Bauantrag auf Teilumbau eines Schuppens zu einer Sauna, Errichtung einer Stützwand und Aufstellung einer Werbeanlage in Form eines Pylons auf dem Grundstück Fl.-Nr. 497 an der Schlechinger Straße.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 27.11.2023 ö 7

Beschluss

Gemeinderat Entfellner persönlich beteiligt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO. Gemeinderat Entfellner nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil. 
Nach Durchsicht und Prüfung des Bauantrages erteilt der Gemeinderat sein Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bezüglich der Werbeanlage wird für eine Befreiung von den Festsetzungen der gemeindlichen Werbeanlagensatzung (§ 8) ebenfalls das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt.

Es wird um Beachtung der Stellungnahme des Wasserwerks Marquartstein gebeten:
Werbeanlage:
Laut Plan wird das Werbeschild auf der bestehenden Mauer errichtet und kann seitens des Wasserwerks so umgesetzt werden, jegliche Grabungen in diesem Bereich müssen dem Wasserwerk frühzeitig angezeigt werden.
Errichtung Stützwand:
Sofern die Stützwand wie im Plan eingezeichnet ausgeführt wird, wird die Trasse Trinkwasser hier nicht überbaut und die Arbeiten können seitens des Wasserwerks so ausgeführt werden. Da die Grabungen zur Errichtung der Stützmauer in diesem Bereich in unmittelbarer Nähe einer Versorgungsleitung PVC DN 100 stattfinden, muss das Wasserwerk frühzeitig vor Beginn der Arbeiten informiert werden.
Teilumbau Sauna:
Für den Umbau eines Schuppens zur Sauna ist zu beachten, wie das Gebäude mit Trinkwasser versorgt werden soll, es besteht die Möglichkeit der internen Versorgung vom bestehenden Wohnhaus, da es sich um ein Grundstück handelt, welche bauseitig zu erstellen wäre oder die Erstellung eines neuen separaten Hausanschlusses an die öffentliche Versorgungsleitung, welche sich auf dem Grundstück des Antragsstellers befindet. Die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

Die Sauna samt WC und Dusche sind an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. 

Namentliche Nennung gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 3 BayGO:
Zweite Bürgermeisterin Claudia Kraus stimmte gegen diesen Beschluss.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

Datenstand vom 23.01.2024 14:48 Uhr