Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des neuaufzustellenden Bebauungsplanes "Ortszentrum".


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 14.01.2019 ö 4

Beschluss

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB und des Art. 23 GO erlässt die Gemeinde Marquartstein folgende Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des neuaufzustellenden Bebauungsplanes “Ortszentrum” in der Gemeinde Marquartstein:

§ 1
Zu sichernde Planung
Der Gemeinderat der Gemeinde Marquartstein hat in seiner Sitzung am 14.01.2019 beschlossen   für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird gemäß des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Marquartstein vom 14.01.2019 eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des neuaufzustellenden Bebauungsplanes “Ortszentrum” und umfasst die Grundstücke Fl.-Nr. 291, 291/1, 292, 293, 294, 295, 295/1-/2, 295/4, 296, 296/1-/2, 303/1, 310/2, 310/6-7, 310/9, 347, 347/1, T. a. 349, 350, 350/1, 351, 352, 352/1-/3, 353, 354, 354/3, 355, 355/1, 356, 356/1-/2, 357, 358, 358/1, 359, 360, 361, 362, 362/1, 363, T. a. 407, 464/3, 473/2, 475, 475/1, 476, 476/1, 476/3-/7, 477, 477/5-/6, 478, 478/2, 480, 480/1, 482, 482/1-/2, T. a. 495, T. a. 495/2, T. a. 629/7 und T. a. 745 an der Bahnhofstraße, Lanzinger Straße, Loitshauser Straße, Pettendorfer Straße und Staudacher Straße der Gemarkung Marquartstein.


§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Marquartstein.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltskosten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.02.2019 10:31 Uhr