Antrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Chiemgauklinik, auf Erstellung einer Flüssiggas-Lagerbehälteranlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 705 in Geisenhausen.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 17.09.2018 ö 5
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 26.11.2018 ö beschließend 10

Beschluss

Nach Durchsicht und Prüfung der eingereichten Planunterlagen versagt der Gemeinderat das Einvernehmen nach § 36 BauGB und § 11 9.BImschV zu diesem Vorhaben.

Das Einvernehmen wird versagt, da dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 und Ziffer 6 BauGB entgegenstehen.

Das beantragte Bauvorhaben befindet sich im Wasserschutzgebiet (Zone 3) der Gemeinde Marquartstein. Neben der Errichtung eines weiteren unterirdischen Lagerbehälters für Flüssiggas mit einem Fassungsvolumen von 62 cbm, soll der Verbleib von vier nicht mehr benötigten unterirdischen Lagerbehälter für Heizöl mit einem Fassungsvolumen von jeweils 2 x 30.000 Liter und 2 x 50.000 Liter genehmigt werden. Dies stellt eine Außerbetriebnahme einer Anlage zum Lagern wassergefährdender, brennbarer Flüssigkeiten dar. Die Gemeinde erachtet den Verbleib der nicht mehr benötigten Lagerbehälter im Wasserschutzgebiet, auch wenn diese gereinigt und gefüllt werden sollten, als eine abstrakte Gefahr (Altlast) für das Wasserschutzgebiet und verweigert insoweit die Zustimmung zum Gesamtvorhaben. Zumal den Genehmigungsunterlagen keinerlei Gefährdungsbeurteilung (u.a. zu Material, Zustand und Korrosion, Auswirkung bei Alterung) hinsichtlich der nicht mehr benötigten Heizöltanks beigefügt ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder eine Gefährdung der Wasserwirtschaft darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 und Ziffer 6 BauGB).

Desweiteren bedarf die Außerbetriebnahme einer Anlage zum Lagern wassergefährdender, brennbarer Flüssigkeiten einer Anzeige nach Wasserrecht unter Beachtung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), welche dem Antrag nicht beigefügt sind.

Unabhängig davon wird seitens der Gemeinde grundsätzlich eine Änderung der Gesamtplanung dahingehend gefordert, dass die Planung einen Rückbau der nicht mehr benötigten Heizölbehälter im Wasserschutzgebiet vorsieht, um eine dauerhafte Sicherung des Wasserschutzgebietes vor möglichen Altlasten zu gewährleisten.
Sofern, wie beantragt, vorgesehen ist die Behälter im Untergrund zu belassen, ist nachzuweisen,
  1. dass diese Bauteile schadstofffrei sind und sich nicht schädlich auf das Wasserschutzgebiet auswirken,
  2. sich auch unterhalb der verbleibenden Bauteile keine schädliche Bodenveränderung befindet und
  3. deren Rückbau mit verhältnismäßigen Mitteln nicht möglich ist.

Insgesamt war daher nach § 11 9. BImschV das Einvernehmen zu dem Vorhaben auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren, sowie zum Antrag auf Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu ver weigern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.09.2018 10:29 Uhr