Bauantrag auf Errichtung einer Fertigungs- und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.-Nr. 306 an der Windeckstraße im eingeschränkten Gewerbegebiet Marquartstein Nord.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 29.04.2024 ö 2

Beschluss

Gemeinderat Aigner persönlich beteiligt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO. Gemeinderat Aigner nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Nach Durchsicht und Prüfung der Bauantragsunterlagen erteilt der Gemeinderat zu diesem Bauvorhaben grundsätzlich sein Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 
Hinsichtlich der Überschreitung der max. seitlichen Wandhöhe von 7,10 m auf 7,95 m in Abstimmung mit dem Landratsamt Traunstein wird für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eingeschränktes Gewerbegebiet Marquartstein Nord“ ebenfalls das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt.
Bezüglich der Überschreitung der der Baugrenzen im Norden durch die Rampe und im Osten durch den Gebäudekörper wird für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eingeschränktes Gewerbegebiet Marquartstein Nord“ ebenfalls das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt; ein Befreiungsantrag fehlt und ist dem Landratsamt Traunstein noch nachzureichen.
Betreffend den Eingriff in die festgesetzte private Grünfläche für die nördliche Rampe und deren erforderlichen aber nicht dargestellten Zufahrt sowie den dargestellten Änderungen in den anderen privaten Grünflächen ist der Ausgleich in der Nordostecke des Gebäudes unzureichend. Es wurde eine fehlende private Grünfläche von rund 60 m² festgestellt. Hier muss planerisch noch nachgearbeitet werden.
Der Stellplatzbedarf gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist aufgrund der dargelegten Konstellation der vor Ort tätigen Mitarbeiter erfüllt. Jedoch sind die Stellplätze 2 und 3 hinsichtlich der Zufahrt zur Rampe zu überprüfen, ebenso die Stellplätze 4 und 5 hinsichtlich ihrer Praktikabilität und die Stellplätze im Süden sind nach 5 aneinander liegenden Stellplätzen durch Laubbäume zu gliedern, so die textliche Festsetzung Nr. 15. Zur Versickerungsfähigkeit der Stellplätze wurden keine Angaben gemacht; diese sind noch beizubringen (Nr. 17 der Festsetzungen). Auch hier muss planerisch noch nachgearbeitet werden.
Hinsichtlich des Einschriebs im Grundrissplan des Dachgeschosses für die östlichen Mehrzweckräume „Eventuell Betriebsleiterwohnung – Ausbau in Trockenbau“ ist klarzustellen – wie auch vom Landratsamt Traunstein mit Schreiben vom 06.03.24 bekräftigt – dass diese Wohnung ausschließlich für den Betriebsleiter zur Verfügung stehen darf. Nur damit wird die ausnahmsweise Zulässigkeit einer solchen Wohnung gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO gerechtfertigt und zugleich beschränkt. Fremdnutzung, Vermietung o. ä. sind unzulässig und werden überdies von der Genehmigung einer Betriebsleiterwohnung nicht abgedeckt.
Lt. Ansichten sind zwei Dachverglasungen am Süddach vorgesehen. Jedoch bestehen hier Diskrepanzen zwischen Grundrissen und Ansichten. Lt. Schnitt sind auch am Norddach Dachverglasungen vorgesehen, sowie lt. Grundriss zusätzlich 7 Dachflächenfenster, die in den Ansichten komplett fehlen. Dachverglasungen sind grundsätzlich nach Nr. 8 der Festsetzungen bis zu einem Drittel der Dachfläche zulässig. Auch hier muss planerisch noch nachgearbeitet werden.
Es sind darüber hinaus auch bei den Fassaden Diskrepanzen zwischen Grundrissen und Ansichten erkennbar. Es sind Fenster in Ansichten dargestellt, die im Grundriss fehlen. Die Baugrenzen sind im Grundrissplan Erdgeschoss falsch dargestellt. Auch hier muss planerisch noch nachgearbeitet werden.
Auch die Baubeschreibung ist fehlerhaft, da hier von einer Gebäudehöhe von 7,40 m die Rede ist, statt der beantragten und mit dem Landratsamt Traunstein abgestimmten 7,95 m.
Ein Entwässerungsplan fehlt und ist noch nachzureichen. 

  
   
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.06.2024 13:29 Uhr