem Ortsrandbereich ist eine so massive Bebauung, auch nach Meinung des Kreisbaumeisters anlässlich einer Besprechung am 09.03.2017, städtebaulich nicht sinnvoll. Darüber hinaus würde die ohnehin mangelhafte Erschließungssituation über den Unteren Mühlfeldweg durch ein Baurecht dieser Größe nochmals verschärft. Eine Erschließung von Süden über eine Verbindung von der Alten Dorfstraße zum Unteren Mühlfeldweg nördlich des Gutshofes Gränzmühle, wie sie im bestehenden Bebauungsplan „Freiweidach“ vorgesehen ist, lässt sich mangels Bereitschaft des Grundstückseigentümers, der Ribaupierre AG & Co. Gutsverwaltung Gränzmühle KG, nicht realisieren.
Es kommt daher lediglich eine Bebauung mit 170 m² Grundfläche, wie sie im bestehenden Bebauungsplan „Freiweidach“ vorgesehen ist, in Betracht. Dies ist im überarbeiteten Entwurf mitaufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
Beschluss 4
Bezüglich der weiteren Festsetzungen, wie im Planentwurf vom April 2017 (Plandatum 15.12.2016) aufgeführt, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat diesen wie folgt zu überarbeiten:
D. Festsetzungen zum Text
Nr. 2 lautet bisher: Die Baugrenze darf durch untergeordnete Erker und Wintergärten, sowie durch umlaufende Balkone bis zu einer Tiefe von 1,50 m überschritten werden. Balkone und Terrassen sind auch außerhalb der Baugrenze zulässig.
Die Bezeichnung „umlaufende“ ist zu entfernen.
Nr. 5 lautet bisher: Je Wohneinheit sind mindestens 1,5 Stellplätze gefordert. Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder Flächen für Nebenanlagen zulässig. Offene Stellplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag zu versehen.
Die 1,5 Stellplätze sind durch 2 Stellplätze zu ersetzen.
Nr. 9 lautet bisher: Haupt- und Nebengebäude sind mit gleich geneigten Satteldächern von 18-26° bzw. 18-30° auszuführen, soweit durch den Bestand nicht anders geregelt. Andere Dachformen und Dachneigungen können zugelassen werden, wenn dies zur Einbindung des Gebäudes in den Baubestand, zu Gestaltung markanter oder besonderer landschaftlicher Situationen oder aufgrund einer bereits vorhandenen Bebauung erforderlich bzw. vertretbar ist. Die Abweichungen können mit Auflagen zur Gestaltung verbunden sein.
Satz 2 ist zu streichen: Bei Nebengebäuden könne ausnahmsweise Dachneigungen ab 12° zugelassen werden.
Nr. 11 lautet bisher: Die Baukörper sin in landschaftsgebundener Bauweise zu gestalten. Gliederung, Material und Farbgebung müssen sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Putzflächen sind in weißer bis leicht getönter Farbgebung und glatter Struktur herzustellen. Holzverkleidungen müssen aus senkrecht verlaufenden Brettern bestehen, ausgenommen Holz-Blockbauweise und dürfen nur farblos oder in hellen Farbtönen gestrichen werden.
Die Bezeichnung „und glatter Struktur“ in Satz 2 ist zu entfernen.
Nr. 15 lautet bisher: Einfriedungen durch eine Höhe von 1,00 m über Oberkante Gehweg bzw. Fahrbahn nicht überschreiten, bei Sichtdreiecken an Straßeneinmündungen maximal 0,80 m ab Oberkante Gehweg bzw. Fahrbahn. Einfriedungen sind dem Gelände anzupassen. Zäune sind zur öffentlichen Verkehrsfläche hin als Holzzaun auszubilden. Stützmauern dürfen eine Höhe von 1,0 m nicht überschreiten. Falls notwendig, sind Stützmauern mit Natursteinen zu verkleiden.
In Satz 3 ist die Höhe der Stützmauer von 1,0 m auf 1,20 m entsprechend der Vorgabe in Nr. 18 zu korrigieren.
Nr. 17 lautet bisher: Die im Plan festgesetzten Grünflächen sind von jeglicher Bebauung sowie von Lagerflächen freizuhalten. Hier dürfen nur heimische, standortgerechte Laub- oder Obstbäume und Sträucher gepflanzt werden.
Diese beiden Sätze sollen auf 2 Nummern aufgeteilt werden:
Beginnend mit Nr. 17: „Es dürfen nur heimische, standortgerechte Laub- oder Obstbäume und Sträucher gepflanzt werden.“
Nr. 18 lautet dann neu: „Die im Plan festgesetzten Grünflächen sind von jeglicher Bebauung sowie von Lagerflächen freizuhalten.“
Die folgenden Nummern verschieben sich entsprechend (Neue Nr. 19 Stützmauern).
Nr. 19 lautet bisher: Das Gelände ist weitgehend in seiner jetzigen Gestalt zu belassen; die Gebäude sind entsprechend anzupassen. Erforderliche Böschungen sind mit maximal 1:1,5 an das Gelände anzuschließen.
Nr. 20 lautet bisher: Erforderliche Auffüllungen/Abgrabungen sind terrassenförmig als Trockenmauern und einer maximal sichtbaren Mauerhöhe von 1,20 und mit einer Bermenbreite von mindestens 2 m und maximal 5 m zulässig.
Nrn. 19 und 20 werden zusammengefasst zur Nr. 20 Überschrift „Geländegestaltung“
Das Gelände ist weitgehend in seiner jetzigen Gestalt zu belassen; die Gebäude sind entsprechend anzupassen. Im Bauantrag sind sowohl die bestehenden als auch die geplanten Geländehöhen darzustellen. Dabei dürfen Aufgrabungen bzw. Aufschüttungen maximal 60 cm vom bestehenden Ursprungsgelände abweichen.
E. Textliche Hinweise
Nr. 7 lautete bisher: Für neu zu legende Kabel werden die üblichen Zonen von 0,5 m Breite und 0,7 m Tiefe benötigt. Erforderliche Kabelverteiler sollen bündig mit dem Leistenstein auf Privatgrund geduldet werden, um den gemeindlichen Winterdienst nicht unnötig zu beeinträchtigen. Kabeltrassen dürfen grundsätzlich nicht bepflanzt werden.
Satz 2 wird wie folgt geändert: Erforderliche Kabelverteiler sind bevorzugt bündig mit dem Leistenstein auf Privatgrund zu positionieren; die Eigentümer sind angehalten, dies zu dulden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
Beschluss 5
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt daraufhin dem Gemeinderat, die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes „Burgberg“ gemäß § 30 Abs. 1 BauGB für ein Teilgebiet des aufzuhebenden Bebauungsplanes „Freiweidach“ im Bereich der Burgstraße, der Straße Hinter der Burg, der Kleinen Ötz und des Oberen Mühlfeldweges, das wie folgt umgrenzt ist, zu beschließen:
Im Norden durch die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sowie vereinzelter Bebauung an der Festenfeldstraße,
im Süden durch die forstwirtschaftlichen Flächen Nähe des Staatl. Landschulheimes und des Gutshofes Gränzmühle,
im Osten durch die forstwirtschaftlichen Flächen der Bayerischen Staatsforsten und
im Westen durch diverse Wohnbebauung am Unteren Mühlfeldweg, der Burgstraße und der Festenfeldstraße.
Das Gebiet umfasst folgende Grundstücke:
Fl.-Nr. 1, 2, 3, 5, 5/1, 11, 15, 15/1, 15/2, 16, 18, 20, 21, 21/1, 21/2, 21/3, 21/4, 21/5, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 34, 34/1, 39, 39/2, 39/3, 40, 41, 41/1, 41/2, 41/3, 42, 42/1, 43, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 58/1, 58/3, 58/4, 71, 71/1, 71/2, 71/3, 72, 72/2, 72/3, 72/4, 72/5, T. a. 75, 75/4, 75/5, T. a. 88, 88/1, 88/2, 88/3, 88/4, 88/5, 89, 89/1, 89/2, 94, 94/1, 95, 96, 97, 97/1, 97/2, 97/3, 97/4, 97/5, 98, 98/1, 99, 100, 101, 102, 102/1, 102/2, 103, 103/1, 103/2, 103/3, 103/4, T. a. 104, 104/1, 159 und T. a. 164/5.
Die Umgrenzung dieses Gebietes ist im beiliegenden Entwurfsplan, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, dargestellt. Das Gebiet wird zum einen als allgemeines Wohngebiet (WA) mit unterschiedlichen Nutzungsschablonen und zum anderen als Dorfgebiet (MD) und als Sondergebiet (SO) festgesetzt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Burgberg“ ist beabsichtigt, den aufzuhebenden Bebauungsplan „Freiweidach“ aus dem Jahr 1966, der nicht mehr geeignet ist adäquat, zeitgemäß, rechtssicher und damit zuverlässig die Bauleitplanung in diesem Bereich zu regeln, zu ersetzen, wobei dazu noch 3 weitere Bebauungspläne gleichzeitig aufgestellt werden.
Dem Bau- und Umweltausschuss wurde der Bebauungsplanentwurf der Huber-Planungs-GmbH, Rosenheim, in der Fassung vom April 2017 (Plandatum 15.12.2016) vorgestellt und erläutert. Die vorgenannten vom Bau- und Umweltausschuss aufgeführten empfohlenen Änderungen und Einfügungen sind in eine neue Planfassung einzuarbeiten. Daraufhin empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat zu diesem überarbeiteten Entwurf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.01.2018 11:31 Uhr