Bauantrag auf Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 140 an der Alten Dorfstraße.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 06.11.2023 ö 4

Beschluss

Gemeinderat Moritz persönlich beteiligt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO. Gemeinderat Moritz nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil. 
Nach Durchsicht und Prüfung der Bauantragsunterlagen erteilt der Gemeinderat zu diesem Bauvorhaben grundsätzlich sein Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 
Das Vorhaben ist insgesamt auch durch die untere Denkmalschutzbehörde hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 12.2 des Bebauungsplanes „Altes Dorf“ die mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalschutz abgestimmt wurde, zu prüfen. Abweichungen von dieser textlichen Festsetzung werden nicht zugelassen. 
Bezüglich der geringfügigen Überschreitung der Baugrenzen im Nordosten des Querbaues und der Tiefgarage, der Überschreitung des Grenzabstandes durch Balkone gemäß textlicher Festsetzung Nr. 3 und der abweichenden Höhenlage der Tiefgarage aus Gründen des Hochwasserschutzes gemäß Schnittzeichnung, wird einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Altes Dorf“ antragskonform gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ebenfalls zugestimmt sowie einer Befreiung hinsichtlich der Festsetzung Nr. 22 (Geländegestaltung), da sich die Aufschüttung über das festgesetzte Maß erhöht. 
Ebenso werden die Abweichungsanträge gemäß Art. 63 BayBO hinsichtlich der Überschreitung der Abstandsflächen insbesondere hinsichtlich des Vorgängergebäudes, das ebenfalls grenzständig errichtet wurde (zur Fl.-Nr. 139 – unbebaubares Grundstück), befürwortet soweit zulässig (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BauGB); generell sind bei den geringfügigen Überschreitungen der Abstandsflächen Abstandsflächenübernahmeerklärung erforderlich, die zum Teil vorliegen (Hinweis: Abstandsfläche im Osten fällt auf unbebaubares Grundstück, Abstandsfläche nach Westen fällt bis Mitte festgesetzten und bestehenden öffentlich genutzten Privatweg, Abstandsfläche nach Süden fällt auf Grundstück mit Bebauung).
Hinsichtlich der Eingangsüberdachung aus Glas zwischen Gebäude und Kapelle, der Fassadengestaltung insbesondere des Holzanteils der Fassade – der nach Ansicht des Gemeinderats als zu gering angesehen wird und daher ein deutlich höherer Holzanteil, insbesondere im Giebelbereich vorzusehen ist, um die Höhe des Gebäudes dadurch optisch abzuschwächen (siehe auch 12.2 der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes „Altes Dorf“) – und der Balkonausmaße ist die untere Denkmalschutzbehörde zu hören. Bei Festhalten an den Tiefen und Längen bzw. der Größe der Balkone zum Teil abweichend vom Bebauungsplan „Altes Dorf“ werden höhere Dachüberstände eingefordert (siehe auch 12.2 der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes „Altes Dorf“). 
Ein Entwässerungsplan fehlt und ist vom Landratsamt Traunstein nachzufordern.
Hinsichtlich der erforderlichen Verlegung der Entwässerungsleitung von der Burgstraße Richtung Pumpwerk ist mit dem Bauwerber eine Einigung zu erzielen (entlang der Grundstücksgrenze), wobei von den internen Fachstellen eine Entwässerung des zu bebauenden Grundstückes (bspw. Dachentwässerung) über diese zu verlegende Leitung angeboten werden könne. Abschließend ist diese Leitung dann erstmals grundbuchrechtlich zu sichern.   
Bezüglich des einen fehlenden Stellplatzes wird einer Ablöse des Stellplatzes zugestimmt.
Die zwangsläufig geringfügig herausragenden Teile der Tiefgarage sind entweder nach Möglichkeit abzuböschen, ansonsten sind sie zu begrünen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.01.2024 14:30 Uhr