Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnbauprojekt MARO" im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. T. a. 262 im Ortsteil Freiweidach gemäß § 13b BauGB; Aufstellungsbeschluss.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2019 ö 4

Beschluss

Gemeinderat Entfellner persönlich beteiligt gemäß Art 49 Abs. 1 GO. Gemeinderat Entfellner nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil.

Der Gemeinderat Marquartstein beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbauprojekt MARO“ im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. T. a. 262 im Ortsteil Freiweidach, der wie folgt umgrenzt ist:
Im Norden durch die derzeit landwirtschaftlichen Flächen und dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Brandäcker II“ (WA),
im Süden durch den rechtskräftigen Bebauungsplan „Brandäcker“ (WA),
im Osten durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Brandäcker II“ (WA) und
im Westen durch die Tiroler Achen.
Die Umgrenzung dieses Gebietes ist im beiliegenden Entwurf, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, gekennzeichnet.

Das Gebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

Erfordernis und Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbauprojekt MARO“ ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens der ‚MARO Genossenschaft für ein selbstbestimmtes und nachbarschaftliches Wohnen eG‘ zu schaffen. Diese beabsichtigt 4 Gebäude mit rund 25 Wohnungen für alle Altersgruppen mit integrierter Demenz-Wohngemeinschaft zu errichten.

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben. Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung  zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des Bebauungsplan ist es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB).

In der Gemeinde Marquartstein besteht ein erheblicher Bedarf nach günstigen Wohnraum in Mietverhältnissen. Diesem wird mit dieser Bebauungsplanaufstellung Rechnung getragen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und umweltschützender Anforderungen auch gegenüber künftiger Generationen erfolgen. Ferner wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB auf die Wohnbedürfnisse, der Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, den Anforderungen kostensparenden Bauens, sowie der Bevölkerungsentwicklung eingegangen und diese berücksichtigt. Insbesondere werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die Bedürfnisse von Familien, jungen, alten und behinderten Menschen beachtet. Auch richtet man das Augenmerk auf die Fortentwicklung des vorhandenen Ortsteils gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Des Weiteren wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen, einerseits durch eine flächensparende Bebauung (dreigeschossig, ausgedehnte Grünflächen), andererseits durch noch festzusetzende und bereits vorbesprochene Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde.
     
Die Erschließung des Wohngebietes erfolgt durch eine noch zu errichtende öffentliche Straße, die an die Kreisstraße TS34 angebunden werden soll. Die Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung, sowie an die Abwasserentsorgung ist möglich.
 
Die zu beanspruchenden Flächen liegen im Außenbereich und schließen an bebaute Ortsteile an.
Der § 13b BauGB sieht die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren vor.

Der Bebauungsplan wird daher im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellt; die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (§ 13b i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB).
 
Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Architekturbüro Roland Richter, Freilassing, beauftragt. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben.

Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

Datenstand vom 23.01.2020 14:23 Uhr