Änderung des Bebauungsplanes "Freiweidach" im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 49 an der Burgstraße .


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.01.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 18.01.2016 ö beschließend 5

Beschluss

Dem Gemeinderat Marquartstein wurde die Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 18.12.15 nachfolgend zur Kenntnis gebracht:
Die zulässige Grundfläche für Gebäude Nr. 3 sollte nach konkreter Berechnung anhand des Eingabeentwurfes, wie bei den Gebäuden 1 und 2 festgesetzt werden, da die Fläche für Nebenanlagen im Plan aktuell weiter gefasst ist als es der Eingabeentwurf tatsächlich vorsieht (B-Plan-Änd. 15 x 7 m, Eingabe 14,5 x 6,5 bzw. 5,5 m). Zudem sollte die Fläche für Nebenanlagen so gefasst sein, dass die Außenkanten des geplanten Nebengebäudes mit Garagen etc. genau nachgezogen werden. Der Dachüberstand vor den Garagen ist für die überbaubare Fläche nicht relevant solange er unter 1,50 m bleibt und muss daher auch nicht in die überbaubare Fläche einbezogen werden. Gerade weil es um einen äußerst sensiblen Bereich geht, sollte nicht mehr zugelassen werden als der Eingabeentwurf tatsächlich vorsieht und funktionell beansprucht wird. Dieses Thema wurde im Vorfeld sehr konkret diskutiert, u. a. im Hinblick auf die Denkmalnähe und die ortsplanerische Bedeutung des historischen Bauernhauses, das u. a. in der Begründung zur Bebauungsplanänderung wertgeschätzt wird.
Der Technikraum unter der Dachterrasse „D“ sollte noch als Fläche für Nebenanlagen dargestellt werden, u. a. aufgrund der Festsetzung Nr. 4, nach der Nebenanlagen nur innerhalb der dafür festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig sind. Auch wenn sich dann Darstellungen überlagern, sollte eine Lösung gefunden werden, da die Umgrenzung der Dachterrasse hier eine einzelfallbezogene Form der Festsetzung und nicht mit der Wertigkeit einer Baugrenze gleichzusetzen ist, die für sich in ihrer planungsrechtlichen Bedeutung die Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen grundsätzlich einschließt. 
Der Einschrieb „B“ für den (nicht mehr untergeordneten) Balkon am Bauernhaus ist noch im Plan zu ergänzen.
In der Legende sollte die Wandhöhe „WH“ mit einem Zahlenwert aus dem Planteil angegeben und erläutert werden (z. B. statt 6,80 m das Maß 6,45 m verwenden).
Der Einschrieb „NN“ für die Nebennutzung sollte noch als Zusatz bei der Erläuterung der Flächen für Nebenanlagen ergänzt werden. Das betrifft dann auch den Technikraum (z. B. „T“) am Neubau unter der Dachterrasse.
In Nr. 3 der textlichen Festsetzungen sollte das Wort „nur“ zwischen „sind“ und „in“ ergänzt werden. Die Satzschlusszeichen sind bei den Punkten 1, 3, 4, 6, 9 und 10 zu ergänzen.
Im Begründungstext wurden noch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Hinweis: In einer früheren Version des Bebauungsplanänderungsentwurfes waren Höhenlinien enthalten, die zwecks besserer Nachvollziehbarkeit durchaus im Plan BP1 der Anlage z. B. in 0,5 m Abständen, aber mit lesbaren Höhenkoten dargestellt werden könnten. Von einer Darstellung zusätzlich im Änderungsentwurf wurde nur aufgrund mangelnder Übersichtlichkeit und Lesbarkeit abgeraten, nicht aber grundsätzlich von deren Darstellung z. B. in der o. g. Anlage. Dadurch wird die Höhenfestsetzung OK FFB der Gebäude besser nachvollziehbar.
Herr Architekt Riefer wurde in Abstimmung mit der Gemeinde bereits über den Inhalt dieser Stellungnahme informiert, da es vordergründig um technische Fragen nicht um grundsätzliche planungsrechtliche Probleme geht. 
Der Gemeinderat folgt diesen Empfehlungen, die in die überarbeitete Planung vom 18.12.15 eingearbeitet wurden .
Zwischenzeitlich wurde diese überarbeitete Planung nochmals ergänzt. Zum einen wird das Garagengebäude um 0,25 m in den Hang hinein erweitert (+3,6 m² auf insgesamt 85 m²), zum anderen wird der Technikraum erweitert (von ~15 auf ~30 m²). Laut der stellv. Kreisbaumeisterin kann die Vergrößerung der Garage um 0,25m in den Hang hinein toleriert werden, eine Verlängerung des Garagengebäudes sollte aber nicht erfolgen. Die Vergrößerung des Technikraumes muss hinreichend begründet werden.
Aufgrund dieser Änderungen bedarf es einer nochmaligen Auslegung. Mit der überarbeiteten Planung vom 18.01.16 wird den neuerlichen Änderungen und einzelnen ergänzten zeichnerischen Erklärungen Rechnung getragen. Eine hinreichende Begründung ist noch beizubringen.
Daraufhin beschließt der Gemeinderat Marquartstein zum Plan vom 18.01.16 samt Begründung die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.
Hinsichtlich der Erschließung mit Wasser ist aufgrund der Planung von zwei unabhängigen Gebäuden ein zusätzlicher separater Hausanschluss für das Grundstück erforderlich, für den vor Satzungsbeschluss eine gesonderte Vereinbarung zur Kostenübernahme abzuschließen ist. Bezüglich des Kanalanschlusses ist die Funktionsfähigkeit des bestehenden Revisionsschachtes auf dem Grundstück zu überprüfen und ggfs. neu zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 04.02.2016 14:59 Uhr